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   OVG Brandenburg, 15.09.2003 - 2 B 130/02   

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OVG Brandenburg, 15.09.2003 - 2 B 130/02 (https://dejure.org/2003,14619)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 15.09.2003 - 2 B 130/02 (https://dejure.org/2003,14619)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 15. September 2003 - 2 B 130/02 (https://dejure.org/2003,14619)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anforderung eines Wassernutzungsentgelts; Voraussetzungen des Vorliegens einer öffentlichen Abgabe; Bemessung des Wassernutzungsentgelts nach der Abzugsregelung des § 40 Abs. 1 S. 4 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 1 Satz 1; ; VwGO § ... 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1; ; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt.; ; BbgWG § 40; ; BbgWG § 40 Abs. 1; ; BbgWG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; BbgWG § 40 Abs. 1 Satz 2; ; BbgWG § 40 Abs. 1 Satz 4; ; BbgWG § 40 Abs. 2; ; BbgWG § 40 Abs. 2 Satz 4; ; BbgWG § 40 Abs. 3; ; BbgWG § 40 Abs. 4; ; BbgWG § 40 Abs. 5; ; BbgWG § 41; ; BbgWG § 42; ; RAO § 1 Abs. 1 Satz 1; ; AO § 361 Abs. 1; ; FGO § 69; ; LHO § 11 Abs. 2; ; LHO § 17 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 C 30.90

    Kommunalabgaben: Sanierungsausgleichsbetrag als sonstige öffentliche Abgabe

    Auszug aus OVG Brandenburg, 15.09.2003 - 2 B 130/02
    Mit den öffentlichen Abgaben im Sinne der genannten Vorschrift ist zunächst die klassische "Trias" öffentlicher Geldforderungen gemeint, nämlich Steuern als Gemeinlasten sowie Gebühren für besondere Inanspruchnahme der Verwaltung (Verwaltungs- und Benutzungsgebühren) und Beiträge als Vorzugslasten im Sinne des Begriffsverständnisses des bei Erlass der Verwaltungsgerichtsordnung im Jahre 1960 noch geltenden § 1 Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgabenordnung (RAO) vom 22. Mai 1931, RGBl. I S. 161 (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 C 30/90 -, NVwZ 1993, 1112; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2003, § 80 Rn. 112).

    Der all diesen Vorschriften gemeinsame Zweck besteht darin, dass die öffentlichrechtlichen Gemeinwesen, die die ihnen zugewiesenen Aufgaben finanzieren müssen und die insoweit zur Deckung ihres Finanzbedarfs auf die Erhebung von Abgaben angewiesen sind, davor geschützt werden, dass ihnen die betreffenden Finanzmittel durch Rechtsbehelfe, die gegen Abgabenbescheide eingelegt werden, auf unabsehbare Zeit vorenthalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992, a. a. O.; Schoch, a. a. O., Rn. 112, 113).

    Dementsprechend sind unter öffentlichen Abgaben hoheitlich geltend gemachte öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu verstehen, die von allen erhoben werden, die einen gesetzlich bestimmten Tatbestand erfüllen, und die nicht nur angelegentlich, sondern mit dem Ziel einer fortlaufenden Deckung des Finanzbedarfs öffentlicher Haushalte erhoben werden (in diesem Sinne auch die Darstellung des allerdings kritisierten Begriffsverständnisses der herrschenden Meinung bei Schoch, a. a. O., Rn. 112 mit einer Fülle von Nachweisen; ferner auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992, a. a. O.).

  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 591/95

    Nr.

    Auszug aus OVG Brandenburg, 15.09.2003 - 2 B 130/02
    Schon die Diktion der Vorschrift spricht für eine solche Bewertung, wenn durch die Qualifizierung der Abgabe als gegenleistungsabhängiges Entgelt für eine Benutzung (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u. a. -, NVwZ 1996, 469 ff, und Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, NVwZ 2003, 467 ff.) und die Verwendung der Begriffe Abgabe und Gebühr in der Gesetzesformulierung jedenfalls vom Gesetzgeber eine Vergleichbarkeit zu der klassischen Benutzungsgebühr hergestellt wird, wobei wegen des weiterreichenden Abgabenbegriffs des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO offen bleiben kann, ob das Wassernutzungsentgelt den herkömmlichen Gebührenbegriff erfüllen könnte oder ob es sich in § 40 Abs. 1 BbgWG um ein landesspezifisches Verständnis dieses Begriffs handelt.

    Ein solches Verständnis weist auf die Zielrichtung des Gesetzgebers, das Entgelt zur Einnahmeerzielung erheben zu wollen, wobei es sich hier nicht um eine mit unmittelbarem staatlichen Aufwand verbundene Gegenleistung, sondern die Abschöpfung von durch die Nutzungserlaubnis vermittelten Vorteilen handelt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995, a. a. O., 471, und Beschluss vom 18. Dezember 2002, a. a. O., 469).

    Eine solche Zweckbindung des Entgeltaufkommens entbindet nämlich nicht von der Pflicht, das betreffende Aufkommen in den Haushalt einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995, a. a. O., 472 und Beschluss vom 18. Dezember 2002, a. a. O., 470), was sich auch aus der Landeshaushaltsordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 1999, GVBl. I S. 106, in der zurzeit geltenden Fassung ergibt.

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus OVG Brandenburg, 15.09.2003 - 2 B 130/02
    Schon die Diktion der Vorschrift spricht für eine solche Bewertung, wenn durch die Qualifizierung der Abgabe als gegenleistungsabhängiges Entgelt für eine Benutzung (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u. a. -, NVwZ 1996, 469 ff, und Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, NVwZ 2003, 467 ff.) und die Verwendung der Begriffe Abgabe und Gebühr in der Gesetzesformulierung jedenfalls vom Gesetzgeber eine Vergleichbarkeit zu der klassischen Benutzungsgebühr hergestellt wird, wobei wegen des weiterreichenden Abgabenbegriffs des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO offen bleiben kann, ob das Wassernutzungsentgelt den herkömmlichen Gebührenbegriff erfüllen könnte oder ob es sich in § 40 Abs. 1 BbgWG um ein landesspezifisches Verständnis dieses Begriffs handelt.

    Ein solches Verständnis weist auf die Zielrichtung des Gesetzgebers, das Entgelt zur Einnahmeerzielung erheben zu wollen, wobei es sich hier nicht um eine mit unmittelbarem staatlichen Aufwand verbundene Gegenleistung, sondern die Abschöpfung von durch die Nutzungserlaubnis vermittelten Vorteilen handelt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995, a. a. O., 471, und Beschluss vom 18. Dezember 2002, a. a. O., 469).

    Eine solche Zweckbindung des Entgeltaufkommens entbindet nämlich nicht von der Pflicht, das betreffende Aufkommen in den Haushalt einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995, a. a. O., 472 und Beschluss vom 18. Dezember 2002, a. a. O., 470), was sich auch aus der Landeshaushaltsordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 1999, GVBl. I S. 106, in der zurzeit geltenden Fassung ergibt.

  • VG Leipzig, 11.05.2000 - 6 K 228/00

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Wasserentnahmeabgaben; Vorliegen faktischen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 15.09.2003 - 2 B 130/02
    Insofern ist die Gesetzeslage in Brandenburg gerade anders als die, wie sie für Sachsen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Mai 2000 - 6 K 228/00 -, LKV 2001, 427, auf den sich die erste Instanz zur Rechtfertigung ihres Rechtsstandpunktes beruft, geschildert wird.
  • VGH Bayern, 03.06.1991 - 7 CS 91.1104
    Auszug aus OVG Brandenburg, 15.09.2003 - 2 B 130/02
    Der Qualifizierung als öffentliche Abgabe nach diesen Kriterien steht nicht entgegen, wenn mit ihr nicht ausschließlich Finanzierungs-, sondern auch weitere, insbesondere Lenkungszwecke verfolgt werden, sofern die Finanzierungsfunktion nicht als von nur ganz untergeordneter Bedeutung hinter diesen anderen Zwecken zurücktritt (BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 1991 - 7 CS 91.1104 -, NVwZ-RR 1992, 320).
  • OVG Hamburg, 20.03.1990 - Bs VI 15/90

    Grundwassergebühr; Kommunalabgaben; Kostenbescheid

    Auszug aus OVG Brandenburg, 15.09.2003 - 2 B 130/02
    Dass es dem Gesetzgeber mit der Abgabe im Sinne der Erzielung von Einnahmen auch nicht nur um eine Vorteilsabschöpfung, sondern zugleich um die Deckung von ihm entstehenden Kosten ging, wird insbesondere durch den zur Rechtfertigung der Erhebung des Wassernutzungsentgelts in der Gesetzesbegründung enthaltenen Hinweis deutlich, dass die Bewirtschaftung, Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Sache "Gewässer" der öffentlichen Hand erhebliche Kosten verursache (vgl. zur Qualifizierung einer Grundwassergebühr, die u. a. zur Abdeckung hoher öffentlicher Aufwendungen zur Sicherung der Grundwasserressourcen erhoben wird, als öffentliche Abgabe OVG Hamburg, Beschluss vom 20. März 1990 - Bs VI 15/90 -, NVwZ 1990, 1003; Schoch, a. a. O., § 80 Rn. 115).
  • VG Cottbus, 27.09.2007 - 4 K 2326/03

    Abzugsmöglichkeit bei der Erhebung von Wassernutzungsentgelten: Einleitung von

    Ein anderes Verständnis der vorgenannten Regelung ist mit ihrem Wortlaut, der die Grenze für die Auslegung bildet, nicht in Einklang zu bringen (offen gelassen: Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2003 - 2 B 130/02, Seiten 9 f. EA).

    Ist mithin davon auszugehen, dass die von der Klägerin in die Schwarze Elster eingeleitete Wassermenge nicht "verändert" i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG worden ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob im Hinblick auf das in der gesetzlichen Regelung enthaltene Merkmal der Nachteiligkeit allein auf die im Aufnahmegewässer eintretenden Folgen abzustellen ist (in diesem Sinne wohl: Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2003 - 2 B 130/02 -, Seiten 10 f. EA).

  • VG Cottbus, 20.08.2020 - 6 L 477/17
    Zu den öffentlichen Abgaben gehören Steuern, Gebühren, Beiträge und auch sonstige öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die von allen den entsprechenden normativ bestimmten Tatbestand Erfüllenden erhoben werden und zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 C 30/90 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2005 - 9 S 10.05 -, juris Rn. 7; OVG Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2003 - 2 B 130/02 -, LKV 2004, 474).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2005 - 9 S 10.05

    Heranziehung als Haftungsschuldner für Vergnügungssteuerschulden (einschließlich

    Unter öffentlichen Abgaben sind hoheitlich geltend gemachte öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu verstehen, die von allen erhoben werden, die einen gesetzlich bestimmten Tatbestand erfüllen, und die nicht nur angelegentlich, sondern mit dem Ziel einer fortlaufenden Deckung des Finanzbedarfs öffentlicher Haushalte erhoben werden; dabei steht der Qualifizierung als öffentliche Abgabe nach diesen Kriterien nicht entgegen, wenn mit ihr nicht ausschließlich Finanzierungs-, sondern auch weitere, insbesondere Lenkungszwecke verfolgt werden, sofern die Finanzierungsfunktion nicht als von nur ganz untergeordneter Bedeutung hinter diesen anderen Zwecken zurücktritt (vgl. im Einzelnen OVG Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2003 - 2 B 130/02-, zit. nach Juris, m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2009 - 2 B 20.07

    Bemessungsgrundlage des Wassernutzungsentgeltes; Abzug bei nicht nachteilig

    Es geht ausschließlich darum, dass keine nachteilige Veränderung des Wassers zwischen Entnahme und Zuführung in das Aufnahmegewässer erfolgt (vgl. in diese Richtung bereits OVG Bbg, Beschluss vom 15. September 2003, LKV 2004, 474).
  • OVG Brandenburg, 18.08.2004 - 2 B 213/04

    Beschwerde, Entscheidungsmaßstab für den vorläufigen Rechtsschutz gegen

    Das Verwaltungsgericht stellt auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u. a. Beschlüsse des Senats vom 27. November 2003, a.a.O. und vom 15. September 2003 - 2 B 130/02 - KStZ 2004, 54 jeweils m.w.N.) zutreffend darauf ab, dass ernstliche Zweifel i.S. des § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO erst gegeben sind, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg und der Prüfungsrahmen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber der Vollprüfung im Hauptsacheverfahren eingeschränkt ist.
  • OVG Brandenburg, 02.10.2003 - 2 B 75/03

    ernstliche Zweifel i. S. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog); nicht abschließende

    Geht es bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides um die Klärung schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen, die im Hinblick auf den nur summarischen Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht abschließend zu klären sind, scheiden ernstliche Zweifel im Sinne des Gesetzes aus und verbleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit des Abgabenbescheides i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Beschluss des Senats vom 15. September 2003 - 2 B 130/02 -, Entscheidungsumdruck S. 8).
  • VG Frankfurt/Oder, 24.01.2019 - 3 L 953/18

    Erschließungsbeiträge

    Denn bei den mit der "Mahnung" vom 7. Oktober 2016 angeforderten Säumniszuschlägen handelt es sich um öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2005 - OVG 9 S 10.05 - und OVG Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2003 - 2 B 130/02-, zit. nach Juris, m.w.N.), weshalb der Widerspruch des Antragstellers nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, und der Antragsgegner hat in der "Mahnung" bezogen auf diese Säumniszuschläge ein Leistungsgebot gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) erlassen, das einen - aussetzungsfähigen - Verwaltungsakt darstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2013 - OVG 9 S 82.12 -).
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