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   BVerwG, 02.07.1997 - 2 B 151.96   

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https://dejure.org/1997,4736
BVerwG, 02.07.1997 - 2 B 151.96 (https://dejure.org/1997,4736)
BVerwG, Entscheidung vom 02.07.1997 - 2 B 151.96 (https://dejure.org/1997,4736)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juli 1997 - 2 B 151.96 (https://dejure.org/1997,4736)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Überprüfung der Gültigkeit und des rechtlichen Umfangs der Richtlinien über die Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung an Bundesbedienstete - Überprüfung von Normen reversiblen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht - Revisibilität der Richtlinie über Aufwandsentschädigung beim Einsatz Bundesbediensteter in den neuen Bundesländern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1997 - 2 B 151.96
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 17.07.1975 - 2 B 2.75

    Anforderungen an das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes im

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1997 - 2 B 151.96
    Damit entbehren sie der grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil diese Zulassungsvorschrift im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungsweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. Beschlüsse vom 8. September 1970 - BVerwG 6 B 49.69 - und vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - ).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 02.07.1997 - 2 B 151.96
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 08.09.1970 - VI B 49.69

    Beamtenstellung eines Hochschullehrers - Besonderheiten im Verfahrensrecht -

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1997 - 2 B 151.96
    Damit entbehren sie der grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil diese Zulassungsvorschrift im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungsweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. Beschlüsse vom 8. September 1970 - BVerwG 6 B 49.69 - und vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - ).
  • BAG, 12.12.2000 - 9 AZR 598/99

    Aufwandsentschädigung - Hochschullehrer

    Die Vertragsparteien des HEP haben damit erkennbar dem Umstand Rechnung getragen, daß nach der Wiedervereinigung im öffentlichen Dienst vielfach als Aufwandsentschädigungen bezeichnete Leistungen gewährt wurden, um Bedienstete zur Wahrnehmung von Aufgaben in den neuen Bundesländern zu motivieren (vgl. BVerwG 2. Juli 1997 - 2 B 151/96 - LKV 1997, 454 "Buschgeld"; vgl. auch BVerfG 11. November 1998 - 2 BvL 10/95 - BVerfGE 99, 280 zur Verfassungswidrigkeit der Steuerfreiheit einer Aufwandsentschädigung ohne zusätzlichen finanziellen Aufwand des Bediensteten).
  • OVG Brandenburg, 21.03.2003 - 3 A 58/00

    Anträge auf Zulassung der Berufung, Baugenehmigung zur Errichtung eines

    Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist dabei im Wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1997 - 2 B 151/96 -, LKV 1997, 454, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; sowie Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Rn. 10 zu § 124).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2017 - 6 A 11031/17

    Abfassen, Abfassung, Änderung, Änderung der Verwaltungspraxis, Altfall,

    Denn die streitige Rechtsfrage, die sich aufgrund dieser Praxis im vorliegenden Fall stellt, kann künftig in der Form nicht mehr auftreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1997 - 2 B 151/96 -, juris, Rn. 14).
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