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   FG Berlin, 28.06.2005 - 2 B 2036/05   

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FG Berlin, 28.06.2005 - 2 B 2036/05 (https://dejure.org/2005,20231)
FG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2005 - 2 B 2036/05 (https://dejure.org/2005,20231)
FG Berlin, Entscheidung vom 28. Juni 2005 - 2 B 2036/05 (https://dejure.org/2005,20231)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 69 Abs. 2, 3; EStG § 3 Nr. 51
    Steuerfreiheit der Trinkgeldansprüche eines Spielbankmitarbeiters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerfreiheit der Trinkgeldansprüche eines Spielbankmitarbeiters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    "Ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts; Trinkgelder als "Arbeitslohn"; Versteuerung eines Anteils am Trinkgeldaufkommen durch einen im Bereich des Automatenspiels einer Spielbank als Kassierer angestellter Arbeitnehmer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1725
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.07.1963 - VI 73/62 U

    Einordnung der Bezüge eines Spielleiters einer Spierlbank aus Tronc

    Auszug aus FG Berlin, 28.06.2005 - 2 B 2036/05
    Trinkgelder der Steuerpflicht zu unterwerfen, sei nach seiner Ansicht auch unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. Juli 1963 (VI 73/62 U, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE-77, 433, BStBl III 1963, 479) nicht gerechtfertigt, da die damalige Fassung des § 3 Nr. 51 EStG gelautet habe ".

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 19. Juli 1963 (VI 73/62 U, BFHE 77, 433, BStBl III 1963, 479) eindeutig entschieden, dass auf die Trinkgelder, die die Spielbankangestellten erhielten und an den Tronc abgeführt werden müssten, die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 51 EStG nicht anwendbar sei.

    Es setzt eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten voraus (BFH-Urteil vom 19. Juli 1963 VI 73/62 U, BFHE 77, 433, BStBl III 1963, 479).

  • BFH, 01.09.2005 - VI B 41/05
    Auszug aus FG Berlin, 28.06.2005 - 2 B 2036/05
    Der Senat folgt insoweit den Ausführungen im Beschluss des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 15. März 2005 (4 V 256/05, Beschwerde beim BFH anhängig zum Aktenzeichen VI B 41/05).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Berlin, 28.06.2005 - 2 B 2036/05
    Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182; seitdem ständige Rechtsprechung).
  • FG Brandenburg, 15.03.2005 - 4 V 256/05

    Steuerfreiheit der Trinkgeldansprüche eines Spielbankmitarbeiters in 2002;

    Auszug aus FG Berlin, 28.06.2005 - 2 B 2036/05
    Der Senat folgt insoweit den Ausführungen im Beschluss des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 15. März 2005 (4 V 256/05, Beschwerde beim BFH anhängig zum Aktenzeichen VI B 41/05).
  • BFH, 23.10.1992 - VI R 62/88

    Schätzung von Trinkgeldeinnahmen bei unglaubwürdigen Angaben

    Auszug aus FG Berlin, 28.06.2005 - 2 B 2036/05
    Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass nach der Rechtsprechung des BFH auch Trinkgelder dem Begriff des "Arbeitslohns" unterfallen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 62/88, BStBl II 1993, 117 und vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BStBl II 1999, 323 ).
  • BFH, 30.10.2003 - III R 32/01

    Trinkgelder bei Heilbehandlung keine außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Berlin, 28.06.2005 - 2 B 2036/05
    "Trinkgeld" ist "das einem Arbeitnehmer oder sonstigen Dienstleistenden anlässlich einer Dienstleistung über die hierfür zu beanspruchende Vergütung hinaus freiwillig gewährte Entgelt" (so BFH mit Urteil vom 30. Oktober 2003 III R 32/01, BStBl II 2004, 270 , unter Hinweis auf Brockhaus, Die Enzyklopädie).
  • BFH, 24.10.1997 - VI R 23/94

    Lohnsteuerabzug bei Trinkgeldern

    Auszug aus FG Berlin, 28.06.2005 - 2 B 2036/05
    Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass nach der Rechtsprechung des BFH auch Trinkgelder dem Begriff des "Arbeitslohns" unterfallen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 62/88, BStBl II 1993, 117 und vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BStBl II 1999, 323 ).
  • FG Brandenburg, 15.12.2005 - 5 K 1742/04

    Trinkgelder im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG - Legaldefinition - Trinkgelder der im

    Nach der Rechtsprechung mehrerer Finanzgerichte schließt jeglicher Rechtsanspruch, also auch der des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung des Trinkgeldes die Steuerbefreiung aus (Finanzgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2005 4 V 256/05, EFG 2005, 1099; Finanzgericht Berlin, Beschluss vom 28. Juni 2005, 2 B 2036/05, juris; zweifelnd BFH, Beschluss vom 18. August 2005 VI B 40/05, juris).

    Der Senat vermag deshalb auch der Auffassung, bei Geldern, die im "kleinen Spiel" hingegeben werden, handle es sich nicht um Trinkgelder im herkömmlichen Sinne, da ein konkreter Bezug zu einer besonderen Dienstleistung fehle und die Intention des Gastes, seine Freude über den Gewinn zum Ausdruck bringen zu wollen, im Vordergrund stehe (Finanzgericht Berlin, Beschluss vom 28. Juni 2005, 2 B 2036/05, juris), nicht zu folgen.

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