Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007

Rechtsprechung
   BVerwG, 17.05.2006 - 2 B 10.06   

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https://dejure.org/2006,3836
BVerwG, 17.05.2006 - 2 B 10.06 (https://dejure.org/2006,3836)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.2006 - 2 B 10.06 (https://dejure.org/2006,3836)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 2006 - 2 B 10.06 (https://dejure.org/2006,3836)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    VwGO § 56 Abs. 2; ZPO §§ 166, 174, 189
    Zustellung gegen Empfangsbekenntnis; Fehlen eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses des Adressaten; Bereitschaft zur Entgegennahme des Schriftstücks; Bezugnahme auf das zuzustellende Schriftstück in der Rechtsmittelschrift.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 56 Abs. 2
    Bereitschaft zur Entgegennahme des Schriftstücks; Bezugnahme auf das zuzustellende Schriftstück in der Rechtsmittelschrift; Fehlen eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses des Adressaten; Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Zustellung bei Fehlen eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses - Erforderliche Bereitschaft zur Entgegennahme eines zuzustellenden Schriftstücks bei einem das Empfangsbekenntnis nicht zurückschickenden Adressaten und gleichzeitiger Einladung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 56 Abs. 2; ZPO § 166 § 174 § 189
    Verwaltungsprozessrecht - Zustellung gegen Empfangsbekenntnis; Fehlen eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses des Adressaten; Bereitschaft zur Entgegennahme des Schriftstücks; Bezugnahme auf das zuzustellende Schriftstück in der Rechtsmittelschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3223
  • DÖV 2006, 788
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 12/05

    Wirksamkeit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis bei fehlender Datumsangabe

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2006 - 2 B 10.06
    Jedenfalls die Datumsangabe ist folglich kein konstitutiver Bestandteil der Zustellung und damit auch nicht Voraussetzung ihrer Wirksamkeit (BGH, Beschlüsse vom 23. November 2004 5 StR 429/04 NStZ-RR 2005, 77 und vom 11. Juli 2005 NotZ 12/05 NJW 2005, 3216).

    Drückt der Adressat dadurch, dass er wie hier das Empfangsbekenntnis nicht zurücksendet, seine Weigerung aus, das Schriftstück entgegenzunehmen, mag es bei ihm an der erforderlichen Empfangsbereitschaft fehlen (BGH, Beschlüsse vom 23. November 2004 a.a.O. und vom 11. Juli 2005 a.a.O.).

  • BGH, 23.11.2004 - 5 StR 429/04

    Fehlerhafte Beschlussverwerfung wegen Unzulässigkeit bei fehlender

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2006 - 2 B 10.06
    Jedenfalls die Datumsangabe ist folglich kein konstitutiver Bestandteil der Zustellung und damit auch nicht Voraussetzung ihrer Wirksamkeit (BGH, Beschlüsse vom 23. November 2004 5 StR 429/04 NStZ-RR 2005, 77 und vom 11. Juli 2005 NotZ 12/05 NJW 2005, 3216).

    Drückt der Adressat dadurch, dass er wie hier das Empfangsbekenntnis nicht zurücksendet, seine Weigerung aus, das Schriftstück entgegenzunehmen, mag es bei ihm an der erforderlichen Empfangsbereitschaft fehlen (BGH, Beschlüsse vom 23. November 2004 a.a.O. und vom 11. Juli 2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.05.1979 - 2 C 1.79

    Vereinfachte Zustellung an einen Rechtsanwalt gemäß § 5 Abs. 2

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2006 - 2 B 10.06
    7 Die Divergenzrüge scheitert bereits daran, dass die angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1979 BVerwG 2 C 1.79 (BVerwGE 58, 107) und vom 21. Dezember 1979 BVerwG 4 ER 500/79 (Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 7), von denen das Berufungsurteil abgewichen sein soll, zu § 5 Abs. 2 VwZG ergingen, während die Interpretation des Berufungsgerichts §§ 174 ff., 189 ZPO zum Gegenstand hat.
  • BVerwG, 21.12.1979 - 4 ER 500.79

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2006 - 2 B 10.06
    7 Die Divergenzrüge scheitert bereits daran, dass die angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1979 BVerwG 2 C 1.79 (BVerwGE 58, 107) und vom 21. Dezember 1979 BVerwG 4 ER 500/79 (Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 7), von denen das Berufungsurteil abgewichen sein soll, zu § 5 Abs. 2 VwZG ergingen, während die Interpretation des Berufungsgerichts §§ 174 ff., 189 ZPO zum Gegenstand hat.
  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 226/87

    Heilung von Zustellungsmängeln; Internationale Zuständigkeit im Gerichtsstand des

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2006 - 2 B 10.06
    Auch in einem solchen Fall kann der Mangel der Zustellung nach § 189 ZPO 2001 geheilt werden (vgl. zu § 187 ZPO a.F. BGH, Urteil vom 22. November 1988 VI ZR 226/87 NJW 1989, 1154).
  • BVerwG, 02.03.2005 - 4 B 11.05

    Einstellung eines Revisionsverfahrens

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2006 - 2 B 10.06
    BVerwG 2 B 10.06 OVG 4 B 11.05.
  • OLG Hamm, 08.08.2017 - 3 RBs 106/17

    Heilung; Zustellung; unwirksame; tatsächlicher Zugang; Bußgeldbescheid;

    Die Heilung setzt in diesen Fällen voraus, dass zugleich die Empfangsbereitschaft, die ggf. auch konkludent zum Ausdruck gebracht sein kann, festgestellt wird (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 2 B 10.06, juris, Rdnr. 5 und Beschluss vom 27. Juli 2015 - 9 B 33.15, juris, Rdnr. 5; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14, NJW-RR 2015, 953, 954; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2011 - L 5 AS 172/10 B, juris, Rdnr. 24; OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 2010 - 4 U 193/09, NJW 2010, 3380, 3382).
  • BGH, 13.01.2015 - VIII ZB 55/14

    Berufungsfristversäumung: Zustellung eines Urteils an den Prozessbevollmächtigen

    Zugleich ist aber auch höchstrichterlich geklärt, dass allein der Umstand, dass der Rechtsanwalt - wie hier - eine Rücksendung des ihm zu Zwecken der Beurkundung des Zustellungsempfangs übermittelten Empfangsbekenntnisses unterlässt, eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO nicht hindert, wenn neben dem tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks die weiter erforderliche Empfangsbereitschaft des Zustellungsempfängers anderweit festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, WM 1989, 238 unter II 2; BVerwG, NJW 2007, 3223).
  • OLG Karlsruhe, 11.01.2023 - 6 U 233/22

    Wissenschaftlicher Dienst für Familienfragen II, familienpsychologische Gutachten

    In der Folge ist nach der Rechtsprechung eine Anwendung des § 189 ZPO möglich, wenn der Rechtsanwalt eine Rücksendung des ihm zu Zwecken der Beurkundung des Zustellungsempfangs übermittelten Empfangsbekenntnisses unterlässt, wenn neben dem tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks die weiter erforderliche Empfangsbereitschaft des Zustellungsempfängers anderweitig festgestellt werden kann (vgl. BGH, NJW 1989, 1154 unter II 2; NJW 2005, 3216; NJW-RR 2015, 953 Rn. 7; NStZ-RR 2005, 77 (zu § 37 StPO) BVerwG, NJW 2007, 3223), etwa, wenn er seinen gebildeten Annahmewillen konkludent zum Ausdruck bringt, weil er sich auf das Dokument einlässt oder wenn in der Kanzlei die entsprechenden Fristen notiert werden oder das Urteil dem Mandanten übersandt beziehungsweise mit diesem erörtert wird (vgl. BGH NJW 1989, 1154; 1992, 2235 (2236); BGH NJW-RR 2015, 953 Rn. 13).

    Auch in diesem Fall ist aber für den Zeitpunkt des so ermittelten Fristbeginns dann aber maßgeblich, ab wann dieser Empfangswille spätestens dokumentiert festgestellt werden kann, weil zu diesem Zeitpunkt die maßgebliche, auf den Empfangswillen schließen lassende Handlung erfolgt, etwa der Ratschlag an den Mandanten oder die schriftsätzliche Einlassung auf das zuzustellende Schriftstück (vgl. BGH NJW-RR 2015, 953 Rn. 13; NStZ-RR 2005, 77 (zu § 37 StPO) oder wenn trotz der Nichteinreichung eines unterschriebenen Empfangsbekenntnisses die Gesamtumstände zwingend auf den Erhalt und die Empfangsbereitschaft schließen lassen (vgl. BVerwG, NJW 2007, 3223).

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - 2 B 10.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,30014
OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - 2 B 10.06 (https://dejure.org/2007,30014)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.03.2007 - 2 B 10.06 (https://dejure.org/2007,30014)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. März 2007 - 2 B 10.06 (https://dejure.org/2007,30014)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über die Kosten nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen; Voraussetzung für die Androhung eines Zwangsgeldes bei vertretbaren Handlungen; Bestehen eines Vorrangs des Zwangsmittels der Ersatzvornahme vor dem des Zwangsgeldes hinsichtlich der Schwere des ...

  • Judicialis

    VwGO § 92 Abs. 3; ; VwGO § 161 Abs. 2; ; VwVG § 9 Abs. 2; ; VwVG § 11 Abs. 1 Satz 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 19 A 306.04
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - 2 B 10.06
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2001 - 1 O 3654/00

    Bestimmtheit; Einwendungen materiell-rechtlicher Art; Ersatzvornahme;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - 2 B 10.06
    Dieser Wortlaut lässt - bei allen begrifflichen Unschärfen, die der veraltende (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 24. Aufl. 2006) Ausdruck "untunlich" aufweist - jedenfalls erkennen, dass Ersatzvornahme und Zwangsgeld im Anwendungsbereich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gleichrangig sind, sondern dass - anders als nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (vgl. §§ 17, 20, 23) und verschiedenen anderen Landesvollstreckungsgesetzen - ein gesetzlicher Vorrang des Zwangsmittels der Ersatzvornahme vor dem des Zwangsgeldes besteht und die Vollstreckungsbehörde kein Auswahlermessen hat (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 4. Dezember 2003, BRS 66 Nr. 202; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2001 - 1 O 3654/00 -, Juris; App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. 2005, S. 196, 199; Engelhardt/App, VwVG-VwZG, 6. Aufl. 2004, Rn. 7 zu § 11 VwVG; Sadler, VwVG-VwZG, 6. Aufl. 2006, Rn. 4 zu § 11 VwVG).
  • VGH Hessen, 19.04.1989 - 3 TM 668/89

    Ersatzvornahme als nicht untunliches Zwangsmittel der Vergleichsvollstreckung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - 2 B 10.06
    "Untunlich" ist eine Ersatzvornahme vielmehr nur dann, wenn sie in einem besonders hohem Maße unangemessen oder unzweckmäßig ist und sich deshalb geradezu aufdrängt (vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 19. April 1989, NVwZ 1990, 481; OVG Lüneburg, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2003 - 5 S 2781/02

    Zwangsmittel Ersatzvornahme nicht gegenüber Zwangsgeld vorrangig; zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - 2 B 10.06
    Dieser Wortlaut lässt - bei allen begrifflichen Unschärfen, die der veraltende (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 24. Aufl. 2006) Ausdruck "untunlich" aufweist - jedenfalls erkennen, dass Ersatzvornahme und Zwangsgeld im Anwendungsbereich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gleichrangig sind, sondern dass - anders als nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (vgl. §§ 17, 20, 23) und verschiedenen anderen Landesvollstreckungsgesetzen - ein gesetzlicher Vorrang des Zwangsmittels der Ersatzvornahme vor dem des Zwangsgeldes besteht und die Vollstreckungsbehörde kein Auswahlermessen hat (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 4. Dezember 2003, BRS 66 Nr. 202; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2001 - 1 O 3654/00 -, Juris; App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. 2005, S. 196, 199; Engelhardt/App, VwVG-VwZG, 6. Aufl. 2004, Rn. 7 zu § 11 VwVG; Sadler, VwVG-VwZG, 6. Aufl. 2006, Rn. 4 zu § 11 VwVG).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2014 - 3 S 71.13

    Anordnung der Ausländerbehörde zum persönlichen Erscheinen; Passbeschaffung;

    Im Verhältnis zum Zwangsgeld ist eine Ersatzvornahme als untunlich im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG bzw. entsprechender landesrechtlicher Vorschriften angesehen worden, wenn sie schlechterdings oder auch nur in hohem Maße unangemessen oder unzweckmäßig sei (so OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 3 O 24/12 -, juris Rn.18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 - OVG 2 B 10.06 -, juris; OVG Weimar, Urteil vom 24. September 2003 - 1 KO 404/02 -, juris Rn.49; VGH Kassel, Beschluss vom 19. April 1989 - 3 TM 668/89 -, juris Rn. 8).
  • VG Cottbus, 06.12.2007 - 6 L 325/07

    Herstellung des Hausanschlusses im Wege der Ersatzvornahme

    Ersatzvornahme und Zwangsgeld stehen damit hinsichtlich der Schwere des Eingriffs im allgemeinen etwa auf gleicher Stufe (vgl. OVG D-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 B 10.06 -, juris Rn. 4; App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. 2005, S. 196).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2014 - 2 B 8.12

    Erhaltungsverordnung; Beseitigungsanordnung; Dachgaube; Gleichbehandlungsgebot

    Der grundsätzliche Vorrang der Ersatzvornahme als Mittel zur Vollstreckung vertretbarer Handlungen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG, vgl. Beschluss des Senats vom 30. März 2007 - OVG 2 B 10.06 -, juris Rn. 3) stand der Androhung eines Zwangsgeldes nicht entgegen, denn angesichts des mit einer Ersatzvornahme verbundenen Eingriffs in die Wohnung der Klägerin wäre es untunlich gewesen, sogleich eine Ersatzvornahme anzudrohen.
  • VG Cottbus, 13.11.2008 - 6 K 932/07

    Verwaltungsgericht weist Klagen der Frau Doris Groger gegen den Amtsdirektor des

    Ersatzvornahme und Zwangsgeld stehen damit hinsichtlich der Schwere des Eingriffs im Allgemeinen etwa auf gleicher Stufe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 B 10.06 -, juris Rn. 4; App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. 2005, S. 196).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.06.2012 - 3 O 24/12

    Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich - Zwangsmittel bei baurechtlicher

    Denn Ersatzvornahme und Zwangsgeld stehen hinsichtlich der Schwere des Eingriffs im allgemeinen etwa auf gleicher Stufe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 30.03.2007 - OVG 2 B 10.06 - zit. nach juris).
  • VG Schwerin, 08.11.2018 - 2 A 3431/16

    Festsetzung der Ersatzvornahme zur Vollstreckung einer bauordnungsrechtlichen

    Zwangsgeld und Ersatzvornahme stehen hinsichtlich der Schwere des Eingriffs im Allgemeinen etwa auf gleicher Stufe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 B 10.06 -, juris Rn. 4 m.w.N.; zum Vorrang der Ersatzvornahme im Bundesvollstreckungsrecht vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG sowie OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 3 O 24/12 - NJW 2012, 3801, juris Rn. 18).
  • VG Berlin, 11.08.2022 - 1 L 216.22
    Untunlich ist eine Ersatzvornahme nur dann, wenn sie in einem besonders hohen Maße unangemessen oder unzweckmäßig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 - OVG 2 B 10.06, juris, Rn. 3 m.w.N.).
  • VG Berlin, 22.03.2013 - 1 K 417.11

    Straßenrechtliche Beseitigungsanordnung

    Damit besteht ein gesetzlicher Vorrang der Ersatzvornahme und kommt die Verhängung eines Zwangsgeldes nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Ersatzvornahme in besonders hohem Maße unangemessen oder unzweckmäßig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 - OVG 2 B 10.06 - juris, Rn. 3).
  • VG Berlin, 22.03.2013 - 1 K 416.11

    Straßenrechtliche Beseitigungsanordnung für Podest zur Außenbewirtung

    Damit besteht ein gesetzlicher Vorrang der Ersatzvornahme und kommt die Verhängung eines Zwangsgeldes nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Ersatzvornahme in besonders hohem Maße unangemessen oder unzweckmäßig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 - OVG 2 B 10.06 - juris, Rn. 3).
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