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   OVG Saarland, 24.04.2020 - 2 B 122/20   

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https://dejure.org/2020,8352
OVG Saarland, 24.04.2020 - 2 B 122/20 (https://dejure.org/2020,8352)
OVG Saarland, Entscheidung vom 24.04.2020 - 2 B 122/20 (https://dejure.org/2020,8352)
OVG Saarland, Entscheidung vom 24. April 2020 - 2 B 122/20 (https://dejure.org/2020,8352)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristung; Bestimmtheit; Corona; Einschätzungsspielraum; Einzelhandel; Gesetzesvorbehalt; Gesundheitssystem; Gleichbehandlung; Güterabwägung; Pandemie; Rechtsverordnung; Verhältnismäßigkeit; Verkaufsfläche; Verordnungsermächtigung; Warenhaus; Untersagung der Öffnung von ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Corona und keine Öffnung von Geschäften mit mehr als 800 qm

  • lto.de (Pressebericht, 27.04.2020)

    Obergerichte zum Verkaufsverbot für große Läden: Ein rechtlicher Flickenteppich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kaufhäuser der Galeria Karstadt Kaufhof GmbH bleiben im Saarland geschlossen - Corona-Virus

  • saarland.de PDF (Pressemitteilung)

    Eilantrag der Galeria Karstadt Kaufhof GmbH auf vorläufige Aussetzung der Corona-Verordnung abgelehnt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine vorläufige Aussetzung der saarländischen Corona-Verordnung für Galeria Karstadt Kaufhof - Corona-Pandemie rechtfertigt Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Bremen, 23.04.2020 - 1 B 107/20

    Coronaverordnung: Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter ist

    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2020 - 2 B 122/20
    Die Festlegung des Verordnungsgebers auf eine Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften von 800 m² ist grundsätzlich ein sachgerechtes typisierendes Differenzierungskriterium, um der Gefahr der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus zu begegnen.(So auch OVG Bremen, Beschluss vom 23.4.2020 -1 B 107/20 - anders aber VG Hamburg, Beschluss vom 21.4.2020 - 3 E 1675/20 - vgl. dazu auch die Zwischenverfügung des Hamb. OVG vom 22.4.2020 - 5 Bs 624/20 - jeweils betreffend eines Sportwareneinzelhandelsunternehmens; amtl.

    Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Größe der Verkaufsfläche als Maßstab für den Käuferzustrom zugrunde gelegt und eine Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche auf 800 m² vorgenommen hat.(So auch OVG Bremen, Beschluss vom 23.4.2020 -1 B 107/20 - anders aber) Das Aufgreifen einer Quadratmeterzahl von 800 als Maßstab ist nicht "aus der Luft gegriffen", sondern ein in der Rechtsprechung(BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 - juris) anerkanntes Kriterium, um einen bestimmten Typ von Einzelhandelsbetrieben zu definieren.

    Diese Unterscheidung ist aber gerechtfertigt, weil die in der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 5 CPV privilegierten Branchen, die von den Verboten der Abs. 3 und - hier - 4 ausgenommen sind, einer Erhaltung der Infrastruktur zur Grundversorgung der Bevölkerung und zur Deckung des Bedarfs an handwerklichen Dienstleistungen dienen.(OVG NRW, Beschluss vom 6.4.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 23.4.2020 -1 B 107/20 - amtl.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2020 - 2 B 122/20
    Diese Unterscheidung ist aber gerechtfertigt, weil die in der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 5 CPV privilegierten Branchen, die von den Verboten der Abs. 3 und - hier - 4 ausgenommen sind, einer Erhaltung der Infrastruktur zur Grundversorgung der Bevölkerung und zur Deckung des Bedarfs an handwerklichen Dienstleistungen dienen.(OVG NRW, Beschluss vom 6.4.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 23.4.2020 -1 B 107/20 - amtl.
  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2020 - 2 B 122/20
    Das gilt für Belastungen und Begünstigungen gleichermaßen.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - und vom 17.4.2008 - 2 BvL 4/05 - und vom 29.1.2019 - 2 BvC 62/14 - zitiert nach juris) Die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung zweier vergleichbarerer Sachverhalte setzt voraus, dass mit der Ungleichbehandlung ein legitimes Ziel verfolgt wird.
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2020 - 2 B 122/20
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich die für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt.(Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BauR 2007, 98 m.w.N. insbesondere zur sog. "Elementelehre" beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte (dort: Festlegung von Schwellenwerten im Bereich öffentlicher Vergaben); vgl. des weiteren Beschluss des Senats vom 22.4.2020 - 1 B 128/20 -) Das ist hier nicht der Fall.
  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 128/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie im Saarland

    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2020 - 2 B 122/20
    Zur Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf seine - den Beteiligten bekannten - Ausführungen in dem Beschluss vom 22. April 2020 in dem Verfahren - 2 B 128/20 -.
  • OVG Sachsen, 24.05.2019 - 4 C 10/17

    Ausschluss von Gruppen aus Fraktionsfinanzierung eines Kreistags ist unzulässig

    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2020 - 2 B 122/20
    Schließlich erfordert die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ein angemessenes Verhältnis zwischen Differenzierungsziel und Differenzierungskriterium, d. h. die Gründe für die Differenzierung müssen von solchem Gewicht sein, dass das Interesse der von den nachteiligen Folgen der Ungleichbehandlung Betroffenen hinter diesen Gründen zurückzustehen hat.(Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 27.5.2019 - 4 C 10/17 -) In seiner Ausprägung als Willkürverbot gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass der Gesetzgeber im konkreten Zusammenhang von mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste oder gar die "vernünftigste" wählt.
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2020 - 2 B 122/20
    Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.(Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO "jedenfalls bei Bebauungsplänen" zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen) Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung(Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt) vorzunehmen.
  • OVG Saarland, 17.11.2016 - 2 B 283/16

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2020 - 2 B 122/20
    Das besondere Regelungsinteresse des § 47 Abs. 6 VwGO(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 - 2 B 283/16 -, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzlich Legitimation des staatlichen Normgebers allgemein deutlich über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt) im Sinne erheblich gesteigerter "Dringlichkeit" ergibt sich aus diesem Vorbringen.
  • BVerwG, 27.07.1995 - 7 NB 1.95

    Rechtmäßigkeit einer Pflicht zur Verbringung bestimmter zu verwertender Abfälle

    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2020 - 2 B 122/20
    Der nach §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar mit Ausnahme des § 14 CPV statthafte Antrag(Vgl. in dem Zusammenhang aber BVerwG, Beschluss vom 27.7.1995, 7 B 1.95 -, DÖV 1996, 205, wonach allerdings Rechtsvorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts, hier § 14 CPV, keiner Normenkontrolle im Verwaltungsrechtsweg gemäß § 47 Abs. 1 VwGO unterworfen werden können) auf vorläufige teilweise Außervollzugsetzung im Vorgriff auf eine Entscheidung in dem seit dem 16.4.2020 anhängigen Normenkontrollbegehren der Antragstellerin ist zulässig.
  • BVerwG, 13.01.1995 - 7 B 1.95

    Anforderungen an das Vertretungserfordernis vor dem Bundesverwaltungsgericht

    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2020 - 2 B 122/20
    Der nach §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar mit Ausnahme des § 14 CPV statthafte Antrag(Vgl. in dem Zusammenhang aber BVerwG, Beschluss vom 27.7.1995, 7 B 1.95 -, DÖV 1996, 205, wonach allerdings Rechtsvorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts, hier § 14 CPV, keiner Normenkontrolle im Verwaltungsrechtsweg gemäß § 47 Abs. 1 VwGO unterworfen werden können) auf vorläufige teilweise Außervollzugsetzung im Vorgriff auf eine Entscheidung in dem seit dem 16.4.2020 anhängigen Normenkontrollbegehren der Antragstellerin ist zulässig.
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei an Gewerbebetriebe heranrückender

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • OVG Saarland, 25.10.2012 - 2 B 217/12

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre;

  • VG Hamburg, 21.04.2020 - 3 E 1675/20

    Erfolgreicher Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen die aus der

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

  • OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 C 121/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie

  • OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 143/20

    Verbot eines Möbeleinzelhandels durch Corona-Verordnung

    Das gilt beispielsweise konkret für die in der dortigen Nr. 3 generell nicht mit Einschränkungen belegten Garten- und Baumärkte, zumal diese anders als die Einrichtungshäuser der Antragstellerinnen im Saarland viel eher mit einem "Vollsortimenter" mit entsprechender "Sogwirkung" für die potentielle Kundschaft vergleichbar sind.(vgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 122/20 -) Auch der seit dem 17.4.2020 wieder uneingeschränkt zulässige Kraftfahrzeughandel, der jedenfalls bei größeren Autohäusern ebenfalls in vergleichbarer Weise auf eine große Ausstellungs- und damit "Verkaufsfläche" angewiesen ist, ist ohne Bindung an die Größenlimitierung in § 5 Abs. 4 Satz 1 CPV zulässig.

    Das in dem Beschluss des Senats vom 24.4.2020 im Verfahren 2 B 122/20 für großflächigen Einzelhandel mit "Vollsortimenten", also große Kauf- und Warenhäuser, als dort taugliche Differenzierungsgrundlage angesehene Anliegen des Verordnungsgebers, mit dem Fortschreiben des Verbots einer unter dem seuchenrechtlichen Aspekt der Eindämmung des Infektionsgeschehens "von Mensch zu Mensch" die wegen des Einkaufverhaltens und der Attraktivität solcher Märkte zu erwartenden größeren Menschenansammlungen in Innenstädten mit dort nur schwer zu kontrollierender Einhaltung der Hygiene- und Abstandsvorgaben möglichst zu unterbinden, trifft auf die Einrichtungshäuser der Antragstellerinnen, bei denen sich die Anforderung an die Großflächigkeit aus dem Raumbedarf des ausgestellten Sortiments ergibt, wahrscheinlich nicht zu.

    Wegen der Ausgestaltung des Sortiments, das sich im Falle eines Kaufs meist nicht "in der Tasche" abtransportieren lässt, ist ferner davon auszugehen, dass viele Kundinnen und Kunden die Geschäfte der Antragstellerinnen mit dem Kraftfahrzeug aufsuchen werden; deswegen - und das ist vorgetragen und nicht bestritten worden - befinden sich die drei Geschäftshäuser der Antragstellerinnen, anders als die Kauf- und Warenhäuser der Antragstellerin im Verfahren 2 B 122/20, auch gerade nicht in zentraler Innenstadtlage, sondern an deren Peripherie, was einen vergleichbaren "Menschenauflauf" nicht besorgen lässt.

    Dabei wäre zunächst die nach der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 1 CPV durch den Antragsgegner im Verfahren 2 B 122/20 bestehende Möglichkeit, wonach die Vorschrift auch den dort erfassten großflächigen Einzelhandel die Eröffnung einer begrenzten und entsprechend abzugrenzenden Ausstellungs- und Verkaufsfläche von 800 qm gestattet, angesichts des Sortiments und des Raumbedarfs bei der Präsentation von Möbeln keine wirkliche Option.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 1 S 1101/20

    Corona-Pandemie: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800

    Denn die Erwägung, dass der großflächige Einzelhandel eine besondere Anziehungskraft hat und dessen unbegrenzte Öffnung zu starken Kundenströmen in den Innenstädten und im ÖPNV und damit zu sehr erheblichen Infektionsgefahren führen kann, erscheint plausibel und sachgerecht (ebenso OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2020 - 1 B 107/20 - NdsOVG, Beschl. v. 27.04.2020 - 13 MN 98/20 - juris Rn. 58; offenbar auch OVG LSA, Beschl. v. 27.04.2020 - 3 R 52/20 - OVG Saarl., Beschl. v. 24.04.2020 - 2 B 122/20 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2020 - 13 B 512/20

    Begrenzung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften auf 800 qm gilt

    OVG, Beschluss vom 24. April 2020 - 2 B 122/20 -, Abdruck S. 9 f., abrufbar unter: https://www.saarland.

    OVG, Beschlüsse vom 24. April 2020 - 2 B 122/20 -, Abdruck S. 11, und vom 27. April 2020 - 2 B 143/20 -, Abdruck S. 12 f., jeweils abrufbar unter: https://www.saarland.de/ 228854.htm; Bay. VGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, Abdruck Rn. 38, abrufbar unter: http://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/ 20a00793b.pdf,; OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 R 52/20 -, bislang nur als Pressemitteilung abrufbar bei juris.

  • OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 C 121/20

    Untersagung der Öffnung von Ladenlokalen mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche

    Zugleich beantragte die Antragstellerin auf der Grundlage von § 47 Abs. 6 VwGO die Außervollzugsetzung von § 5 Abs. 4 VO-CP im Wege einer einstweiligen Anordnung (2 B 122/20).

    Mit Beschluss vom 24.4.2020 - 2 B 122/20 - hat der Senat den Eilantrag der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, die nach dem § 5 Abs. 4 Satz 1 VO-CP geltende Untersagung der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche wegen Bekämpfung der Corona-Pandemie erweise sich bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 2 B 122/20 Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

    [vgl. Beschluss des Senats vom 24.4.2020 - 2 B 122/20 - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Beteiligten] Für die Entscheidung, welcher Teil des nicht dem täglichen Bedarf dienenden Einzelhandels in einem ersten Lockerungsschritt wieder eröffnet wird, bedurfte es eines Abgrenzungskriteriums, das zu einer hinreichenden Eingrenzung führte und sich sachlich rechtfertigen ließ.

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sieht der Senat unverändert [vgl. den Beschluss des Senats vom 24.4.2020 - 2 B 122/20 -] auch keine Anhaltspunkte dafür, dass § 5 Abs. 5 letzter Absatz VO-CP schon deshalb nicht hinreichend bestimmt sein könnte, weil der Verordnungsgeber für den danach zu ermittelnden "Schwerpunkt des Sortiments" keine weiteren Kriterien gebildet hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - 13 B 558/20

    Eilantrag von Galeria Karstadt Kaufhof erfolglos

    OVG, Beschluss vom 24. April 2020 - 2 B 122/20 -, Abdruck S. 9 f., abrufbar unter: https://www.saarland.

    OVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 2 B 143/20 -, Abdruck S. 12 f., sowie zum Einzelhandel den Beschluss vom 24. April 2020 - 2 B 122/20 -, Abdruck S. 11, jeweils abrufbar unter: https://www.saarland.de/ 228854.htm.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2020 - 13 B 496/20

    Sportwarenfachgeschäft - Keine vorläufige Außervollzugsetzung von den

    OVG, Beschluss vom 24. April 2020 - 2 B 122/20 -, Abdruck S. 9 f., abrufbar unter: https://www.saarland.

    OVG, Beschlüsse vom 24. April 2020 - 2 B 122/20 -, Abdruck S. 11, und vom 27. April 2020 - 2 B 143/20 -, Abdruck S. 12 f., jeweils abrufbar unter: https://www.saarland.de/ 228854.htm; Bay. VGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, Abdruck Rn. 38, abrufbar unter: http://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/ 20a00793b.pdf,; OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 R 52/20 -, bislang nur als Pressemitteilung abrufbar bei juris.

  • VG Saarlouis, 29.04.2020 - 6 L 456/20

    Coronapandemie; Sportgeschäft; Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800

    So etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.04.2020, 2 B 122/20, unter Hinweis auf OVG Bremen, Beschluss vom 23.04.2020, 1 B 107/20; a.A. aber VG Hamburg, Beschluss vom 21.04.2020, 3 E 1675/20.

    etwa BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006, 1 BvR 1160/03, BauR 2007, 98, m.w.N.; ferner OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.04.2020, 2 B 143/20, und vom 24.04.2020, 2 B 122/20, jeweils m.w.N.

  • VG Berlin, 30.04.2020 - 14 L 49.20

    Großes Berliner Kaufhaus darf vorerst wieder vollständig öffnen

    Die Kammer hält nach eigener summarischer Prüfung die nachfolgenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, EA S. 7, abrufbar unter https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/ [zu einer vergleichbaren Regelung in der Bremer Coronaverordnung]; mit gleicher Argumentation auch: OVG Nds, a.a.O., Rn. 57 f.; vgl. in diesem Sinne ferner: OVG Saarland, Beschluss vom 24. April 2020 - 2 B 122/20 - OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 R 52/20 - Hess VGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 8 B 1039/20.N - und OVG Sachsen [zu Einkaufszentren mit mehr als 800 m² Gesamtfläche], Beschluss vom 29. April 2020 - 3 B 144/20 - [alle im Volltext noch unveröffentlicht]) für überzeugend und schließt sich ihnen an: "Zum anderen wird mit der Begrenzung der Verkaufsfläche der Attraktivität von Einzelhandelsgeschäften mit großer Verkaufsfläche Rechnung getragen und damit der Bildung von Menschenansammlungen und einer Nutzung des ÖPNV für Fahrten zum Einkaufen entgegengewirkt.
  • OVG Saarland, 10.02.2021 - 2 B 33/21

    Coronabedingte Betriebsuntersagung für körpernahe Dienstleistungen (Friseure)

    [vgl. Beschlüsse des Senats vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 - und vom 24.04.2020 - 2 B 122/20 - jeweils m.w.N.] Der Antragsgegner hat einerseits zwischen der Erbringung körpernaher Dienstleistungen in Betrieben wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben und andererseits den Heilmittelerbringern und Gesundheitsberufen zur Erbringung medizinisch notwendiger Behandlungen und Dienstleistungen differenziert.
  • VG Hamburg, 30.04.2020 - 9 E 1779/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Möbelhauses gegen die aus der Corona-Verordnung

    Insbesondere kann eine Übertragung des Virus nicht ebenso effektiv durch das Ergreifen von Hygienemaßnahmen in den großflächigen Einzelhandelsgeschäften verhindert werden (OVG Magdeburg, a.a.O., S. 12 BA; OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 59; OVG Saarlouis, Beschl. v. 24.4.2020, 2 B 122/20, juris Rn. 25).

    Vor diesem Hintergrund kann das Kriterium der Verkaufsfläche von 800 m² nach Auffassung der Kammer auch in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht Anwendung finden, da großflächige Einzelhandelsgeschäfte bei typisierender Betrachtung eine größere Anziehungskraft als kleinere Geschäfte haben, die Waren derselben Sortimentgruppe anbieten (s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, S. 10 BA, "https://justiz.hamburg.de/contentblob/13889120/76b3ce734c587bb1e3b13f50 c6f7dbb1/data/5bs64-20a.pdf"; OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.4.2020, 3 R 52/20, S. 14 BA, n. v.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 24.4.2020, 2 B 122/20, juris Rn. 22; OVG Bremen, Beschl. v. 23.4.2020, OVG 1 B 107/20, juris Rn. 27).

  • VG Berlin, 30.04.2020 - 14 L 55.20

    Warenhäuser dürfen mit der gesamten Verkaufsfläche für den Publikumsverkehr

  • OVG Saarland, 22.01.2021 - 2 B 11/21

    Coronabedingte Schließungsanordnung von Ladengeschäften mit E-Zigaretten und

  • VG Berlin, 04.05.2020 - 14 L 74.20

    Coronakrise: Möbeleinrichtungshäuser dürfen öffnen

  • VG Saarlouis, 21.01.2021 - 6 L 35/21

    Einstweilige Anordnung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Öffnung

  • VG Berlin, 05.05.2020 - 14 L 51.20

    Corona: Erfolgloser Eilantrag zur Öffnung des Außenbereichs eines Restaurants

  • VG Saarlouis, 23.12.2020 - 6 L 1571/20

    Rechtmäßigkeit der Schließung eines Sportgeschäfts

  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20
  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 128/20
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