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   BVerwG, 20.02.1997 - 2 B 107.96   

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BVerwG, 20.02.1997 - 2 B 107.96 (https://dejure.org/1997,16085)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.1997 - 2 B 107.96 (https://dejure.org/1997,16085)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 1997 - 2 B 107.96 (https://dejure.org/1997,16085)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Auslegung auslaufenden Landesrechts ohne in die Zukunft weisende und damit ohne grundsätzliche Bedeutung - Übernahme von Professoren nur nach Maßgabe ihrer Qualifikation, des Bedarfs in den jeweiligen Fächern und nach Maßhabe der Landeshaushalte - Schutz der in ihrem ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.03.1992 - 2 BvH 3/90

    Antragsbefugnis einer Landtagsfraktion bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1997 - 2 B 107.96
    Hier geht es zunächst um eine Organisationsmaßnahme, hinsichtlich derer der Staat durch die Grundrechte der bei der jeweiligen Einrichtung Beschäftigten, auch durch ihre Freiheit der Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG, grundsätzlich nicht eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 85, 360 [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90] m.w.N.).

    Ein unmittelbarer Eingriff in das bisherige Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsverhältnis) des Professors nach altem Recht findet gerade nicht statt; darin unterscheiden sich die hier zu erörternden Fallgestaltungen von denjenigen des von der Beschwerde angeführten Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1992 (BVerfGE 85, 360 [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90]).

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1997 - 2 B 107.96
    Hier geht es zunächst um eine Organisationsmaßnahme, hinsichtlich derer der Staat durch die Grundrechte der bei der jeweiligen Einrichtung Beschäftigten, auch durch ihre Freiheit der Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG, grundsätzlich nicht eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 85, 360 [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90] m.w.N.).

    Ein unmittelbarer Eingriff in das bisherige Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsverhältnis) des Professors nach altem Recht findet gerade nicht statt; darin unterscheiden sich die hier zu erörternden Fallgestaltungen von denjenigen des von der Beschwerde angeführten Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1992 (BVerfGE 85, 360 [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90]).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1997 - 2 B 107.96
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 21.12.1977 - 7 B 109.77

    Zulassung der Revision - Auslaufendes Recht - Ausgelaufenes Recht -

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1997 - 2 B 107.96
    Soweit es allein um die Auslegung der inzwischen aufgehobenen einschlägigen Vorschriften des SHEG (insbesondere §§ 50, 80) und des Sächsischen Hochschulstrukturgesetzes - SächsHStrG - (insbesondere § 11 Abs. 3) geht, handelt es sich um die Auslegung auslaufenden Landesrechts, dem unabhängig von der Frage seiner Revisibilität (§ 127 Nr. 2 BRRG) jedenfalls keine in die Zukunft weisende und damit grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 -, vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - ).
  • BVerwG, 17.07.1975 - 2 B 2.75

    Anforderungen an das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes im

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1997 - 2 B 107.96
    Soweit es allein um die Auslegung der inzwischen aufgehobenen einschlägigen Vorschriften des SHEG (insbesondere §§ 50, 80) und des Sächsischen Hochschulstrukturgesetzes - SächsHStrG - (insbesondere § 11 Abs. 3) geht, handelt es sich um die Auslegung auslaufenden Landesrechts, dem unabhängig von der Frage seiner Revisibilität (§ 127 Nr. 2 BRRG) jedenfalls keine in die Zukunft weisende und damit grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 -, vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - ).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 20.02.1997 - 2 B 107.96
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 31.05.1967 - II B 3.67

    Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes -

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1997 - 2 B 107.96
    Soweit es allein um die Auslegung der inzwischen aufgehobenen einschlägigen Vorschriften des SHEG (insbesondere §§ 50, 80) und des Sächsischen Hochschulstrukturgesetzes - SächsHStrG - (insbesondere § 11 Abs. 3) geht, handelt es sich um die Auslegung auslaufenden Landesrechts, dem unabhängig von der Frage seiner Revisibilität (§ 127 Nr. 2 BRRG) jedenfalls keine in die Zukunft weisende und damit grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 -, vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - ).
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