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   BVerwG, 19.11.1997 - 2 B 112.97   

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https://dejure.org/1997,7884
BVerwG, 19.11.1997 - 2 B 112.97 (https://dejure.org/1997,7884)
BVerwG, Entscheidung vom 19.11.1997 - 2 B 112.97 (https://dejure.org/1997,7884)
BVerwG, Entscheidung vom 19. November 1997 - 2 B 112.97 (https://dejure.org/1997,7884)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBG § 72a Abs. 2 S. 1 § 72e Abs. 2 S. 1
    Beamtenrecht - Verfassungsmäßigkeit des Verzichts auf Nebentätigkeit bei Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 29.01.1993 - 2 B 209.92

    Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung - Verzicht auf entgeltliche Nebentätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1997 - 2 B 112.97
    Die hier streitige Regelung in § 72 a Abs. 2 Satz 1 BBG i.d.F. des Art. 2 Nr. 1 des 11. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Mai 1994 (BGBl I S. 1078) - der insoweit mit § 72 e Abs. 2 Satz 1 BBG i.d.F. des Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) übereinstimmt -, daß dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung bzw. Beurlaubung nur entsprochen werden darf, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten, ist verfassungsgemäß (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Januar 1993 - BVerwG 2 B 209.92 - m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.2024 - 4 S 160/24
    Allerdings erschöpft sich der Zweck der nebentätigkeitsrechtlichen Regelungen nicht darin, die Überbeanspruchung von Beamten zu verhindern, vielmehr gleichen diese widerstreitende, jeweils verfassungsrechtlich hinterlegte Interessen von Beamten und Dienstherrn -verfassungsrechtlich vertretbar- aus, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, ohne dass sich die Beschwerde damit auseinandersetzen würde (s. zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des nach früherer Rechtslage grundsätzlich sogar erforderlichen Nebentätigkeitsverzichts bei Beurlaubung Senat, Beschluss vom 07.07.1997- 4 S 1087/97- (n.v.) sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 19.11.1997 -2 B 112.97-, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.01.1993 -2 B 209.92- sowie Senat, Beschluss vom 25.06.2003 -4 S 1540/02-, beide juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 4 S 1540/02

    Nebentätigkeit - Teilzeitbeschäftigung

    Diese Auslegung des § 153f Abs. 2 LBG widerspricht nicht dem in Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Grundrecht des Beamten auf entgeltliche Verwertung seiner Arbeitskraft in der Freizeit (vgl. hierzu Scholz in Maunz/Dürig, Art. 12 GG, RdNr. 203, 280; BVerwG, Beschlüsse vom 29.01.1993, DÖD 1993, 179, und vom 19.11.1997 - 2 B 112/97 - zur arbeitsmarktpolitischen Teilzeitbeschäftigung gemäß § 72a BBG a.F.; Senatsbeschluss vom 28.12.1999 - 4 S 2724/99 - zu § 153c LBG; kritisch Summer, ZBR 1988, 1; zweifelnd auch Bauschke, GKÖD, § 72a BBG, RdNr. 13).
  • VG Göttingen, 03.05.2004 - 3 B 140/04

    Beurlaubungsgrund; juristischer Vorbereitungsdienst; Nebentätigkeit;

    Dieser rigide Nebentätigkeitsverzicht, der die arbeitsmarktpolitische Zielsetzung des Dauerurlaubs sicherstellen soll, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.11.1997 - 2 B 112.97 - juris; Beschluss vom 29.1.1993 - 2 B 209.92 - Buchholz 232§ 72 a Nr. 4).
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