Rechtsprechung
BVerwG, 26.02.1988 - 2 B 17.88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutsamkeit der Rechtssache - Behandlung eines "Rufbereitschaftsdienst" als Rufbereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst - Herleitbarkeit eines Anspruchs auf angemessenen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 22.10.1986 - RO 1 K 86 A.00154
- VGH Bayern, 11.11.1987 - 3 B 86.03434
- BVerwG, 26.02.1988 - 2 B 17.88
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 14.85
Arbeitszeit - Reisezeiten - Anzurechnender Dienst - Mehrarbeit - …
Auszug aus BVerwG, 26.02.1988 - 2 B 17.88
- Im übrigen ist in der - auch vom Berufungsgericht herangezogenen (U.A. Seite 4 f.) - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, worin sich der Bereitschaftsdienst gemäß § 72 Abs. 3 BBG von der nicht als Dienst zu qualifizierenden Rufbereitschaft unterscheidet und wie beide voneinander abzugrenzen sind (vgl. hierzu auch Urteile vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 - sowie vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 14.85 - ).Soweit der Beschwerde u.a. im Hinblick auf das von ihr angeführte Urteil des beschließenden Senats vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 14.85 - (…a.a.O.) und den Entwurf des Bundesministers des Innern einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG auch die Frage zu entnehmen ist, ob und unter welchen Voraussetzungen für eine Rufbereitschaft aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG) ein angemessener Freizeitausgleich zu gewähren sein kann, scheidet eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls aus.
Sollte die Beschwerde auch geltend machen wollen, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 7.78 - (BVerwGE 59, 45) und vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 14.85 - (…a.a.O.) ab, nach denen die Fürsorgepflicht den Dienstherrn nötige, ab einer bestimmten Belastungsgrenze doch eine angemessene Abgeltung zu gewähren, könnte sie ebenfalls keinen Erfolg haben.
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 26.02.1988 - 2 B 17.88
Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).Für die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung genügt es gerade nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und eine Reihe anderer gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle betrifft (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
- BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 26.02.1988 - 2 B 17.88
Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).Für die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung genügt es gerade nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und eine Reihe anderer gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle betrifft (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
- BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 20.82
Mehrarbeitsvergütung (Beamte) - Dienst in Bereitschaft - Angemessenheit - keine …
Auszug aus BVerwG, 26.02.1988 - 2 B 17.88
- Im übrigen ist in der - auch vom Berufungsgericht herangezogenen (U.A. Seite 4 f.) - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, worin sich der Bereitschaftsdienst gemäß § 72 Abs. 3 BBG von der nicht als Dienst zu qualifizierenden Rufbereitschaft unterscheidet und wie beide voneinander abzugrenzen sind (vgl. hierzu auch Urteile vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 - sowie vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 14.85 - ). - BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 96.78
Auszug aus BVerwG, 26.02.1988 - 2 B 17.88
Abgesehen davon betrifft auch die vom Berufungsgericht auszugsweise wörtlich wiedergegebene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 C 96.78 - (BVerwGE 59, 176 [BVerwG 12.12.1979 - 6 C 96/78]) einen Beamten im Dienst der Deutschen Bundesbahn, der nach den für ihn maßgeblichen Dienstplänen verpflichtet war, sich jede fünfte Woche von Freitag 12.00 Uhr bis zum Freitag der folgenden Woche 12.00 Uhr rufbereit zu halten hatte. - BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78
Gewährung von Freizeitausgleich für Rufbereitschaft - Ausgleichspflichtigkeit …
Auszug aus BVerwG, 26.02.1988 - 2 B 17.88
Sollte die Beschwerde auch geltend machen wollen, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 7.78 - (BVerwGE 59, 45) und vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 14.85 - (…a.a.O.) ab, nach denen die Fürsorgepflicht den Dienstherrn nötige, ab einer bestimmten Belastungsgrenze doch eine angemessene Abgeltung zu gewähren, könnte sie ebenfalls keinen Erfolg haben.
Rechtsprechung
OVG Bremen, 19.02.1988 - 2 B 17/88 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 29.12.2000 - 5 B 217.99
Sozialhilfe für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens; Haltung eines …
Zwar hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen in seinem Beschluss vom 19. Februar 1988 - 2 B 17/88 - (FEVS 37, 471) ausgeführt, dass zum unwirtschaftlichen Verhalten i.S.d. § 25 Abs. 2 Nr. 2 BSHG auch zu rechnen seien "die Kosten für die Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs, wenn dieses nicht benötigt wird und seine Betriebskosten außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, der im Regelsatz für die Benutzung von Verkehrsmitteln vorgesehen ist"; diese Ausführungen finden sich aber lediglich in einem obiter dictum, weil das Gericht aus anderem Grund die Kürzung der Regelsatzleistung für nicht rechtens hielt. - OVG Niedersachsen, 13.09.1999 - 12 L 2523/99
Halten eines Personenkraftwagens; Autohaltung (Kosten); Einkommen, …
Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschl. v. 19.2.1988 - 2 B 17/88 -, FEVS 37, 471) teilt der Senat nicht; denn sie verkennt das Regelsatzsystem, das es dem Hilfeempfänger erlaubt, mit den Regelsatzleistungen "frei" zu wirtschaften, soweit er nicht durch solches Verhalten neue Bedarfslagen schafft, etwa Bedarf an Krankenhilfe wegen Unterernährung. - VGH Baden-Württemberg, 11.10.1999 - 7 S 1755/99
Leistungsausschluß bei Verweigerung zumutbarer Arbeit - Berechtigung …
In praktischer Konsequenz bedeutet dies, daß der unter § 25 Abs. 1 BSHG fallenden Person zumindest das zum Lebensunterhalt Unerläßliche verbleiben muß, wenn sie - wie hier der Antragsteller mit seiner Tochter - mit ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Personen in einem Haushalt zusammenlebt (…vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.1968, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 19.2.1988 - 2 B 17/88 -, FEVS 37, 471;… LPK-BSHG, a.a.O., § 25 RdNr. 15;… Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O., § 25 RdNr. 34; Schulte, ZfSH-SGB 1990, 471); denn anderenfalls bestünde die Gefahr, daß die besagte Person, würde ihr die Sozialhilfe eingestellt oder ohne Wahrung des zum Lebensunterhalt Unerläßlichen gekürzt werden, ihren Lebensunterhalt entgegen der Vorschrift des § 25 Abs. 3 BSHG auf Kosten der mit ihr zusammenlebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen bestreiten würde. - VG Minden, 29.07.2002 - 6 K 2617/01
Gewährung weiterer regelsatzmäßiger Hilfe zum Lebensunterhalt; Belehrung über die …
vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 04.04.1989 - 6 S 307/89 -, FEVS 39, 201; OVG Bremen, Beschluss v. 19.02.1988 - 2 B 17/88 -, FEVS 37, 472 (474); Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 22.07.1997 - G 26/97 -, NDV 1997, 290 (291).