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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 05.07.2007 - 2 B 144/07 (1)   

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OVG Saarland, 05.07.2007 - 2 B 144/07 (1) (https://dejure.org/2007,8879)
OVG Saarland, Entscheidung vom 05.07.2007 - 2 B 144/07 (1) (https://dejure.org/2007,8879)
OVG Saarland, Entscheidung vom 05. Juli 2007 - 2 B 144/07 (1) (https://dejure.org/2007,8879)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Nachbarschutz im Bereich genehmigungsfreien Bauens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachbarschutz im Bereich des genehmigungsfreien Bauens; Instrument der Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans als geeignetes Mittel zur Umsetzung gewandelter städtebaulicher Vorstellungen; Überwachung der Einhaltung des öffentlichen Rechts in seiner Gesamtheit ...

  • Judicialis

    LBO 2004 § 68 Abs. 2; ; LBO 2004 § 68 Abs. 3 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 377 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Saarland, 20.12.2005 - 2 W 33/05

    Nachbarklage gegen Wohnbaugenehmigung

    Auszug aus OVG Saarland, 05.07.2007 - 2 B 144/07
    (so bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -, betreffend den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Zwischenregelung (Art. 19 Abs. 4 GG) für das Beschwerdeverfahren, und vom 20.12.2005 - 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, 157 = BRS 69 Nr. 165) Die vielmehr notwendige Verletzung des Nachbarn, hier des Antragstellers, in eigenen Rechten ergibt sich auch nicht - wie dieser meint - aus einem Anspruch seinerseits "auf ermessensfehlerfreie Entscheidung" hinsichtlich der Befreiungen.

    (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2005 - 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, Leitsatz Nr. 32, wonach sich insoweit keine rechtliche "Aufwertung" der Nachbarposition begründen lässt, und vom 11.5.2005 - 1 W 4/05 -, SKZ 2005, 293, Leitsatz Nr. 30, BauR 2005, 1519) Eine davon abweichend im Beschluss des OVG Schleswig vom 20.7.2006 - 1 MB 13/06 - über die darin enthaltene Bezugnahme auf die Vorinstanz (vgl. den Beschluss vom 8.5.2006 - 2 B 13/06 -, dort die konkret vom Rechtsmittelgericht insoweit in Bezug genommenen Seiten 5/6 des amtlichen Umdrucks, wobei die streitgegenständliche Ermessensentscheidung ebenfalls "keine Begründung" aufwies, vielmehr vom Verwaltungsgericht die dazu im Rahmen eines Aktenvermerks niedergelegten Beweggründe der Behörde in den Blick genommen wurden) für erforderlich erachtete weitergehende inhaltliche Überprüfung der Ausübung des der Behörde durch § 31 Abs. 2 BauGB eingeräumten Befreiungsermessens ist weder erforderlich noch aus Rechtsgründen geboten.

    Vielmehr kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2005 - 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, 157 = BRS 69 Nr. 165, vom 11.5.2005 - 1 W 4/05 -, SKZ 2005, 293, Leitsatz Nr. 30, BauR 2005, 1519, und vom 16.3.2004 - 1 W 3/04 und 1 W 4/04 -, SKZ 2005, 69, Leitsatz Nr. 18) in Ausnahmefällen etwas anderes gelten, wobei allerdings für eine derartige Ausnahmesituation im Tatsächlichen in der Tat keine Anhaltspunkte vorliegen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.07.2006 - 1 MB 13/06
    Auszug aus OVG Saarland, 05.07.2007 - 2 B 144/07
    Die insoweit erforderlichen isolierten Entscheidungen bilden die einzige formelle Schranke für die Bauausführung (so OVG Schleswig, Beschluss vom 20.7.2006 - 1 MB 13/06 -, NordÖR 2006, 361) und stellen inhaltlich einen Restbestand der ansonsten im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 LBO 2004 nicht mehr erforderlichen Baugenehmigung dar.

    (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2005 - 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, Leitsatz Nr. 32, wonach sich insoweit keine rechtliche "Aufwertung" der Nachbarposition begründen lässt, und vom 11.5.2005 - 1 W 4/05 -, SKZ 2005, 293, Leitsatz Nr. 30, BauR 2005, 1519) Eine davon abweichend im Beschluss des OVG Schleswig vom 20.7.2006 - 1 MB 13/06 - über die darin enthaltene Bezugnahme auf die Vorinstanz (vgl. den Beschluss vom 8.5.2006 - 2 B 13/06 -, dort die konkret vom Rechtsmittelgericht insoweit in Bezug genommenen Seiten 5/6 des amtlichen Umdrucks, wobei die streitgegenständliche Ermessensentscheidung ebenfalls "keine Begründung" aufwies, vielmehr vom Verwaltungsgericht die dazu im Rahmen eines Aktenvermerks niedergelegten Beweggründe der Behörde in den Blick genommen wurden) für erforderlich erachtete weitergehende inhaltliche Überprüfung der Ausübung des der Behörde durch § 31 Abs. 2 BauGB eingeräumten Befreiungsermessens ist weder erforderlich noch aus Rechtsgründen geboten.

  • OVG Saarland, 11.05.2005 - 1 W 4/05

    Nachbarschutz gegen die Errichtung eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus OVG Saarland, 05.07.2007 - 2 B 144/07
    (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2005 - 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, Leitsatz Nr. 32, wonach sich insoweit keine rechtliche "Aufwertung" der Nachbarposition begründen lässt, und vom 11.5.2005 - 1 W 4/05 -, SKZ 2005, 293, Leitsatz Nr. 30, BauR 2005, 1519) Eine davon abweichend im Beschluss des OVG Schleswig vom 20.7.2006 - 1 MB 13/06 - über die darin enthaltene Bezugnahme auf die Vorinstanz (vgl. den Beschluss vom 8.5.2006 - 2 B 13/06 -, dort die konkret vom Rechtsmittelgericht insoweit in Bezug genommenen Seiten 5/6 des amtlichen Umdrucks, wobei die streitgegenständliche Ermessensentscheidung ebenfalls "keine Begründung" aufwies, vielmehr vom Verwaltungsgericht die dazu im Rahmen eines Aktenvermerks niedergelegten Beweggründe der Behörde in den Blick genommen wurden) für erforderlich erachtete weitergehende inhaltliche Überprüfung der Ausübung des der Behörde durch § 31 Abs. 2 BauGB eingeräumten Befreiungsermessens ist weder erforderlich noch aus Rechtsgründen geboten.

    Vielmehr kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2005 - 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, 157 = BRS 69 Nr. 165, vom 11.5.2005 - 1 W 4/05 -, SKZ 2005, 293, Leitsatz Nr. 30, BauR 2005, 1519, und vom 16.3.2004 - 1 W 3/04 und 1 W 4/04 -, SKZ 2005, 69, Leitsatz Nr. 18) in Ausnahmefällen etwas anderes gelten, wobei allerdings für eine derartige Ausnahmesituation im Tatsächlichen in der Tat keine Anhaltspunkte vorliegen.

  • BVerwG, 08.07.1998 - 4 B 64.98

    Nachbarklage; Abwehranspruch, nachbarlicher; Drittschutz; Befreiung;

    Auszug aus OVG Saarland, 05.07.2007 - 2 B 144/07
    Nach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 - 4 C 4.84 -, BRS 46 Nr. 173) ist - abgesehen von ohnehin anderen Grundsätzen unterliegenden Befreiungen von (selbst) nachbarschützenden Festsetzungen im Bebauungsplan, bei denen der Nachbar generell das Nichtvorliegen der Befreiungsvoraussetzungen einwenden kann (vgl. in dem Zusammenhang etwa BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183, dort zum Merkmal der "städtebaulichen Vertretbarkeit", wonach jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB in diesen Fällen zur Aufhebung führen muss) - eine Verletzung von Nachbarrechten nur dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat.

    (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183, unter Verweis auf das Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188) Für die hier zur Rede stehenden isolierten Befreiungsentscheidungen der nunmehr zuständigen saarländischen Gemeinden nach § 68 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 für genehmigungsfreie Bauvorhaben gilt nichts anderes.

  • OVG Saarland, 24.09.1996 - 2 R 5/96

    Grundstück; Reihenhausgruppe; Baugrenze; Drittschützende Wirkung

    Auszug aus OVG Saarland, 05.07.2007 - 2 B 144/07
    Der vorliegende Fall ist auch mit dem der von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidung des Senats (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.9.1996 - 2 R 5/96 -, BRS 58 Nr. 172; siehe zur nachbarschützenden Wirkung einer Festsetzung von privaten Grünflächen mit Ausgleichs- und Erholungsfunktion im Umfeld ausgedehnter Wohnblöcke Beschluss vom 25.6.1998 - 2 W 3/98 -, BRS 60 Nr. 19) zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zwingend vergleichbar.
  • OVG Saarland, 25.06.1998 - 2 W 3/98

    Anforderungen an Rechtsschutzinteresse bei Antrag auf Aussetzung der sofortigen

    Auszug aus OVG Saarland, 05.07.2007 - 2 B 144/07
    Der vorliegende Fall ist auch mit dem der von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidung des Senats (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.9.1996 - 2 R 5/96 -, BRS 58 Nr. 172; siehe zur nachbarschützenden Wirkung einer Festsetzung von privaten Grünflächen mit Ausgleichs- und Erholungsfunktion im Umfeld ausgedehnter Wohnblöcke Beschluss vom 25.6.1998 - 2 W 3/98 -, BRS 60 Nr. 19) zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zwingend vergleichbar.
  • OVG Saarland, 06.09.2004 - 1 W 26/04
    Auszug aus OVG Saarland, 05.07.2007 - 2 B 144/07
    Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte ist die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs, hier also das Vorliegen einer für den Erfolg des Widerspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage des Antragstellers erforderlichen Verletzung seinem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 - 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, im Einzelfall keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 16.12.2003 - 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 - 1 W 18/04 -, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 - 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) durch die einzelnen Befreiungen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
  • BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 4.84

    Fehlende

    Auszug aus OVG Saarland, 05.07.2007 - 2 B 144/07
    Nach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 - 4 C 4.84 -, BRS 46 Nr. 173) ist - abgesehen von ohnehin anderen Grundsätzen unterliegenden Befreiungen von (selbst) nachbarschützenden Festsetzungen im Bebauungsplan, bei denen der Nachbar generell das Nichtvorliegen der Befreiungsvoraussetzungen einwenden kann (vgl. in dem Zusammenhang etwa BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183, dort zum Merkmal der "städtebaulichen Vertretbarkeit", wonach jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB in diesen Fällen zur Aufhebung führen muss) - eine Verletzung von Nachbarrechten nur dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat.
  • BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98

    Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage;

    Auszug aus OVG Saarland, 05.07.2007 - 2 B 144/07
    Klarstellend ist allerdings hinzuzufügen, dass die in dem Zusammenhang getroffene Aussage des Verwaltungsgerichts, wonach eine einmauernde oder erdrückende Wirkung des Bauvorhabens bereits aus tatsächlichen Gründen "nicht vorliegen" könne, "wenn das Vorhaben die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften einhält", in dieser allgemeinen Form wegen der fehlenden Befugnis der 16 Landesgesetzgeber zur verbindlichen Ausfüllung des bundesrechtlichen Begriffs der Rücksichtnahme zumindest missverständlich ist und sich so auch aus der dafür zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102, wonach "aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein wird, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind".) nicht herleiten lässt.
  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Auszug aus OVG Saarland, 05.07.2007 - 2 B 144/07
    (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183, unter Verweis auf das Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188) Für die hier zur Rede stehenden isolierten Befreiungsentscheidungen der nunmehr zuständigen saarländischen Gemeinden nach § 68 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 für genehmigungsfreie Bauvorhaben gilt nichts anderes.
  • OVG Saarland, 17.10.2006 - 2 W 19/06

    Mobilfunkbasisstation im allgemeinen Wohngebiet

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2006 - 8 S 638/05

    Sofortvollzug einer Entscheidung nach BauO BW § 51 Abs 5; gegenseitiger

  • KG, 23.09.2003 - 1 W 34/03

    Eintragung in Personenstandsbuch: Schreibweise eines fremdsprachigen Buchstabens,

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2006 - 3 S 906/06

    Sofortige Vollziehbarkeit von bauaufsichtlichen Zulassungen; Festsetzungen eines

  • OLG Karlsruhe, 06.10.2003 - 1 W 42/03

    Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung zur Sicherung von

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.1998 - 10 B 2304/98

    Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen die Erteilung einer auf einer

  • OVG Saarland, 10.05.2012 - 2 B 48/12

    Nachbarschutz im Genehmigungsfreistellungsfall

    Ungeachtet des insoweit geltenden Grundsatzes, dass in baurechtlichen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs gegen die nach § 212a BauGB sofort vollziehbare baurechtliche Zulassungsentscheidung(vgl. zur Geltung des § 212a Abs. 1 BauGB auch für "isolierte" gemeindliche Befreiungsentscheidungen nach §§ 68 Abs. 3 LBO 2004, 31 Abs. 2 BauGB etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.7.2007 - 2 B 144/07 -, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 26 = BRS 71 Nr. 173 = AS 35, 170) ist und es daher für die Entscheidung nicht auf die objektive (umfassende) Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des bekämpften Bauvorhabens, sondern allein auf die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage unabdingbaren Verletzung dem Schutz des Nachbarn dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ankommt, gibt der vorliegende Fall Veranlassung zu folgendem Hinweis: Werden - wie hier - von der Gemeinde als Ortsgesetzgeber im Satzungswege erlassene Festsetzungen in Bebauungsplänen in einem solchen Umfang und zudem nicht einmal ansatzweise unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit den für jede (ausnahmsweise) Befreiung von einzelnen Festsetzungen in Bebauungsplänen geltenden (strengen) rechtlichen Anforderungen des § 31 Abs. 2 BauGB, vielmehr - legt man den Bescheid vom 2.2.2012 zugrunde - allein mit dem Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit für dispensibel und damit letztlich "disponibel" erklärt, so wirft das die Frage nach dem Sinn entsprechender Bauleitplanung überhaupt auf.
  • OVG Saarland, 12.10.2009 - 2 B 440/09

    Nachbarschutz gegen Multifunktionsfeld.

    Geht man von der Gültigkeit des beide Grundstücke erfassenden, im Juli 1977 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplans "An der K. Straße (1. Bauabschnitt)" aus, (vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.7.2007 - 2 B 144/07 -, BRS 71 Nr. 173, vom 29.3.2007 - 2 B 7/07 -, BRS 71 Nr. 185, und vom 17.10.2006 - 2 W 19/06 - (Mobilfunk), SKZ 2007, 14 = LKRZ 2007, 69, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist, st. Rspr. des Senats) bleibt festzuhalten, dass in dem hierin festgesetzten allgemeinen Wohngebiet Anlagen für sportliche Zwecke nach der aktuellen Fassung der Baunutzungsverordnung ohne Einschränkungen hinsichtlich des Bedarfs im konkreten Gebiet grundsätzlich (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) und nach den früheren Fassungen, hier der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (bis zum 30.9.1977) geltenden Version, jedenfalls ausnahmsweise zulässig sind (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1968, § 31 Abs. 1 BauGB).
  • OVG Niedersachsen, 18.02.2009 - 1 ME 281/08

    Gewährung von Nachbarschutz im Wege vorläufigen Rechtschutzes gegen eine erteilte

    Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar über den Anspruch auf "Würdigung nachbarlicher Interessen" hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde (BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, a.a.O.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 5.7.2007 - 2 B 144/07 -, a.a.O.).
  • OVG Saarland, 23.12.2010 - 2 E 330/10

    Streitwerte in Bausachen

    (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.7.2007 - 2 B 144/07 -) Im konkreten Fall ist es vor dem Hintergrund im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Streitwertfestsetzung von dem in der Rechtsprechung des Senats verwandten Wertansatz für die Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus (7.500,- EUR) ausgegangen ist, der gleichzeitig dem in der Ziffer 9.7.1 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, im Anhang zur Kommentierung zu § 164) für Nachbarrechtsbehelfe genannten Wert entspricht.
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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 29.03.2007 - 2 B 144/07   

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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zwischenregelungen im Beschwerdeverfahren in einem baurechtlichen Nachbarstreit bei evident rechtswidrigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

  • Wolters Kluwer

    Baurechtlicher Nachbarschaftsstreit; Anspruch des Nachbarn auf Einstellung von Baumaßnahmen; Notwendigkeit einer subjektiven Betroffenheit trotz objektiver Baurechtswidrigkeit; Voraussetzungen für den Eintritt "vollendeter Tatsachen" im Baurecht

  • Judicialis

    LBO 2004 § 63; ; BauGB § 31 Abs. 2; ; BauGB § 212a; ; VwGO § 44; ; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1; ; VwGO § 113 Abs. 5 Satz 1

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Vollendete Tatsachen" durch die Bauausführung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Saarland, 15.12.1992 - 2 W 36/92

    Zwischenregelung im gerichtlichen Eilverfahren

    Auszug aus OVG Saarland, 29.03.2007 - 2 B 144/07
    (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165, wonach die Gericht im Verlaufe eines Verfahrens von ihnen - dort im konkreten Fall vor der Vorlage von Verwaltungsakten - erlassene Zwischenregelungen auch zeitlich "unter Kontrolle" halten müssen, und vom 17.6.1994 - 2 W 27/94 -, wonach das Instrument der Zwischenregelung nicht von den Gerichten dazu benutzt werden darf, um sich selbst in zeitlicher Hinsicht "Dispositionsmöglichkeiten" zu verschaffen).

    (vgl. auch dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Vom Eintritt "vollendeter Tatsachen" kann vielmehr erst ab einem gewissen Baufortschritt überhaupt die Rede sein.

  • OLG Oldenburg, 27.08.1991 - 2 W 36/91

    Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzugsberechtigung, Vorsteuer, Notwendige auslagen,

    Auszug aus OVG Saarland, 29.03.2007 - 2 B 144/07
    (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.1992 - 2 W 36/91 -) Dieser Betrag ist vorliegend im Hinblick auf die gesonderten Streitgegenstände infolge der Verschiedenheit der Antragsgegner zu verdoppeln.
  • OVG Saarland, 17.06.1994 - 2 W 27/94
    Auszug aus OVG Saarland, 29.03.2007 - 2 B 144/07
    (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165, wonach die Gericht im Verlaufe eines Verfahrens von ihnen - dort im konkreten Fall vor der Vorlage von Verwaltungsakten - erlassene Zwischenregelungen auch zeitlich "unter Kontrolle" halten müssen, und vom 17.6.1994 - 2 W 27/94 -, wonach das Instrument der Zwischenregelung nicht von den Gerichten dazu benutzt werden darf, um sich selbst in zeitlicher Hinsicht "Dispositionsmöglichkeiten" zu verschaffen).
  • OVG Saarland, 18.01.2013 - 2 B 7/13

    Aussetzungsverfahren - Zwischenregelungen im Baunachbarstreit

    Auch für die hier in Rede stehenden Zwischenregelungen nach Art. 19 Abs. 4 GG gilt nichts anderes.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -) Auch sie können nicht losgelöst von einer Prognose über die Erfolgsaussichten der zugrunde liegenden Nachbarrechtsbehelfe und von der durch die Einführung des § 212a BauGB im Jahre 1998 getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung für die von Nachbarrechtsbehelfen unbehinderte Vollziehbarkeit bauaufsichtlicher Zulassungsentscheidungen beurteilt werden.

    Das gilt zum einen insoweit, als das dort unter Erteilung ebenfalls mehrerer objektiv rechtswidriger Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans über einen Befreiungsbescheid (§§ 31 Abs. 2 BauGB, 63 Abs. 3, 68 Abs. 3 LBO 2004) zugelassene Bauvorhaben abstandsflächenrechtlich und damit auch unter dem Aspekt einer "fühlbaren räumlichen Beengung" für den Nachbarn unter Rücksichtnahmegesichtspunkten offensichtlich unbedenklich war, weil es einen weit über das gesetzliche Maß hinausgehenden Grenzabstand zum Grundstück des dortigen Antragstellers wahrte.(vgl. dazu den das Verfahren abschießenden Beschluss des Senats vom 5.7.2007 - 2 B 144/07 -, BRS 71 Nr. 173) Zum anderen lag dem zitierten Beschluss vom März 2007(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -) ein Antrag des Nachbarn auf Erlass einer Zwischenregelung (Art. 19 Abs. 4 GG) nur und speziell für die Dauer des von ihm angestrengten Beschwerdeverfahrens und damit eine völlig andere verfahrensrechtliche Konstellation zugrunde.

    Für baurechtliche Verfahren betreffend Zwischenregelungen im Bereich des Eilrechtsschutzes ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Zehntel des Streitwerts des konkreten Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz in Ansatz zu bringen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -, m.w.N.).

  • OVG Saarland, 26.08.2015 - 2 B 154/15

    Zwischenregelung im baurechtlichen Nachbarstreit

    Für derartige Anträge gelten gegenüber Zwischenregelungen in Beschwerdeverfahren(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -, bei juris, wonach in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht ein Aussetzungsbegehren des Nachbarn nach Prüfung seiner Einwände unter Hinweis auf das Fehlen einer subjektiven Betroffenheit zurückgewiesen hat, eine Zwischenregelung für das Beschwerdeverfahren nur getroffen werden kann, wenn die erstinstanzliche Entscheidung evident fehlerhaft ist, ebenso zuletzt für den Bereich des Glücksspielrechts Beschluss vom 27.3.2014 - 1 B 216/14 -, ebenfalls bei juris) gerade auch mit Blick auf die verfassungsrechtliche Vorgabe effektiven Rechtsschutzes nach der Rechtsprechung des Senats geringere Anforderungen.

    Dem Verwaltungsgericht ist insoweit zuzustimmen, dass nach dem geltenden Verwaltungsprozessrecht im baurechtlichen Nachbarstreit ungeachtet der objektiven Rechtswidrigkeit im Einzelfall bekämpfter Bauvorhaben oder bauaufsichtsbehördlicher Entscheidungen generell keine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz Ersuchenden losgelöste Beurteilung vorgenommen werden kann,(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -, bei juris) dass dies auch für Zwischenregelungen nach Art. 19 Abs. 4 GG gilt und dass eine solche Rechtsverletzung nur aus materiell-rechtlichen Bestimmungen, nicht aus Verfahrensvorschriften, hergeleitet werden kann.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.2012 - 2 B 48/12 und 2 B 49/12 -, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24, wonach sich eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben kann und eine gegebenenfalls unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle spielt) Dabei gelten indes nicht die in dem zugrunde liegenden Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO anzulegenden Maßstäbe an die Wahrscheinlichkeit oder "Feststellbarkeit" einer subjektiven Nachbarrechtsverletzung.

    Für baurechtliche Verfahren betreffend Zwischenregelungen im Bereich des Eilrechtsschutzes ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Zehntel des Streitwerts des konkreten Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz in Ansatz zu bringen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -, m.w.N.) Insoweit geht der Senat von einem Streitwert von 7.500,- EUR je Nachbargrundstück aus, wobei dieser Betrag für das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren ist (vgl. dazu die Ziffern 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

  • OVG Saarland, 15.04.2014 - 2 B 201/14

    Zwischenregelung im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren

    Dafür gelten gegenüber Zwischenregelungen in Beschwerdeverfahren(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -, bei juris, wonach in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht ein Aussetzungsbegehren des Nachbarn nach Prüfung seiner Einwände unter Hinweis auf das Fehlen einer subjektiven Betroffenheit zurückgewiesen hat, eine Zwischenregelung für das Beschwerdeverfahren nur getroffen werden kann, wenn die erstinstanzliche Entscheidung evident fehlerhaft ist, ebenso zuletzt für den Bereich des Glücksspielrechts Beschluss vom 27.3.2014 - 1 B 216/14 -, ebenfalls bei juris) gerade auch mit Blick auf die verfassungsrechtliche Vorgabe effektiven Rechtsschutzes nach der Rechtsprechung des Senats geringere Anforderungen.

    Auch für die hier in Rede stehenden Zwischenregelungen nach Art. 19 Abs. 4 GG gilt nichts anderes.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -) Auch sie können nicht losgelöst von einer Prognose über die Erfolgsaussichten der zugrunde liegenden Nachbarrechtsbehelfe und von der durch die Einführung des § 212a Abs. 1 BauGB im Jahre 1998 getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung für die von Nachbarrechtsbehelfen unbehinderte Vollziehbarkeit bauaufsichtlicher Zulassungsentscheidungen beurteilt werden.

    Für baurechtliche Verfahren betreffend Zwischenregelungen im Bereich des Eilrechtsschutzes ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Zehntel des Streitwerts des konkreten Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz in Ansatz zu bringen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -, m.w.N.).

  • OVG Saarland, 25.04.2007 - 2 Q 37/06

    Nachbarrechtsverzicht durch Baulast

    (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 - betreffend einen Antrag des Nachbarn auf Erlass einer sog. "Zwischenregelung" (vorläufiger Baustop) für das Beschwerdeverfahren auf der Grundlage des Art. 19 Abs. 4 GG) Diese seit langem in der Rechtsprechung gesicherte Erkenntnis folgt für die hier vorliegende Nachbaranfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung ohne weiteres aus dem § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
  • OVG Saarland, 02.05.2014 - 2 B 225/14

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Zwangsgeldfestsetzung - hier: Zwischenregelung

    Für Verfahren betreffend Zwischenregelungen im Bereich des Eilrechtsschutzes ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Zehntel des hier in Anlehnung an die Ziffern 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) zu bestimmenden Streitwerts des Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz in Ansatz zu bringen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -, m.w.N., für den baurechtlichen Nachbarstreit).
  • OVG Saarland, 25.04.2007 - 2 Q 39/06

    Die Auswirkungen eines Nachbarrechtsverzichts durch die Erklärung einer Baulast

    (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 - betreffend einen Antrag des Nachbarn auf Erlass einer sog. "Zwischenregelung" (vorläufiger Baustop) für das Beschwerdeverfahren auf der Grundlage des Art. 19 Abs. 4 GG) Diese seit langem in der Rechtsprechung gesicherte Erkenntnis folgt für die hier vorliegende Nachbaranfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung ohne weiteres aus dem § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.10.2008 - 2 B 144.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,25028
BVerwG, 02.10.2008 - 2 B 144.07 (https://dejure.org/2008,25028)
BVerwG, Entscheidung vom 02.10.2008 - 2 B 144.07 (https://dejure.org/2008,25028)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Oktober 2008 - 2 B 144.07 (https://dejure.org/2008,25028)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerwG, 02.10.2008 - 2 B 144.07
    Der Gesetzgeber selbst hat in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ) das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, sowie festzulegen, welche "Risiken" erfasst werden, für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben.
  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus BVerwG, 02.10.2008 - 2 B 144.07
    Der Gesetzgeber selbst hat in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ) das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, sowie festzulegen, welche "Risiken" erfasst werden, für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben.
  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

    Auszug aus BVerwG, 02.10.2008 - 2 B 144.07
    Der Gesetzgeber selbst hat in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ) das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, sowie festzulegen, welche "Risiken" erfasst werden, für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben.
  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerwG, 02.10.2008 - 2 B 144.07
    Der Gesetzgeber selbst hat in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ) das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, sowie festzulegen, welche "Risiken" erfasst werden, für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben.
  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 02.10.2008 - 2 B 144.07
    Für die Beantwortung dieser Frage bedarf es keines Revisionsverfahrens; sie lässt sich auf der Grundlage der Entscheidung des Senats vom 17. Juni 2004 (BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) ohne weiteres verneinen.
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