Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2020 - 2 B 11333/20.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,37016
OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2020 - 2 B 11333/20.OVG (https://dejure.org/2020,37016)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.11.2020 - 2 B 11333/20.OVG (https://dejure.org/2020,37016)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. November 2020 - 2 B 11333/20.OVG (https://dejure.org/2020,37016)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,37016) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Keine Befreiung vom schulischen Präsenzunterricht wegen der Corona-Pandemie

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Befreiung vom schulischen Präsenzunterricht wegen der Corona-Pandemie - Corona-Virus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Befreiung vom schulischen Präsenzunterricht wegen der Corona-Pandemie - Befreiung nur bei unzumutbarem Ansteckungsrisiko möglich

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Befreiung vom schulischen Präsenzunterricht während der Corona-Pandemie

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (22)

  • VG Braunschweig, 08.10.2020 - 6 B 187/20

    Corona-Pandemie; COVID-19; Homeschooling; Infektionsschutzmaßnahme; Pandemie;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2020 - 2 B 11333/20
    Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass sowohl die Ablehnung der begehrten Anordnung als auch eine Stattgabe eine rechtliche bzw. tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellten (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, juris Rn. 16).

    Die Schulbesuchspflicht als "ein Kernstück" des Bildungsauftrags des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 27 Abs. 3 Satz 1 LV durfte das Land daher in seine Gesamtabwägung einstellen (vgl. hierzu auch VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Andererseits hat die Schule im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Befreiung vom Präsenzunterricht eingedenk der, wie oben dargelegt, als solche auch in der derzeitigen pandemischen Situation rechtlich nicht zu beanstandenden gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Präsenzunterricht nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. entspr. VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, juris Rn. 23) und eine allgemeine Ansteckungsgefahr ohnehin nicht völlig ausgeschlossen, sondern als zum allgemeinen Lebensrisiko gehörend lediglich minimiert werden kann (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, juris Rn. 26; vgl. auch entspr. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. August 2020 - 12 B 53/20 -, juris Rn. 34).

    Den einzelnen Familienmitgliedern ist es auch in der Gesamtabwägung zumutbar, auch selbst verstärkt Hygienemaßnahme zu ergreifen, und zwar auch solche gesteigerter Art, wenn sie dies für notwendig erachten (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, juris Rn. 37 ff.).

    Da das Rechtsschutzbegehren vorliegend im Eilverfahren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. auch VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, juris Rn. 16), unterbleibt eine Reduzierung des Streitwerts auf die Hälfte.

  • VG Schleswig, 18.08.2020 - 12 B 53/20

    Präsenzunterricht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2020 - 2 B 11333/20
    Die Fürsorgepflicht gebietet dabei nicht nur Schutz vor sicheren, sondern schon vor ernstlich möglichen Beeinträchtigungen der Gesundheit (vgl. entspr. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. August 2020 - 12 B 53/20 -, juris Rn. 17).

    Andererseits hat die Schule im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Befreiung vom Präsenzunterricht eingedenk der, wie oben dargelegt, als solche auch in der derzeitigen pandemischen Situation rechtlich nicht zu beanstandenden gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Präsenzunterricht nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. entspr. VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, juris Rn. 23) und eine allgemeine Ansteckungsgefahr ohnehin nicht völlig ausgeschlossen, sondern als zum allgemeinen Lebensrisiko gehörend lediglich minimiert werden kann (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, juris Rn. 26; vgl. auch entspr. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. August 2020 - 12 B 53/20 -, juris Rn. 34).

    Ein Recht auf Befreiung vom Präsenzunterricht besteht danach grundsätzlich nur dann, wenn die Teilnahme trotz der getroffenen Hygienemaßnahmen unzumutbar ist, weil und wenn die getroffenen Hygienemaßnahmen nicht (mehr) geeignet sein sollten, die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung bzw. einer im Einzelfall vorliegende Wahrscheinlichkeit eines dann schweren Verlaufs auf ein zumutbares Maß zu reduzieren (vgl. entspr. VG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 18. August 2020 - 12 B 53/20 -, juris Rn. 20, und vom 21. Oktober 2020 - 12 B 64/20 -, juris Rn. 16).

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2020 - 2 B 11333/20
    Die in der genannten Verlautbarung von dem LfDI geäußerte Rechtsauffassung begegnet im Gegenteil ihrerseits erheblichen Bedenken, da sie geeignet ist, in der hoch komplexen und nach wie vor volatilen pandemischen Lage im Wege einer einseitigen Bevorzugung der Belange des Datenschutzes einzelne Schutzelemente (dort: die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes) aus dem Gesamtkonzept herauszubrechen und nahezu wertlos zu machen (vgl. zur Berücksichtigung des Gesamtkonzepts demgegenüber auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16).

    Dass sich die Länder im Hinblick auf das genannte "Gesamtkonzept" zur Pandemiebekämpfung gegen eine Schließung der Schulen entschlossen haben, hat das Bundesverfassungsgericht im Übrigen auch erst jüngst ausdrücklich hervorgehoben und unbeanstandet gelassen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16).

  • VG Schleswig, 21.10.2020 - 12 B 64/20

    Corona-Krise; Befreiung eines Lehrers vom Präsenzunterricht

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2020 - 2 B 11333/20
    Ein Recht auf Befreiung vom Präsenzunterricht besteht danach grundsätzlich nur dann, wenn die Teilnahme trotz der getroffenen Hygienemaßnahmen unzumutbar ist, weil und wenn die getroffenen Hygienemaßnahmen nicht (mehr) geeignet sein sollten, die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung bzw. einer im Einzelfall vorliegende Wahrscheinlichkeit eines dann schweren Verlaufs auf ein zumutbares Maß zu reduzieren (vgl. entspr. VG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 18. August 2020 - 12 B 53/20 -, juris Rn. 20, und vom 21. Oktober 2020 - 12 B 64/20 -, juris Rn. 16).

    Der Antragsteller verkennt insbesondere, dass nach dem oben Dargelegten nicht jede Zugehörigkeit zu einer nicht näher spezifizierten sog. Risikogruppe automatisch einen Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht nach sich zieht (vgl. auch entspr. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 12 B 64/20 -, juris Rn. 14 ff.).

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2020 - 2 B 11333/20
    Die Verfassung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f.); dies gilt in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie umso mehr, als ein "gewisses Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört" (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, NJW 2020, 2327 [2328 Rn. 9]; VGH BW, Beschluss vom 18. September 2020 - 1 S 2831 -, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - 3 Ars 14/20 -, BeckRS 2020, 31214 Rn. 17).

    Durch seine Grundentscheidung für den Präsenzunterricht - der und solange er durch ein umfassendes und effektives Hygienekonzept begleitet wird - trägt das Land dem ebenfalls verfassungsmäßigen Grundsatz Rechnung, dass nur durch die unter bestimmten Bedingungen zugelassene soziale Interaktion auch anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung getragen werden kann (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f.).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2020 - 2 B 11333/20
    Namentlich einen Gleichheitsverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 LV) kann der Antragsteller im Hinblick darauf, dass die Bindung des Gleichheitssatzes für jeden Hoheitsträger nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs besteht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 1985 - 1 BvR 1428/82 -, BVerfGE 70, 230 [239 f.] m.w.N.) nicht darauf stützen, "dass ein anderes Bundesland einen Sachverhalt anders regelt als das Land Rheinland-Pfalz" (Hummrich, in: Brocker/Droege/ Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 17 Rn. 19).
  • BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem neuartigen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2020 - 2 B 11333/20
    Die Verfassung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f.); dies gilt in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie umso mehr, als ein "gewisses Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört" (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, NJW 2020, 2327 [2328 Rn. 9]; VGH BW, Beschluss vom 18. September 2020 - 1 S 2831 -, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - 3 Ars 14/20 -, BeckRS 2020, 31214 Rn. 17).
  • BVerwG, 16.04.2014 - 6 C 11.13

    Ethikunterricht; Religionsunterricht; staatlicher Bildungs- und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2020 - 2 B 11333/20
    aa) Diese Festlegung des Gesetzgebers auf das Grundprinzip des Präsenzunterrichts ist durch die institutionelle Garantie der staatlichen Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 27 Abs. 3 Satz 1 LV, die die Befugnisse des Staates zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2014 - 6 C 11.13 -, juris Rn. 13), nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass Schule nicht nur der Vermittlung von Fachwissen, sondern auch der sozial-emotionalen Entwicklung der Schüler, der Einübung ihrer Interaktionsfähigkeit mit anderen, der Förderung der Adaptionsmöglichkeit an neue Situationen, dem Erwerb eines Sozialverhaltens in Konfliktsituationen sowie der Entwicklung eines gefestigten Selbstbewusstseins dienen soll, gedeckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 6 B 65.07 -, juris Rn. 4; Seckelmann, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 27 Rn. 11).
  • BGH, 27.06.1963 - III ZR 5/62

    Anwendung der Beweiserleichterung bei mehreren Schadensursachen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2020 - 2 B 11333/20
    Bei der danach unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des konkreten Einzelfalls von der Schule zu treffenden Ermessensentscheidung hat diese einerseits ihre aus dem Bildungsauftrag folgende Fürsorgepflicht gegenüber ihren Schülern (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 22. Juni 2004 - VGH B 2/04 -, NJW 2005, 410 [412]; BGH, Urteil vom 27. Juni 1963 - III ZR 5/62 -, NJW 1963, 1828), die insbesondere die Pflicht einschließt, die ihr anvertrauten Schüler im Schulbetrieb vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren (BGH, Urteil vom 27. Juni 1963 - III ZR 5/62 -, NJW 1963, 1828), wahrzunehmen.
  • BVerwG, 08.05.2008 - 6 B 65.07

    Gleichordnung des staatlichen Erziehungsauftrags in der Schule und des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2020 - 2 B 11333/20
    aa) Diese Festlegung des Gesetzgebers auf das Grundprinzip des Präsenzunterrichts ist durch die institutionelle Garantie der staatlichen Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 27 Abs. 3 Satz 1 LV, die die Befugnisse des Staates zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2014 - 6 C 11.13 -, juris Rn. 13), nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass Schule nicht nur der Vermittlung von Fachwissen, sondern auch der sozial-emotionalen Entwicklung der Schüler, der Einübung ihrer Interaktionsfähigkeit mit anderen, der Förderung der Adaptionsmöglichkeit an neue Situationen, dem Erwerb eines Sozialverhaltens in Konfliktsituationen sowie der Entwicklung eines gefestigten Selbstbewusstseins dienen soll, gedeckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 6 B 65.07 -, juris Rn. 4; Seckelmann, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 27 Rn. 11).
  • BVerwG, 16.10.1995 - 7 B 163.95

    Vermögensfragen - Unredlichkeit - Beweislast - Wiedereinsetzung -

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2020 - 6 B 11353/20

    Baumesse in Bad Dürkheim bleibt verboten - Parlamentsvorbehalt durch

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.06.2004 - VGH B 2/04

    Schule darf Eltern Volljähriger über wichtige Vorkommnisse unterrichten

  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 ER 301.89

    Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung bei dem Erlass einer einstweiligen

  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

  • VG Regensburg, 17.09.2020 - RO 14 E 20.2226

    Befreiung von der Präsenzschulpflicht wegen Corona

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.1990 - 2 B 11182/90

    Privater Hörfunkveranstalter; Zulassung eines Bewerbers; Einstweiliger

  • VGH Hessen, 05.02.1993 - 7 TG 2479/92

    Erlaß einer Regelungsanordnung in schulrechtlichen Nichtversetzungssachen

  • BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20

    Wirecard-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages: Vorführung eines

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 4 S 630/15

    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand im Rahmen des Tenure Track-Modells

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2021 - 2 B 11648/20

    Sicherung des Anspruchs eines Schülers auf Teilnahme am schulischen

    Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass sowohl die Ablehnung der begehrten Anordnung als auch eine Stattgabe eine rechtliche bzw. tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellten (vgl. entspr. OVG RP, Beschluss vom 20. November 2020 - 2 B 11333/20.OVG -, juris Rn. 5; VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, juris Rn. 16).

    a) Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt seiner rechtlichen Betrachtung zutreffend darauf abgestellt, dass es sich bei der Entscheidung, ob einem Schüler im Einzelfall die Teilnahme am Präsenzunterricht ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ermöglicht wird, um eine schulorganisatorische Maßnahme handelt, die von dem Antragsgegner im Rahmen der nach Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 27 Abs. 3 Satz 1 LV garantierten Befugnisse des Staates zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischer Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2014 - 6 C 11.13 -, juris Rn. 13; OVG RP, Beschluss vom 20. November 2020 - 2 B 11333/20.OVG -, juris Rn. 8 m.w.N.) zu treffen ist und die im vorliegenden Kontext nicht zuletzt im Rahmen einer Ermessensentscheidung der aus dem Bildungsauftrag folgenden Fürsorgepflicht gegenüber den Schülern, und zwar allen Schülern, Rechnung zu tragen hat.

    Diese Fürsorgepflicht schließt insbesondere die Pflicht der Schule ein, die ihr anvertrauten Schüler vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20. November 2020 - 2 B 11333/20.OVG -, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Dies wird auch untermauert durch eine systematische Zusammenschau mit § 56 Abs. 1 SchulG, der ausdrücklich vom "Besuch einer Schule" spricht, mit § 56 Abs. 4 Satz 3 SchulG, der als Ausnahmefall die Möglichkeit von Hausunterricht für Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit nicht schulbesuchsfähig sind, und mit § 1 Abs. 6 Satz 3 SchulG, der ebenfalls allein in der Form einer Ausnahmebestimmung festlegt, dass "im Bedarfsfall" digitale Lehr- und Lernformen an die Stelle des Präsenzunterrichts treten können (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20. November 2020 - 2 B 11333/20.OVG -, juris Rn. 7 ff.).

    Das Herausbrechen dieses einzelnen Schutzelements ist geeignet, das Gesamtkonzept nahezu wertlos zu machen oder zumindest zu gefährden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20. November 2020 - 2 B 11333/20.OVG -, juris Rn. 19; unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16).

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Behörden und Gerichte darüber hinaus auch und gerade in Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von Maßnahmen im Kontext der Bekämpfung der Corona-Pandemie namentlich nicht gehindert, auch die Möglichkeit von Gefälligkeitsattesten in ihre Überlegungen einzustellen (OVG RP, Beschluss vom 20. November 2020 - 2 B 11333/20.OVG -, juris Rn. 19; vgl. dazu sowie allg. zu den Anforderungen auch VG Regensburg, Beschluss vom 17. September 2020 - RO 14 E 20.2226 -, juris Rn. 43).

  • VG Düsseldorf, 25.08.2021 - 7 L 1811/21

    Kein Anspruch auf Erteilung von Distanzunterricht ab einer 7-Tages-Inzidenz von

    vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. November 2020 - 2 B 11333/20 -, juris, Rn. 10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 18 L 2406/20 -, bisher nicht veröffentlicht, S. 5 des Beschlussabdrucks; VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 - 9 L 855/20 -, juris, Rn. 24 ff.; VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, juris, Rn. 35.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 6 B 27/09 -, juris, Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. November 2020 - 2 B 11333/20 -, juris, Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 18 L 2406/20 -, bisher nicht veröffentlicht, S. 5 des Beschlussabdrucks; VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 - 9 L 855/20 -, juris, Rn. 24; VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, juris, Rn. 35.

    So auch BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, juris, Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. November 2020 - 2 B 11333/20 -, juris, Rn. 10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 18 L 2406/20 -, bisher nicht veröffentlicht, S. 6 des Beschlussabdrucks; VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, juris, Rn. 26.

  • VGH Bayern, 07.04.2021 - 4 CE 21.601

    Zur Anordnungsbefugnis des Ratsvorsitzenden

    Um Gefälligkeitsatteste auszuschließen, können insbesondere dann erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden, wenn wie hier Indizien darauf hindeuten, dass für den Befreiungsantrag nicht (allein) medizinische Gründe maßgebend sind, sondern (auch) prinzipielle Zweifel am Bestehen der Infektionsgefahr oder an der Eignung der Masken zur Verminderung des Infektionsrisikos (vgl. OVG RP, B.v. 20.11.2020 - 2 B 11333/20.OVG -, juris Rn. 19).
  • VG Mainz, 03.03.2021 - 1 L 78/21

    Präsenzpflicht in Grundschulen ist rechtens

    Die allgemeine Schulpflicht, die letztlich eine Pflicht zum Schulbesuch (sog. Präsenzpflicht) als pädagogisches Leitbild beinhaltet (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20. November 2020 - 2 B 11333/20 -, juris, Rn. 7), findet ihre gesetzliche Grundlage in § 7, § 56 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 des Schulgesetzes (SchulG).

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 20. November 2020 (- 2 B 11333/20 -, juris, Rn. 8-12) zu einer Befreiung von der Präsenzpflicht zur Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung vom 30. Oktober 2020 (12. CoBeLVO) Folgendes ausgeführt:.

    Darüber hinaus erweist sich der Eingriff in die Grundrechte der Antragsteller voraussichtlich als verhältnismäßig, weil für Schülerinnen und Schüler mit risikoerhöhenden Grunderkrankungen die Befreiung von der Präsenzpflicht im Einzelfall - bei Vorlage eines qualifizierten Attests, das auch bei bekannten Grunderkrankungen erforderlich ist (vgl. Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz, 7. überarbeitete Fassung, gültig ab 22. Februar 2021, S. 16; siehe dazu auch OVG RP, Beschluss vom 20. November 2020 - 2 B 11333/20 -, juris, Rn. 18) - möglich ist.

  • VG Aachen, 25.11.2020 - 9 L 855/20

    Keine Befreiung vom Präsenzunterricht wegen befürchteter erhöhter

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 - 13 B 1368/20 -, juris, Rn. 11 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 5 L 827/20.NW -, juris, Rn. 25 (bestätigt durch Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 20. November 2020 - 2 B 11333/20.OVG - bislang nur Pressemitteilung).

    Siehe dazu auch VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, a.a.O., Rn. 37; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. November 2020 - 2 B 11333/20.VG - bislang nur Pressemitteilung.

  • VG Neustadt, 01.02.2021 - 5 L 49/21

    Trotz ärztlichem Attest - Kein Entsorgen von Abfällen im

    Da das Rechtsschutzbegehren vorliegend im Eilverfahren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, unterbleibt eine Reduzierung des Streitwerts auf die Hälfte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. November 2020 - 2 B 11333/20.OVG -).
  • VG Schleswig, 30.11.2021 - 9 B 10001/21

    Corona-Krise; Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht für Schüler

    Die Schulleitung bzw. das Gericht muss, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig zu prüfen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2021 - 7 L 1811/21 - juris Rn. 33; OVG Münster Beschluss vom 01.04.2021 - 13 B 104/21 -, juris Rn. 11; VG Würzburg, Beschluss vom 03.12.2020 - W 8 E 20.1838 - juris Rn. 28-32; OVG Koblenz, Beschluss vom 20.11.2020 - 2 B 11333/20 -, juris Rn. 18; VG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2020 - 2 E 4692/20 - BeckRS 2020, 31759 Rn. 8; VG Aachen, Beschluss vom 25.11.2020 - 9 L 855/20 -, juris Rn. 29; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 15.10.2020 - 5 L 827/20.NW - juris Rn. 25; OVG Münster, Beschluss vom 24.09.2020 - 13 B 1368/20 - juris Rn. 11; VG Regensburg, Beschluss vom 17.09.2020 - RO 14 E 20.2226 - juris Rn. 41-43).
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 13 MN 134/21

    Corona; Elternrecht; Grundschulen; Normenkontrolleilverfahren; Präsenzpflicht;

    Durch seine in den §§ 63 ff. NSchG getroffene Grundentscheidung für den Präsenzunterricht - und solange er durch ein umfassendes und effektives Hygienekonzept begleitet wird - trägt das Land dem ebenfalls verfassungsmäßigen Grundsatz Rechnung, dass nur durch die unter bestimmten Bedingungen zugelassene soziale Interaktion auch anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung getragen werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.11.2020 - 2 B 11333/20 -, juris Rn. 10).
  • VG Neustadt, 15.12.2021 - 5 L 1199/21

    Keine Befreiung von der Maskenpflicht im Unterricht

    Da das Rechtsschutzbegehren vorliegend im Eilverfahren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, unterbleibt eine Reduzierung des Streitwerts auf die Hälfte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. November 2020 - 2 B 11333/20.OVG -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2021 - 19 B 770/21

    Glaubhaftmachung der Erforderlichkeit einer Aufhebung der Pflicht zur Teilnahme

    Zur Wahrscheinlichkeit eines schweren Krankheitsverlaufs einer Corona-Infektion bei der Diagnose "Asthma" vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 20. November 2020 - 2 B 11333/20 -, juris, Rn. 18.
  • VG Hamburg, 09.02.2021 - 14 E 282/21

    Erfolgloser Eilantrag eines Polizeibeamten auf Gewährung von Telearbeit bzw.

  • VG Köln, 16.03.2022 - 10 L 342/22

    Infektionsrisiko steht der Schulpflicht als Schulbesuchspflicht nicht entgegen

  • VG Berlin, 05.12.2022 - 3 K 86.22
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht