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   BVerwG, 01.02.1988 - 2 B 122.87   

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BVerwG, 01.02.1988 - 2 B 122.87 (https://dejure.org/1988,3391)
BVerwG, Entscheidung vom 01.02.1988 - 2 B 122.87 (https://dejure.org/1988,3391)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Februar 1988 - 2 B 122.87 (https://dejure.org/1988,3391)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1988 - 2 B 122.87
    Die hiermit in Verbindung stehende Frage, ob die "zwei kumulativen Voraussetzungen" für die Anwendung der Härteregelung des § 5 VAHRG mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 - u.a. (BVerfGE 53, 257 = NJW 1980, 692 [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77]) vereinbar sind, "oder ob es ausreicht, wenn die erste Härtekonstellation vorliegt", rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht.

    In einem solchen Fall erbringt der Verpflichtete nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten dient, sondern vielmehr ausschließlich dem Versicherungsträger, letztlich der Solidargemeinschaft der Versicherten zugute kommt (BVerfGE 53, 257 ; vgl. hierzu nunmehr § 4 VAHRG).

    Bei derartigen Sachverhalten kann nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 257 ) eine ungerechtfertigte Härte grundsätzlich nur dann vorliegen, wenn die Versorgung des Ausgleichspflichtigen zusätzlich dadurch belastet ist, daß der Ausgleichsberechtigte noch auf seine Unterhaltsleistungen angewiesen ist.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1988 - 2 B 122.87
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BSG, 14.01.1986 - 5a RKn 24/84

    Versorgungsausgleich - Regelung von Härten - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1988 - 2 B 122.87
    Hiermit steht § 5 VAHRG im Einklang (s. auch BSG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 5 a RKn 24.84 - <FamRZ 1987, 380>).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 01.02.1988 - 2 B 122.87
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 10.03.1994 - 2 C 4.92

    Versetzung eines Beamten in den Ruhestand - Gewährung von Unterhaltsleistungen -

    Beide Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein (vgl. Urteil vom 13. September 1990 - BVerwG 2 C 20.89 - und Beschluß vom 1. Februar 1988 - BVerwG 2 B 122.87 - ).

    Hiermit steht § 5 Abs. 1 VAHRG im Einklang (vgl. Beschluß vom 1. Februar 1988 - BVerwG 2 B 122.87 - ; siehe ferner BSG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 5 a RKn 24.84 - <FamRZ 1987, 380>).

    Das entspricht auch dem Sinn und Zweck dieser Regelung, von einer Kürzung der Versorgung dann abzusehen, wenn die Versorgung des Ausgleichspflichtigen zusätzlich dadurch belastet ist, daß der Ausgleichsberechtigte noch auf seine Unterhaltsleistungen angewiesen ist und aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Rente erhält (vgl. hierzu Beschluß vom 1. Februar 1988 - BVerwG 2 B 122.87 - sowie BSG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 5 a RKn 24.84 - ).

  • BVerwG, 28.02.2008 - 2 C 44.07

    Kürzung der Versorgungsbezüge; Unterhaltsanspruch; Unterhaltsvereinbarung;

    Beide Voraussetzungen müssen vorliegen (Urteile vom 13. September 1990 - BVerwG 2 C 20.89 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 6, vom 10. März 1994 - BVerwG 2 C 4.92 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 9, vom 28. April 1994 - BVerwG 2 C 22.92 - BVerwGE 95, 375 und vom 24. November 1994 - BVerwG 2 C 14.93 - BVerwGE 97, 124 sowie Beschluss vom 1. Februar 1988 - BVerwG 2 B 122.87 - Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 1).
  • OVG Niedersachsen, 21.10.2003 - 2 LB 278/01

    Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen; Versorgungsausgleich mit

    Denn selbst wenn eine Unterhaltspflicht des Klägers in Gestalt eines Aufstockungsunterhalts gem. § 1573 Abs. 2 BGB gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau auch nach dem 1. Dezember 1996 noch bestanden hat, kann eine Härte i. S. des § 5 Abs. 1 VAHRG deshalb nicht angenommen werden, weil auf jeden Fall die zweite, für das Vorliegen einer Härte in § 5 Abs. 1 VAHRG zusätzlich erforderliche Voraussetzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.2.1988 - BVerwG 2 B 122.87 -, Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 1, S. 2; Urt. v. 13.9.1990 - BVerwG 2 C 20.89 -, Buchholz, aaO, § 57 BeamtVG Nr. 6, S. 6 = DVBl. 1991, 112 = FamRZ 1991, 429 = ZBR 1991, 88; Urt. v. 10.3.1994 - BVerwG 2 C 4.92 -, Buchholz, aaO Nr. 9, S. 2; Urt. v. 24.11.1994 - BVerwG 2 C 14.93 -, IÖD 1995, 166 = DVBl. 1995, 624 = ZBR 1995, 149 = DÖV 1995, 333 = DÖD 1995, 139 = Buchholz, aaO, Nr. 11, S. 10; Urt. v. 22.7.1999 - BVerwG 2 C 5.98 -, BVerwGE 109, 231 = NJW-RR 2000, 145 = ZBR 2000, 44 = IÖD 2000, 45(46); Brockhaus, in: Schütz//Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl., Stand: Juni 2003, RdNr. 92 zu § 57 BeamtVG) hier deshalb nicht erfüllt ist, weil die geschiedene Ehefrau ab dem 1. Dezember 1996 mit Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 39 Sozialgesetzbuch (SGB) - Gesetzliche Rentenversicherung - (v. 18.12.1989, BGBl. I S. 1989, 2261, ber. BGBl. I 1990, S. 1337, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung - SGB VI a. F. -) die Gewährung einer Altersrente für Frauen hätte beanspruchen können.
  • VGH Hessen, 13.11.1991 - 1 UE 3463/90

    Kürzung der Versorgungsbezüge - Versorgungsausgleich

    Das sog. Pensionistenprivileg in Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift könne nicht dadurch umgangen werden, daß man § 5 VAHRG als speziellere Regelung ansehe; eine solche Auslegung ergebe sich auch nicht aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.2.1988 - 2 B 122.87 - (Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 1).

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 5 VAHRG bestehen nicht, denn mit ihr hat der Gesetzgeber den Anforderungen Rechnung getragen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.2.1980 (BVerfGE 53, 257, 306 ff.) aufgestellt hat; sie werden auch von den Beteiligten nicht vorgetragen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift auch BVerwG, Beschluß vom 1.2.1988 - 2 B 122.87 -, Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 1; BSG, Urteil vom 14.1.1986, FamRZ 1987, 380).

  • BVerwG, 24.11.1994 - 2 C 14.93

    Beamtenrecht - Versorgungsausgleich - Versetzung in Ruhestand - Dienstunfähigkeit

    sowie Beschluß vom 1. Februar 1988 - BVerwG 2 B 122.87 - (Buchholz 239.1 § 4 Nr. 1)).
  • OVG Saarland, 24.05.2004 - 1 R 6/04

    Kürzung der Beamtenversorgung bei Ehescheidung

    Durch diese Vorschrift soll eine Doppelbelastung des - im Sinne des Versorgungsausgleichs - Verpflichteten (Versorgungsempfängers) vermieden und den Bedürfnissen des Berechtigten, der noch keine Rente erhalten kann, durch die Unterhaltsgewährung Rechnung getragen werden vgl. zu dem Erfordernis des kumulativen Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 VAHRG BVerwG, Beschluss vom 1.2.1988 - 2 B 122.87 -, Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 1, wobei die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde vom BVerfG mit Beschluss vom 1.6.1988 - 1 BvR 358/88 - nicht zur Entscheidung angenommen wurde; zu den Erfordernissen eines Härteausgleichs allgemein BVerfG, Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, a.a.O., auf das der Erlass der Regelungen des VAHRG zum Ausgleich von Härten bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückgeht.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es im Rahmen des § 5 Abs. 1 VAHRG nur auf das Bestehen eines (gesetzlichen) Unterhaltsanspruchs und nicht darauf an, ob die geschuldeten Unterhaltsbeträge tatsächlich geleistet wurden beziehungsweise werden vgl. dazu etwa Palandt, BGB, 62. Auflage 2003, Anh. zu § 1587b, VAHRG § 5, RNr. 3 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 1.2.1988 - 2 B 122.87 -, a.a.O.

  • BVerwG, 13.09.1990 - 2 C 20.89

    Witwengeld nach Scheidung und Wiederheirat derselben Ehegatten

    Ebenso spricht der Charakter der Härteregelungen des VAHRG als Ausnahmen vom Grundsatz der Versorgungskürzung im Rahmen des Versorgungsausgleichs dagegen, ihren Anwendungsbereich durch eine erweiternde oder entsprechende Anwendung über das vom Gesetzgeber ausdrücklich Angeordnete und erkennbar Gewollte hinaus auszudehnen (vgl. auch Beschluß des Senats vom 1. Februar 1988 - BVerwG 2 B 122.87 - ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1989 - 2 A 124/88

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

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