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   BVerwG, 28.09.2006 - 2 B 14.06   

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BVerwG, 28.09.2006 - 2 B 14.06 (https://dejure.org/2006,18804)
BVerwG, Entscheidung vom 28.09.2006 - 2 B 14.06 (https://dejure.org/2006,18804)
BVerwG, Entscheidung vom 28. September 2006 - 2 B 14.06 (https://dejure.org/2006,18804)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Wahlrecht einer Behörde bei Ablehnung des Begehrens eines Beamten auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation zwischen Entscheidung per Ausgangsbescheid oder Widerspruchsbescheid; Regelung von Besoldungsansprüchen durch Verwaltungsakt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2006 - 2 B 14.06
    Auch wenn das Vorverfahren nach § 126 Abs. 3 BRRG kein besonderes Antragsverfahren voraussetzt (vgl. Urteil vom 28. Juni 2001 BVerwG 2 C 48.00 BVerwGE 114, 350 = Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 21), besagt dies nicht, dass ein solches Antragsverfahren, wie es der Kläger nach den verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ausdrücklich eingeleitet hat, dem Widerspruchsverfahren nicht vorgeschaltet werden darf.

    Ist einem Beamten, der sich ebenso wie die zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte bis zur Entscheidung des BVerwG vom 28.06.2001, Az: 2 C 48.00 hinsichtlich der Bestimmung des Begriffes der Widerspruchsführer in Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 BBVAnpG 99 in einem Rechtsirrtum befand, dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist gegen einen die geltend gemachten Ansprüche ablehnenden Bescheid zu gewähren, wenn der Beamte innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung von der genannten Entscheidung mitteilt, dass er weiterhin seine Nachzahlungsansprüche geltend mache und somit Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid einlegt?.

    Die insoweit allgemein rechtserheblichen Fragen hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 28. Juni 2001 BVerwG 2 C 48.00 (a.a.O.) geklärt.

  • BVerfG - 2 BvL 29/91 (anhängig)
    Auszug aus BVerwG, 28.09.2006 - 2 B 14.06
    Steht der Behörde bei der Ablehnung des Begehrens eines Beamten mit drei oder mehr Kindern auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 BBVAnpG 99 in Verbindung mit der Entscheidung des BVerfG vom 24.11.1998, Az: 2 BvL 29/91, ein Wahlrecht zu, ob sie über dieses Begehren durch Ausgangs- oder Widerspruchsbescheid entscheidet?.

    Führt das sogenannte Meistbegünstigungsprinzip in dem Fall, dass die Behörde statt (richtigerweise) durch Widerspruchsbescheid über das Begehren eines Beamten mit drei oder mehr Kindern nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 BBVAnpG 99 in Verbindung mit der Entscheidung des BVerfG vom 24.11.1998, Az: 2 BvL 29/91, fälschlich in der Form eines Ausgangsbescheides entscheidet, nicht dazu, dass der Beamte ein Wahlrecht hat, ob er entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides Widerspruch einlegt oder binnen der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Klage erhebt?.

    Sind die Besoldungsansprüche eines Beamten mit drei oder mehr Kindern im Hinblick auf den Anspruch auf amtsangemessene Besoldung nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 BBVAnpG 99 in Verbindung mit der Entscheidung des BVerfG vom 24.11.1998, Az: 2 BvL 29/91, im Hinblick auf §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBesG einer verbindlichen Regelung durch Verwaltungsakt zugänglich?.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2006 - 2 B 14.06
    Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 BVerwG 8 B 78.61 BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    In diesem Fall soll der Dienstherr verpflichtet sein, diesen Antrag zu bescheiden, sodass der Beamte gegen den ablehnenden Bescheid gesondert Widerspruch erheben muss (Beschluss vom 28. September 2006 - BVerwG 2 B 14.06 - Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2012 - 1 A 1938/10

    Entbehrlichkeit des Sachverfahrens aufgrund der nur hilfsweisen Sacheinlassung

    vgl. insoweit klarstellend BVerwG, Beschluss vom 28. September 2006 - 2 B 14.06 -, juris, Rn. 3: "Auch wenn das Vorverfahren nach § 126 Abs. 3 BRRG kein besonderes Antragsverfahren voraussetzt (vgl. Urteil vom 28. Juni 2001 - BVerwG 2 C 48.00 - BVerwGE 114m 350 = Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 21), besagt dies nicht, dass ein solches Antragsverfahren, wie es der Kläger nach den verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ausdrücklich eingeleitet hat, dem Widerspruchsverfahren nicht vorgeschaltet werden darf"; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 B 27.10 -, juris, Rn. 5 f. und 14, sowie Urteil des erkennenden Senats vom 1. Oktober 2008 - 1 A 4543/06 -, juris, Rn. 47.
  • VGH Bayern, 23.03.2023 - 14 B 21.1122

    Entscheidung über Vergabe von Leistungsprämien für (teil-)freigestelltes

    Auch wenn § 126 Abs. 3 BRRG kein besonderes Antragsverfahren voraussetzt, macht dies weder eine Ausgangs-"Maßnahme" entbehrlich noch bedeutet es, dass der Beamte ein solches Antragsverfahren dem Widerspruchsverfahren nicht vorschalten "dürfte" (vgl. BVerwG, B.v. 28.9.2006 - 2 B 14.06 - BeckRS 2006, 26406 Rn. 3; U.v. 23.1.2020 - 2 C 22.18 - Rn. 3 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 167, 273]).

    Jedoch spricht vorliegend gegen die Annahme eines Widerspruchs - also eines Rechtsbehelfs -, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 5. Januar 2015 ausdrücklich (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 28.9.2006 a.a.O.; U.v. 30.10.2013 a.a.O. Rn. 23) eine "Überprüfung" durch die Beklagte "beantragt" hat, ob ihm für die Zeit seit 1. Juni 2012 im Wege der Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs eine (ggf. weitere oder höhere) Leistungsprämie nach § 4 BLBV zusteht, wobei auch die Beklagte das klägerische Schreiben vom 5. Januar 2015 nicht als Widerspruch, sondern als "Antrag" verstanden hat (Bescheid des ... v. 11.9.2015 S. 1 dritt- und viertletzter Absatz), über den sie durch Bescheid vom 11. September 2015 entschieden hat, wogegen der Kläger dann mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 Widerspruch erhob, auf den hin das Nichtabhilfeschreiben des ... vom 25. April 2016 erging.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2013 - 1 A 155/11

    Führen der nur hilfsweisen Sacheinlassung eines Beklagten zur Entbehrlichkeit des

    vgl. insoweit klarstellend BVerwG, Beschluss vom 28. September 2006 - 2 B 14.06 -, juris, Rn. 3: "Auch wenn das Vorverfahren nach § 126 Abs. 3 BRRG kein besonderes Antragsverfahren voraussetzt (vgl. Urteil vom 28. Juni 2001- BVerwG 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 = Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 21), besagt dies nicht, dass ein solches Antragsverfahren, wie es der Kläger nach den verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ausdrücklich eingeleitet hat, dem Widerspruchsverfahren nicht vorgeschaltet werden darf"; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 B 27.10 -, juris, Rn. 5 f. und 14, sowie Urteile des erkennenden Senats vom 1. Oktober 2008 - 1 A 4543/06 -, juris, Rn. 47 = NRWE, und vom 24. Oktober 2012 - 1 A 1938/10 -, a.a.O. sowie juris, Rn. 34 a.E. = NRWE.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2008 - 1 A 4543/06

    Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz durch einen Bundesbeamten des

    vgl. insoweit klarstellend BVerwG, Beschluss vom 28. September 2006 2 B 14.06 -, juris (Rn. 3).
  • VG München, 07.03.2017 - M 21 K 15.3808

    Kein Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung mangels Inanspruchnahme

    In diesem Fall soll der Dienstherr verpflichtet sein, diesen Antrag zu bescheiden, so dass der Beamte gegen den ablehnenden Bescheid gesondert Widerspruch erheben muss (BVerwG, B.v. 28.9.2006 - 2 B 14.06 - juris Rn. 3).
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