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   BVerwG, 11.02.1994 - 2 B 173.93   

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BVerwG, 11.02.1994 - 2 B 173.93 (https://dejure.org/1994,2977)
BVerwG, Entscheidung vom 11.02.1994 - 2 B 173.93 (https://dejure.org/1994,2977)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Februar 1994 - 2 B 173.93 (https://dejure.org/1994,2977)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwaltungsakt - Bekanntgabe - Geschäftsunfähigkeit - Aufklärungspflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2633
  • NVwZ 1994, 1094 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12

    Inobhutnahme; Inobhutnahme als Verwaltungsakt; Rücknahme; Rücknahmetatbestand;

    Hierfür reicht es aus, dass die Behörde - willentlich - dem Adressaten von dem Inhalt des Verwaltungsaktes Kenntnis verschafft (vgl. Beschluss vom 11. Februar 1994 - BVerwG 2 B 173.93 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 258 S. 1 ).
  • BFH, 16.04.1997 - XI R 61/94

    Ermittlungen der Steuerfahndung gegenüber einem Handlungsunfähigen hemmen nicht

    Den Kläger trifft insoweit die objektive Beweislast (Feststellungslast; vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1994 2 B 173/93, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 2633).
  • VG Berlin, 25.03.2014 - 3 K 397.11

    Rückzahlung von Studiengebühren

    Dabei kann jedenfalls die Bekanntgabe des Verwaltungsakts an einen Geschäfts- und Handlungsunfähigen auch dadurch wirksam werden, dass der Empfänger im Zeitpunkt der Wiedererlangung der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von dem Verwaltungsakt Kenntnis hat oder erhält (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1994 - 2 B 173/93 - juris, Rn. 4).

    Die materielle Beweislast hinsichtlich einer etwaigen Geschäftsunfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit liegt allerdings bei demjenigen, der sich hierauf beruft (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1994 - a.a.O. - juris, Rn. 3) - vorliegend bei der Klägerin die geltend macht, dass sie im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides, wie auch des Zulassungsbescheides und bei der Immatrikulation aufgrund einer psychischen Erkrankung geschäftsunfähig gewesen sei.

    Denn die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit eines Volljährigen bildet die Regel, die Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB, § 12 VwVfG hingegen die Ausnahme (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1994 - a.a.O. - juris, Rn. 3 ff).

  • BVerwG, 18.07.1996 - 8 B 85.96

    Ungültigkeit der Wahl zum Bürgermeister wegen früherer Stasi-Tätigkeit

    Die mit der Beschwerdebegründung als verletzt erachteten Regeln der materiellen Beweislast gehören nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht an (stRspr; vgl. etwa Beschluß vom 11. Februar 1994 - BVerwG 2 B 173.93 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 258 S. 1 (3)).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2005 - 1 S 254/05

    Verwaltungsakt; wirksame Bekanntgabe; Handlungsunfähigkeit; Beweislast

    Nach der Rechtsprechung liegt eine wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts auch dann vor, wenn und sobald der - im Zeitpunkt des Zugangs geschäfts- und handlungsunfähig gewesene - Empfänger später wieder geschäfts- und handlungsfähig wird und in diesem Zustand von dem Verwaltungsakt Kenntnis hat oder erhält (BVerwG, Beschluss vom 11.2.1994 - 2 B 173.93 -, NJW 1994, 2633 m.w.N.).

    Beruft sich der Adressat einer belastenden Verfügung auf seine Handlungsunfähigkeit, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage des Zugangs des Bescheids (siehe § 4 Abs. 1 2. Hs. VwZG; § 41 Abs. 2 2. Hs. VwVfG, vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 20.8.1980 - IX R 3/80 -, ESVGH 34, 144 ) - nicht bei der Behörde, sondern beim Empfänger, der einen Ausnahmetatbestand für sich in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.1994 - 2 B 173.93 -, NJW 1994, 2633 f. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2010 - 11 S 2079/10

    Zustellung eines Verwaltungsaktes unmittelbar an einen

    Zwar kann der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, wonach eine wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksame Zustellung nachträglich geheilt wird, wenn der Empfänger später nach wieder hergestellter Geschäftsfähigkeit Besitz und Kenntnis von dem Bescheid erlangt, nicht infrage gestellt werden (vgl. etwa BVerwG, B.v. 11.02.1994 - 2 B 173.93 - NJW 1994, 2633).
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2007 - 11 LA 172/07

    Ingangsetzen einer Rechtsmittelfrist und Wirksamwerden eines Verwaltungsakts bei

    Wer Rechte daraus herleitet, dass ein Verwaltungsakt dem Empfänger wegen Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit (vgl. §§ 104 Nr. 2 BGB, 12 VwVfG) nicht wirksam bekannt gegeben worden sei, trägt hierfür die materielle Beweislast (BVerwG, Beschl. v. 11.2. 1994 - 2 B 173.93 -, NJW 1994, 2633).
  • VGH Bayern, 15.11.2019 - 3 ZB 18.1584

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe auf eigenen Antrag

    Insoweit liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.1994 - 2 B 173.93 - juris Rn. 3; B.v. 6.3.2019 - 6 B 135.18 - juris Rn. 47; BGH, U.v. 5.6.1972 - II ZR 119/70 - juris Rn. 9; BAG v. 14.02.1996 - 2 AZR 234/95 - juris Rn. 23; Staudinger/Klumpp (2017) BGB § 105 Rn. 31).

    Das gilt auch für die Frage, ob es Anlass sieht, an der - grundsätzlich anzunehmenden - früheren Geschäfts- und Handlungsfähigkeit eines Beteiligten zu zweifeln und sich deshalb darüber durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beraten zu lassen (BVerwG, B.v. 11.2.1994 - 2 B 173.93 - juris Rn. 6).

  • VG Düsseldorf, 10.02.2012 - 6 K 5127/10

    Fahrerlaubnis Gutachten Anordnung Betreuung Zustellung Wirksamkeit

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1994 - 2 B 173.93 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2011 - 16 B 1340/10 -, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Februar 1990 -4 S 287/87 -, juris; Sadler, a.a.O., § 6 VwZG Rn. 6, § 8 VwZG Rn. 41.
  • BVerwG, 08.01.1997 - 2 B 97.96

    Rüge der Verletzung der Aufklärungspflichten im Fall einer festzustellenden

    Dies gilt auch für die Frage, ob es Anlaß sieht, an der - grundsätzlich anzunehmenden - früheren Geschäfts- und Handlungsfähigkeit eines Beteiligten zu zweifeln und sich deshalb darüber durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beraten zu lassen (vgl. Beschluß vom 11. Februar 1994 - BVerwG 2 B 173.93 - ).

    Diese Ausführungen lassen keinen revisionsgerichtlich zu beanstandenden Fehler erkennen (vgl. Beschluß vom 11. Februar 1994 - BVerwG 2 B 173.93 - ).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.03.2003 - L 1 AL 46/01

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Sparbrief -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2009 - 5 E 967/09

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines

  • BVerwG, 07.08.1997 - 3 C 10.96

    Offene Vermögensfragen - Vermögenszuordnung, Restitutionsausschluß wegen Erwerbs

  • VGH Bayern, 21.04.2021 - 19 ZB 20.3171

    Beurteilungskompetenz des Gerichts über Prozess- bzw. Geschäftsfähigkeit eines

  • BVerwG, 13.12.1995 - 2 B 91.95

    Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Versetzung in den Ruhestand -

  • BVerwG, 06.12.2001 - 2 B 48.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Rechtsgrundsätzliche Bedeutung

  • VG Göttingen, 20.03.2002 - 3 A 3070/00

    Rechtmäßigkeit einer selbst beantragten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ;

  • VGH Bayern, 15.02.2023 - 9 ZB 22.30550

    Asylrecht Sierra-Leone - Heilung der Handlungsunfähigkeit eines Antragstellers

  • VG Ansbach, 13.10.2020 - AN 19 K 19.02079

    Zur Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsakts

  • BVerwG, 22.12.1994 - 2 B 144.94
  • BVerwG, 22.12.1994 - 2 PKH 6.94
  • VG München, 07.07.2015 - M 16 K 14.3134

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Betrugsstraftaten;

  • VG Hannover, 12.05.2014 - 13 A 7701/13

    Anfechtung; Anfechtungsfrist; Beamtenverhälnis; Bekanntgabe, wirksame;

  • VG Köln, 18.05.2020 - 20 L 675/20
  • VG München, 23.04.2013 - M 2 K 12.30326

    Asylverfahren; Herkunftsland Bosnien-Herzegowina

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