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   BVerwG, 25.02.2013 - 2 B 104.11   

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BVerwG, 25.02.2013 - 2 B 104.11 (https://dejure.org/2013,4935)
BVerwG, Entscheidung vom 25.02.2013 - 2 B 104.11 (https://dejure.org/2013,4935)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Februar 2013 - 2 B 104.11 (https://dejure.org/2013,4935)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO
    Beamter; dienstliche Beurteilung; Beurteilungszeitraum; Divergenz

  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer dienstlichen Beurteilung bei Abweichen der dienstlichen Beurteilung von einer Beurteilungsrichtlinie

  • rewis.io

    Beamter; dienstliche Beurteilung; Beurteilungszeitraum; Divergenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 33 Abs. 2
    Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer dienstlichen Beurteilung bei Abweichen der dienstlichen Beurteilung von einer Beurteilungsrichtlinie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 7.99

    Dienstliche Beurteilung, Richtlinien über -; -, von der Richtlinie abweichende

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2013 - 2 B 104.11
    Ihre Aufgabe ist es, gleiche Bewertungsmaßstäbe bei dem Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG herzustellen (stRspr, vgl. Urteil vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 LS 2 und S. 3 f., zuletzt Urteil vom 26. September 2012 - BVerwG 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

    Wird bei einer Beurteilungskampagne einzelnen Begrifflichkeiten einer Beurteilungsrichtlinie von den Beurteilern einheitlich ein Aussagegehalt beigelegt, der von der Definition in der Beurteilungsrichtlinie abweicht, kann deshalb sogar eine dienstliche Beurteilung, bei der sich der Beurteiler an die Notendefinition der Richtlinie gehalten hat, rechtswidrig sein (Urteil vom 2. März 2000 a.a.O. und LS 2).

    Auch ist das Gebot der Gleichbehandlung bei dienstlichen Beurteilungen bereits dann verletzt, wenn in Teilbereichen des Verwaltungszweiges, für den einheitliche Beurteilungsrichtlinien erlassen worden sind, aufgrund eines unterschiedlichen Verständnisses des Inhaltes von Bewertungsmaßstäben eine uneinheitliche Beurteilungspraxis eingetreten ist (Urteil vom 2. März 2000 a.a.O.).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2013 - 2 B 104.11
    Aus diesem Grund liegt auch nicht die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang gerügte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, nach der die dienstlichen Beurteilungen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen müssen (stRspr, vgl. Urteile vom 26. September 2012 a.a.O. Rn. 13 und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 47 m.w.N.).

    Es ist vielmehr durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (stRspr, vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 16).

    In dem außerdem genannten Urteil vom 4. November 2010 (a.a.O.) ging es demgegenüber um eine Auswahlentscheidung; in Ansehung dieser Auswahlentscheidung war die Rechtmäßigkeit der Beurteilungen der Konkurrenten zu überprüfen.

  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 A 2.10

    Dienstliche Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Zweitbeurteilung; Abweichung;

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2013 - 2 B 104.11
    Ihre Aufgabe ist es, gleiche Bewertungsmaßstäbe bei dem Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG herzustellen (stRspr, vgl. Urteil vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 LS 2 und S. 3 f., zuletzt Urteil vom 26. September 2012 - BVerwG 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

    Aus diesem Grund liegt auch nicht die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang gerügte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, nach der die dienstlichen Beurteilungen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen müssen (stRspr, vgl. Urteile vom 26. September 2012 a.a.O. Rn. 13 und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 47 m.w.N.).

  • BFH, 23.04.1992 - VIII B 49/90

    Revisionszulassung bei übersehen einer gesetzlichen Vorschrift

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2013 - 2 B 104.11
    Zwar liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in seinen Obersätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Wiedergabe der maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen hat, die fallbezogenen Rechtsausführungen aber erkennen lassen, dass es der Sache nach einen anderen rechtlichen Standpunkt eingenommen und von dort aus abweichende Rechtssätze zugrunde gelegt hat (Beschluss vom 15. September 2005 - BVerwG 1 B 12.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 316 Rn. 4 ff. und BFH, Beschluss vom 23. April 1992 - VIII B 49/90 - BFHE 167, 488).
  • BVerwG, 24.11.1994 - 2 C 21.93

    Laufbahnrecht - Gesamtbeurteilung - Berechnungsmethode

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2013 - 2 B 104.11
    Die Beschwerde rügt des Weiteren eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der das Gesamturteil nicht aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet werden darf (Urteil vom 24. November 1994 - BVerwG 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128 = Buchholz 232.1 § 41 BLV Nr. 3 S. S. 3 und LS 2).
  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2013 - 2 B 104.11
    Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18 S. 3).
  • BVerwG, 15.09.2005 - 1 B 12.05

    Begriff der politischen Verfolgung auf Grund der sexuellen Veranlagung eines

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2013 - 2 B 104.11
    Zwar liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in seinen Obersätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Wiedergabe der maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen hat, die fallbezogenen Rechtsausführungen aber erkennen lassen, dass es der Sache nach einen anderen rechtlichen Standpunkt eingenommen und von dort aus abweichende Rechtssätze zugrunde gelegt hat (Beschluss vom 15. September 2005 - BVerwG 1 B 12.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 316 Rn. 4 ff. und BFH, Beschluss vom 23. April 1992 - VIII B 49/90 - BFHE 167, 488).
  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2013 - 2 B 104.11
    Es ist vielmehr durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (stRspr, vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 16).
  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 31.01

    Dienstliche Beurteilung; Eignung; Befähigung; Zweitbeurteiler;

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2013 - 2 B 104.11
    In dem Urteil vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - (Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f.) ging es um das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses bei Klagen gegen ältere dienstliche Beurteilungen.
  • BVerwG, 17.09.2020 - 2 C 2.20

    Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale

    In einer solchen Situation ist eine dienstliche Beurteilung, bei der sich der Beurteiler demgegenüber an die Notendefinition der Beurteilungsrichtlinien gehalten hat, dementsprechend als rechtswidrig zu bewerten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 104.11 - DokBer 2013, 196 Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2018 - 4 S 41.17

    Auswahl von Margarete Koppers als Generalstaatsanwältin in Berlin ist rechtmäßig

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu betrifft die Bildung des Endergebnisses einer dienstlichen Beurteilung mit zahlreichen Einzelergebnissen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128 ; Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 104.11 - juris Rn. 8).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 - 2 A 10637/13

    Dienstliche Beurteilung in der Finanzverwaltung; Abstimmungsgespräch vor

    Dabei ist zu beachten, dass Verwaltungsvorschriften und Beurteilungsrichtlinien nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern unter Berücksichtigung nach der tatsächlichen oder gebilligten Verwaltungspraxis auszulegen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1995 - 2 C 17/94 - Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 104/11 -, juris, jeweils m.w.N.).
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