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   BVerwG, 11.04.1989 - 2 B 138.88   

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BVerwG, 11.04.1989 - 2 B 138.88 (https://dejure.org/1989,6826)
BVerwG, Entscheidung vom 11.04.1989 - 2 B 138.88 (https://dejure.org/1989,6826)
BVerwG, Entscheidung vom 11. April 1989 - 2 B 138.88 (https://dejure.org/1989,6826)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme der Ernennung zum Beamten wegen arglistiger Täuschung über seinen Gesundheitszustand - Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an den Vorwurf der Arglist

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 12.09.1963 - II C 195.61

    Rücknahme einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wegen arglistiger Täuschung

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1989 - 2 B 138.88
    ist rechtsgrundsätzlich dahin geklärt, daß die sichere Kenntnis von allen objektiven und subjektiven Tatumständen der Arglistigkeit der Täuschung erforderlich ist und Vermutungen oder ein Verdacht nicht genügen (vgl. BVerwGE 13, 156 [BVerwG 08.11.1961 - VI C 120/59]; 16, 340 [BVerwG 09.09.1963 - VIII C 247/63]; 17, 1 f. [BVerwG 26.09.1963 - VIII C 32/63]; Beschluß vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - ).
  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 30.84

    Beamtenrecht - Arglistige Täuschung - Rücknahme der Ernennung

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1989 - 2 B 138.88
    Die Frage, welche Anforderungen im Hinblick auf die Rücknahme einer Ernennung an den Vorwurf der Arglist zu stellen sind, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt (vgl. das auch vom Berufungsgericht angeführte Urteil des Senats vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - DÖD 1986, 198> m.w.N.).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1989 - 2 B 138.88
    Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 21.12.1977 - 7 B 109.77

    Zulassung der Revision - Auslaufendes Recht - Ausgelaufenes Recht -

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1989 - 2 B 138.88
    Im übrigen handelt es sich bei den einschlägigen früheren, bis zum 31. Juli 1986 geltenden Regelungen des Schwerbehindertengesetzes - SchwbG a.F. - (zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979, BGBl. I S. 1649, mit späteren Änderungen) insoweit um auslaufendes Recht, als es um die Beteiligung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten (jetzt: Schwerbehindertenvertretung) ging; denn insoweit verweist nunmehr § 50 Abs. 2 Satz 2 SchwbG n.F. (Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986, BGBl. I S. 1421, 1550) auf die umfassende Regelung der Beteiligung und der Folgen einer Nichtbeteiligung in § 25 Abs. 2 SchwbG n.F. Rechtsfragen zu auslaufendem Recht kommt aber regelmäßig - und so auch hier - grundsätzliche Bedeutung nicht zu (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 - vom 13. November 1967 - BVerwG 6 B 43.67 - und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - ).
  • BVerwG, 08.11.1961 - VI C 120.59
    Auszug aus BVerwG, 11.04.1989 - 2 B 138.88
    ist rechtsgrundsätzlich dahin geklärt, daß die sichere Kenntnis von allen objektiven und subjektiven Tatumständen der Arglistigkeit der Täuschung erforderlich ist und Vermutungen oder ein Verdacht nicht genügen (vgl. BVerwGE 13, 156 [BVerwG 08.11.1961 - VI C 120/59]; 16, 340 [BVerwG 09.09.1963 - VIII C 247/63]; 17, 1 f. [BVerwG 26.09.1963 - VIII C 32/63]; Beschluß vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - ).
  • BVerwG, 26.09.1963 - VIII C 32.63

    Entlassung eines Berufssoldaten wegen Herbeiführung der Ernennung durch

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1989 - 2 B 138.88
    ist rechtsgrundsätzlich dahin geklärt, daß die sichere Kenntnis von allen objektiven und subjektiven Tatumständen der Arglistigkeit der Täuschung erforderlich ist und Vermutungen oder ein Verdacht nicht genügen (vgl. BVerwGE 13, 156 [BVerwG 08.11.1961 - VI C 120/59]; 16, 340 [BVerwG 09.09.1963 - VIII C 247/63]; 17, 1 f. [BVerwG 26.09.1963 - VIII C 32/63]; Beschluß vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - ).
  • BVerwG, 28.02.1977 - 6 C 3.77
    Auszug aus BVerwG, 11.04.1989 - 2 B 138.88
    Das Gericht braucht sich dabei nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens der Beteiligten auseinanderzusetzen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. März 1975 - BVerwG 7 B 118.74 - und vom 28. Februar 1977 - BVerwG 6 C 3.77 - vgl. auch § 313 Abs. 3 ZPO).
  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
    Auszug aus BVerwG, 11.04.1989 - 2 B 138.88
    Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, seine aus dem Beweisergebnis voraussichtlich zu ziehenden Schlußfolgerungen, also die Würdigung des Beweisergebnisses, mit den Beteiligten zu erörtern, zumal deren Einzelheiten sich vielfach erst in der Schlußberatung ergeben (vgl. u.a. Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2.C 26.74 - ; Beschlüsse vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - und vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - ).
  • BVerwG, 09.09.1963 - VIII C 247.63

    Folgen einer nachträglichen Anerkennung eines nach dem 30. Juni 1953 und bis zum

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1989 - 2 B 138.88
    ist rechtsgrundsätzlich dahin geklärt, daß die sichere Kenntnis von allen objektiven und subjektiven Tatumständen der Arglistigkeit der Täuschung erforderlich ist und Vermutungen oder ein Verdacht nicht genügen (vgl. BVerwGE 13, 156 [BVerwG 08.11.1961 - VI C 120/59]; 16, 340 [BVerwG 09.09.1963 - VIII C 247/63]; 17, 1 f. [BVerwG 26.09.1963 - VIII C 32/63]; Beschluß vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - ).
  • BVerwG, 13.11.1967 - VI B 43.67

    Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1989 - 2 B 138.88
    Im übrigen handelt es sich bei den einschlägigen früheren, bis zum 31. Juli 1986 geltenden Regelungen des Schwerbehindertengesetzes - SchwbG a.F. - (zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979, BGBl. I S. 1649, mit späteren Änderungen) insoweit um auslaufendes Recht, als es um die Beteiligung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten (jetzt: Schwerbehindertenvertretung) ging; denn insoweit verweist nunmehr § 50 Abs. 2 Satz 2 SchwbG n.F. (Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986, BGBl. I S. 1421, 1550) auf die umfassende Regelung der Beteiligung und der Folgen einer Nichtbeteiligung in § 25 Abs. 2 SchwbG n.F. Rechtsfragen zu auslaufendem Recht kommt aber regelmäßig - und so auch hier - grundsätzliche Bedeutung nicht zu (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 - vom 13. November 1967 - BVerwG 6 B 43.67 - und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - ).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
  • BVerwG, 22.01.1960 - VIII B 37.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 16.10.1979 - 2 B 61.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Beginn der Sechsmonatsfrist

  • BVerwG, 03.03.1975 - VII B 118.74

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erteilung einer neuen

  • BVerwG, 09.11.1972 - II CB 30.72

    Verstoß gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Antrag auf

  • BVerwG, 13.04.1971 - IV B 61.70

    Gleichwertigkeit der Landabfindung - Berücksichtigung der den Ertrag, die

  • BVerwG, 31.05.1967 - II B 3.67

    Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes -

  • BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 11.99

    Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge nach Rücknahme der Ernennung; -,

    Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Dezember 1986 wurde nach dem Beschluß des erkennenden Senats vom 11. April 1989 - BVerwG 2 B 138.88 - im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1988 rechtskräftig.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.1998 - 6 A 667/96

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge eines Beamten

    Diese Entscheidung ist bestandskräftig geworden, nachdem die hiergegen gerichtete Klage des Klägers durch Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Dezember 1986 - 4 K 621/84 - als unbegründet abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) vom 15. Juli 1988 - 6 A 322/87 - zurückgewiesen und die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluß vom 11. April 1989 - 2 B 138.88 - zurückgewiesen worden sind.
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