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   BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20   

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BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20 (https://dejure.org/2020,46267)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.2020 - 2 B 1.20 (https://dejure.org/2020,46267)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 2020 - 2 B 1.20 (https://dejure.org/2020,46267)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens betreffend die Rückforderung von Ausbildungskosten eines bei der Bundeswehr absolvierten Medizinstudiums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SG a.F. § 56 Abs. 4 ; VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1
    Darstellen der Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Erhebung von Stundungszinsen als Änderung der Rechtslage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 23.17

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20
    Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG normierten Rechtsgrundlage für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Korrektur bestandskräftig gewordener inhaltlich unrichtiger Entscheidungen besteht für den Betroffenen nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2017 - 6 C 43.16 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 196 Rn. 9 m.w.N. und vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370 Rn. 25).

    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht nur ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 Rn. 11 und vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370 Rn. 26).

    Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme beansprucht wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei "schlechthin unerträglich" (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13 und vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370 Rn. 26).

    Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht "schlechthin unerträglich" und das Wiederaufgreifensermessen deshalb nicht auf Null reduziert (dazu unter 2. b), bedarf es keiner weitergehenden Ermessenserwägungen (BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370 Rn. 30).

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 16.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20
    Unter dem 24. April 2017 bat die Klägerin u.a. unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - (BVerwGE 158, 364) von der Zinsforderung abzusehen.

    (a) Stellt die in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 u.a. - liegende Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Feststellung, dass § 56 Abs. 4 SG a.F. keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zinsen enthält, eine Änderung der Rechtslage dar?.

    Danach stellt eine Änderung auch höchstrichterlicher Rechtsprechung - hier durch das Urteil des Senats vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - (BVerwGE 158, 364 Rn. 64 ff.) zur Erhebung von Stundungszinsen nach § 56 Abs. 4 SG a.F. - grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage dar.

    Solche oder vergleichbare Umstände sind entgegen der Auffassung der Klägerin weder in einer generellen finanziellen Belastung mit den Stundungszinsen noch in dem Umstand zu sehen, dass die Zinsforderung mit § 56 Abs. 4 SG a.F. auf einer nach der Auslegung des Senats im Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - (BVerwGE 158, 364 Rn. 64 ff.) im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das Eigentumsrecht unzureichenden Rechtsgrundlage beruht hat.

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20
    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht nur ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 Rn. 11 und vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370 Rn. 26).

    Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme beansprucht wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei "schlechthin unerträglich" (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13 und vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370 Rn. 26).

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 18.19

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens bei bestandskräftig gewordenen

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20
    Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Streitfall mit dem hier inmitten stehenden einmaligen Rückforderungsbescheid gemäß § 56 Abs. 4 SG a.F. nicht zu vergleichen ist mit einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens betreffend einen bestandskräftigen Ruhensbescheid; denn dessen beamtenversorgungsrechtliche Besonderheit besteht darin, dass es sich bei einem Ruhensbescheid um einen feststellenden Verwaltungsakt mit sich monatlich neu aktualisierender Wirkung handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 2020 - 2 C 1.19 - LS 1 und Rn. 16 sowie - 2 C 18.19 - Rn. 17 und 51 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 2237/15

    Rückforderung von Kosten eines während seines Soldatendienstverhältnisses

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20
    Denn bis zu der vorgenannten Entscheidung des Senats im April 2017 ist die Härtefallregelung in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a.F. von der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung als hinreichende Rechtsgrundlage für die Frage der Erhebung von Stundungszinsen für rückzahlbare Ausbildungsentgelte anerkannt gewesen (vgl. etwa OVG Hamburg, Urteil vom 18. Juli 1997 - Bf I 23/95 - juris Rn. 38; VGH München, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 6 ZB 14.18 41 - juris Rn. 21; OVG Münster, Urteile vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 - juris Rn. 73 und - 1 A 1991/14 - juris Rn. 84; OVG Koblenz, Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 11136/15 - NVwZ-RR 2017, 243 Rn. 44 und VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 2237/15 - juris Rn. 46).
  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 12.92

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils -

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20
    Sie ist nicht geeignet oder darauf angelegt, die Rechtsordnung konstitutiv zu verändern (BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 , vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 Rn. 16 und vom 11. September 2013 - 8 C 4.12 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 48 Rn. 21 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 18.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtsschutzbedürfnis; Aufenthaltstitel; Erlöschen;

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20
    Sie ist nicht geeignet oder darauf angelegt, die Rechtsordnung konstitutiv zu verändern (BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 , vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 Rn. 16 und vom 11. September 2013 - 8 C 4.12 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 48 Rn. 21 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.06.2017 - 6 C 43.16

    Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung; Ausgleich systembedingter Nachteile;

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20
    Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG normierten Rechtsgrundlage für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Korrektur bestandskräftig gewordener inhaltlich unrichtiger Entscheidungen besteht für den Betroffenen nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2017 - 6 C 43.16 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 196 Rn. 9 m.w.N. und vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370 Rn. 25).
  • BVerwG, 11.09.2013 - 8 C 4.12

    Vermögensrecht; Rückgabe; Restitution; Restitutionsausschluss; Enteignung auf

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20
    Sie ist nicht geeignet oder darauf angelegt, die Rechtsordnung konstitutiv zu verändern (BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 , vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 Rn. 16 und vom 11. September 2013 - 8 C 4.12 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 48 Rn. 21 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - 1 A 1991/14

    Pflicht zur Erstattung des während der Beurlaubung zum Studium bezogenem

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20
    Denn bis zu der vorgenannten Entscheidung des Senats im April 2017 ist die Härtefallregelung in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a.F. von der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung als hinreichende Rechtsgrundlage für die Frage der Erhebung von Stundungszinsen für rückzahlbare Ausbildungsentgelte anerkannt gewesen (vgl. etwa OVG Hamburg, Urteil vom 18. Juli 1997 - Bf I 23/95 - juris Rn. 38; VGH München, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 6 ZB 14.18 41 - juris Rn. 21; OVG Münster, Urteile vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 - juris Rn. 73 und - 1 A 1991/14 - juris Rn. 84; OVG Koblenz, Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 11136/15 - NVwZ-RR 2017, 243 Rn. 44 und VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 2237/15 - juris Rn. 46).
  • BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09

    Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; Wiederaufnahme nach Ermessen;

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19

    Zeitlich unbegrenzte Ruhensregelung für Kapitalleistungen aus zwischenstaatlicher

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2016 - 10 A 11136/15

    Rückforderung von Ausbildungskosten - Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - 1 A 335/14

    Erstattung der Gewährung des Ausbildungsgeldes und der weiteren Kosten der

  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 74/19

    Individuelles Netzentgelt V

    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 5/17, RdE 2018, 207 Rn. 24 mwN - Stadtwerke Wedel GmbH; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20, juris Rn. 10 mwN).

    Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich eine Ausübung des Ermessens in diesem Sinne als intendiert erweist (BGH, RdE 2018, 207 Rn. 24 mwN - Stadtwerke Wedel GmbH; BVerwGE 121, 226, 231 [juris Rn. 15], BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20, juris Rn. 10 mwN).

    Wie es zu beurteilen wäre, wenn Anlagenbetreiber besondere individuelle Belange - etwa eine durch die wirtschaftliche Belastung eingetretene außergewöhnliche Notlage (vgl. BVerwGE 121, 226, 232 f.[juris Rn. 18 f.]; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20, juris Rn. 14) - anführen könnten, kann dahinstehen; die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Betroffene derartiges geltend gemacht hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2021 - 14 A 818/19

    Vereinbarkeit der Dreimonatsfrist zur Geltendmachung eines

    BVerwG, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 B 1.20 -, juris, Rn. 8.
  • VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 1932/18

    Begrenzung der EEG-Umlage für ein "Unternehmen in Schwierigkeiten"

    Dies gilt auch für höchstrichterliche Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, die - wie die hier genannte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Ausdruck einer neuen allgemeinen Rechtsauffassung sind und nicht einmal eine geänderte Auffassung darstellen, weil sie lediglich der Entscheidung der Instanzgerichte - wie vorliegend dem Urteil des Europäischen Gerichts vom 10. Mai 2016 (Deutschland/Kommission - T-47/15) - nicht gefolgt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - 8 B 89/80 u 93/80 -, vom 14. Februar 1994 - 3 B 83/93 - und vom 12. November 2020 - 2 B 1/20 -, jeweils juris; vgl. Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 60. Edition, Stand: 01.07.2023, § 51 VwVfG, Rdnr. 37).
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