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   OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.1983 - 2 B 1943/83   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.1983 - 2 B 1943/83 (https://dejure.org/1983,18936)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31.10.1983 - 2 B 1943/83 (https://dejure.org/1983,18936)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31. Oktober 1983 - 2 B 1943/83 (https://dejure.org/1983,18936)
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Wird zitiert von ... (26)

  • VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 10/17

    Entstehungszeitpunkt von Straßenreinigungsgebühren

    Bei Straßenreinigungsgebühren ist Gebührentatbestand regelmäßig die von dem Träger der Einrichtung durchgeführte Reinigung bzw. der durchgeführte Winterdienst der öffentlichen Straßen (OVG Münster, Beschluss vom 31.10.1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (79)).

    So meint das Oberverwaltungsgericht Münster unter entsprechender Heranziehung von § 38 AO (über § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW), dass eine satzungsrechtliche Regelung, nach dem die Jahresgebühr (Straßenreinigung) mit dem 1. des Monats entstehe, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folge, im Einklang mit übergeordnetem Recht stehe (OVG Münster, Beschluss vom 31.10.1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (79)).

    Unter diesen Umständen sei das für die Entstehung der Gebühr in einer bestimmten Höhe erforderliche Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (§§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 3 Satz 2 KAG) schon zu Beginn des Jahres gegeben" (OVG Münster, Beschluss vom 31.10.1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (80)).

    Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass in derartigen Fällen ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bestünde (so OVG Münster, Beschluss vom 31.10.1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (80)).

    " Der Hinweis auf die Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens (vgl. OVG NW, Beschl. v. 31.10.1983, aaO) hilft nicht weiter.

  • VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 66/16

    Unrechtmäßige Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr

    Bei Straßenreinigungsgebühren ist Gebührentatbestand regelmäßig die von dem Träger der Einrichtung durchgeführte Reinigung bzw. der durchgeführte Winterdienst der öffentlichen Straßen (OVG Münster, Beschluss vom 31.10.1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (79)).

    So meint das Oberverwaltungsgericht Münster unter entsprechender Heranziehung von § 38 AO (über § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW), dass eine satzungsrechtliche Regelung, nach dem die Jahresgebühr (Straßenreinigung) mit dem 1. des Monats entstehe, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folge, im Einklang mit übergeordnetem Recht stehe (OVG Münster, Beschluss vom 31.10.1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (79)).

    Unter diesen Umständen sei das für die Entstehung der Gebühr in einer bestimmten Höhe erforderliche Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (§§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 3 Satz 2 KAG) schon zu Beginn des Jahres gegeben" (OVG Münster, Beschluss vom 31.10.1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (80)).

    Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass in derartigen Fällen ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bestünde (so OVG Münster, Beschluss vom 31.10.1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (80)).

    " Der Hinweis auf die Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens (vgl. OVG NW, Beschl. v. 31.10.1983, aaO) hilft nicht weiter.

  • VG Schleswig, 01.02.2021 - 4 A 104/20

    Straßenreinigungsgebühr

    "Bei Straßenreinigungsgebühren ist Gebührentatbestand regelmäßig die von dem Träger der Einrichtung durchgeführte Reinigung bzw. der durchgeführte Winterdienst der öffentlichen Straßen (OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (79)).

    So meint das Oberverwaltungsgericht Münster unter entsprechender Heranziehung von § 38 AO (über § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW), dass eine satzungsrechtliche Regelung, nach dem die Jahresgebühr (Straßenreinigung) mit dem 1. des Monats entstehe, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folge, im Einklang mit übergeordnetem Recht stehe (OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (79)).

    Unter diesen Umständen sei das für die Entstehung der Gebühr in einer bestimmten Höhe erforderliche Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (§§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 3 Satz 2 KAG) schon zu Beginn des Jahres gegeben" (OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (80)).

    Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass in derartigen Fällen ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bestünde (so OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (80)).

    "Der Hinweis auf die Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens (vgl. OVG NW, Beschl. v. 31. Oktober 1983, aaO) hilft nicht weiter.

  • VG Schleswig, 14.01.2021 - 4 A 238/18

    Straßenreinigungsgebühren - Entstehungszeitpunkt

    "Bei Straßenreinigungsgebühren ist Gebührentatbestand regelmäßig die von dem Träger der Einrichtung durchgeführte Reinigung bzw. der durchgeführte Winterdienst der öffentlichen Straßen (OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (79)).

    So meint das Oberverwaltungsgericht Münster unter entsprechender Heranziehung von § 38 AO (über § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW), dass eine satzungsrechtliche Regelung, nach dem die Jahresgebühr (Straßenreinigung) mit dem 1. des Monats entstehe, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folge, im Einklang mit übergeordnetem Recht stehe (OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (79)).

    Unter diesen Umständen sei das für die Entstehung der Gebühr in einer bestimmten Höhe erforderliche Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (§§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 3 Satz 2 KAG) schon zu Beginn des Jahres gegeben" (OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (80)).

    Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass in derartigen Fällen ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bestünde (so OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (80)).

    "Der Hinweis auf die Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens (vgl. OVG NW, Beschl. v. 31. Oktober 1983, aaO) hilft nicht weiter.

  • VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 167/16

    Unrechtmäßige Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr

    Bei Straßenreinigungsgebühren ist Gebührentatbestand regelmäßig die von dem Träger der Einrichtung durchgeführte Reinigung bzw. der durchgeführte Winterdienst der öffentlichen Straßen (OVG Münster, Beschluss vom 31.10.1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (79)).

    So meint das Oberverwaltungsgericht Münster unter entsprechender Heranziehung von § 38 AO (über § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW), dass eine satzungsrechtliche Regelung, nach dem die Jahresgebühr (Straßenreinigung) mit dem 1. des Monats entstehe, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folge, im Einklang mit übergeordnetem Recht stehe (OVG Münster, Beschluss vom 31.10.1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (79)).

    Unter diesen Umständen sei das für die Entstehung der Gebühr in einer bestimmten Höhe erforderliche Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (§§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 3 Satz 2 KAG) schon zu Beginn des Jahres gegeben" (OVG Münster, Beschluss vom 31.10.1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (80)).

    Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass in derartigen Fällen ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bestünde (so OVG Münster, Beschluss vom 31.10.1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (80)).

    " Der Hinweis auf die Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens (vgl. OVG NW, Beschl. v. 31.10.1983, aaO) hilft nicht weiter.

  • VG Schleswig, 28.08.2019 - 4 A 595/17

    Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr durch eine

    Bei Straßenreinigungsgebühren ist Gebührentatbestand regelmäßig die von dem Träger der Einrichtung durchgeführte Reinigung bzw. der durchgeführte Winterdienst der öffentlichen Straßen (OVG Münster, Beschluss vom 31.10.1983 - 2 B 1943/83 -, KStZ 1984, S. 79 (79)).

    So meint das Oberverwaltungsgericht Münster unter entsprechender Heranziehung von § 38 AO (über § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW), dass eine satzungsrechtliche Regelung, nach dem die Jahresgebühr (Straßenreinigung) mit dem 1. des Monats entstehe, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folge, im Einklang mit übergeordnetem Recht stehe (OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (79)).

    Unter diesen Umständen sei das für die Entstehung der Gebühr in einer bestimmten Höhe erforderliche Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (§§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 3 Satz 2 KAG) schon zu Beginn des Jahres gegeben" (OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (80)).

  • VG Gelsenkirchen, 21.10.2010 - 13 K 283/10

    Mehr als hundert Klagen gegen Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren

    Handelt es sich - wie vorliegend - um die Erhebung einer Jahresgebühr, die als antizipierte Gebühr bereits zu Beginn des Jahres entstanden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 1983 - 2 B 1943/83 -, KStZ 1984, 79 - kann die Leistung - die Erfüllung des Gebührentatbestandes im Wege der satzungsgemäßen Durchführung der Reinigung der öffentlichen Straße, deren Gegenleistung die Gebühr sein soll (§ 6 StWS),- effektiver und einfacher durch eine Überprüfung der angeblichen Minderleistung während des gesamten von der Gebühr erfassten Jahreszeitraums bewertet werden.
  • VG Cottbus, 10.09.2018 - 6 K 977/17

    Rücknahme eines bestandskräftigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

    30 Dahinstehen kann, ob in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahrens nach einem in der - wie oben ausgeführt - grds. nicht anwendbaren Vorschrift des § 51 VwVfG möglicherweise zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken bei einer nach Erlass des bestandskräftigen Bescheides eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage bestehen kann, wie die Klägerin ausweislich ihrer Ausführungen im Widerspruchsverfahren zu meinen scheint (in diesem Sinne zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 1983 - 2 B 1943/83 -, KStZ 1984 S. 79; Urteil vom 26. Oktober 1987 - 2 A 2738/84 -, HGZ 1988, 372).
  • VG Cottbus, 30.01.2020 - 6 K 1361/17
    Dahinstehen kann, ob in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahrens nach einem in der - wie oben ausgeführt - grds. nicht anwendbaren Vorschrift des § 51 VwVfG möglicherweise zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken bei einer nach Erlass des bestandskräftigen Bescheides eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage bestehen kann, wie die Klägerseite ausweislich ihrer Ausführungen möglicherweise zu meinen scheint (in diesem Sinne zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 1983 - 2 B 1943/83 -, KStZ 1984 S. 79; Urteil vom 26. Oktober 1987 - 2 A 2738/84 -, HGZ 1988, 372).
  • VG Cottbus, 29.10.2019 - 6 K 707/18

    Trinkwasserbeitrag; Anspruch auf Aufhebung der bestandkräftigen Beitragsbescheide

    Dahinstehen kann, ob in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahrens nach einem in der - wie oben ausgeführt - grds. nicht anwendbaren Vorschrift des § 51 VwVfG möglicherweise zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken bei einer nach Erlass des bestandskräftigen Bescheides eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage bestehen kann, wie die Klägerin ausweislich ihrer Ausführungen möglicherweise zu meinen scheint (in diesem Sinne zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 1983 - 2 B 1943/83 -, KStZ 1984 S. 79; Urteil vom 26. Oktober 1987 - 2 A 2738/84 -, HGZ 1988, 372).
  • VG Cottbus, 10.09.2019 - 6 K 953/17

    Rücknahme eines bestandskräftigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

  • VG Cottbus, 03.09.2019 - 6 K 732/17

    Rücknahme eines rechtswidrigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

  • VG Cottbus, 20.05.2019 - 6 K 890/17

    Anspruch auf Rücknahme eines Beitragsbescheides

  • VG Cottbus, 02.07.2019 - 6 K 1358/17

    Klage auf Rücknahme eines bestandskräftigen

  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 6 K 2551/17

    Beiträge

  • VG Cottbus, 20.08.2019 - 6 K 862/17

    Trinkwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 13.01.2020 - 6 K 2546/17

    Beiträge

  • VG Cottbus, 28.10.2019 - 6 K 707/18

    Trinkwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 28.06.2021 - 6 K 1129/16
  • VG Gelsenkirchen, 07.09.2005 - 10 K 1220/04

    Erstattungsanspruch, Festsetzung, Baugenehmigungsgebühr, Wiederaufgreifen,

  • VG Münster, 27.04.2011 - 3 K 1885/10

    Für den Zeitraum der Unwirksamkeit eines Jagdscheins darf keine Jagdabgabe

  • VG Düsseldorf, 11.03.2003 - 16 K 3894/02

    Anspruch auf Erstattung eines Teils entrichteter Abfallentsorgungsgebühren;

  • VG Düsseldorf, 11.03.2003 - 16 K 3369/01

    Anspruch auf Erstattung von Abfallbeseitigungsgebühren

  • VG Köln, 02.12.2008 - 14 K 65/07

    Erhebung von Abwassergebühren wegen des Betriebs einer dezentralen

  • VG Gelsenkirchen, 17.01.2013 - 13 K 2518/11

    Winterdienstgebühren; Straßenreinigung; Nicht- oder Schlechtleistung

  • VG Düsseldorf, 30.09.2003 - 16 K 1257/03

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Rückerstattung von

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