Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 23.07.1980

Rechtsprechung
   BVerwG, 28.05.1980 - 2 B 22.80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,1936
BVerwG, 28.05.1980 - 2 B 22.80 (https://dejure.org/1980,1936)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.1980 - 2 B 22.80 (https://dejure.org/1980,1936)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 1980 - 2 B 22.80 (https://dejure.org/1980,1936)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,1936) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung - Verpflichtung des Probebeamten zur Mitwirkung an der Feststellung seiner Eignung - Umfang der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn - Wiederholte Verhinderung der Hospitation des Unterrichts ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 79.59

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1980 - 2 B 22.80
    Diese Frage bedarf indes keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt, daß die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 [GV.NW.S. 344]), einen Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs des Dienstherrn darstellt und daß diese Entscheidung gerichtlich nur darauf überprüfbar ist, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind (vgl u.a. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]; 15, 39 [BVerwG 27.09.1962 - I C 51/61][40 f.]; 21, 127 [129 ff.];Urteile vom 7. November 1962 - BVerwG 6 C 144.61 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 63 undvom 2. Juli 1963 - BVerwG 2 C 45.61 - [Buchholz 237.7 § 45 LBG BW Nr. 2]).

    Ebenfalls bereits höchstrichterlich geklärt ist, daß sich die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn bei der ihm vorbehaltenen Beantwortung der Frage, ob sich der Beamte in der Probezeit ausreichend bewährt hat, auch darauf erstreckt, die zahlreichen Anforderungen zu bestimmen, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muß (vgl. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [140];Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG 2 C 45.61 - [Buchholz a.a.O.]).

  • BVerwG, 02.07.1963 - II C 45.61

    Anforderungen an die Begründung eines Urteils - Beurteilung eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1980 - 2 B 22.80
    Diese Frage bedarf indes keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt, daß die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 [GV.NW.S. 344]), einen Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs des Dienstherrn darstellt und daß diese Entscheidung gerichtlich nur darauf überprüfbar ist, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind (vgl u.a. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]; 15, 39 [BVerwG 27.09.1962 - I C 51/61][40 f.]; 21, 127 [129 ff.];Urteile vom 7. November 1962 - BVerwG 6 C 144.61 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 63 undvom 2. Juli 1963 - BVerwG 2 C 45.61 - [Buchholz 237.7 § 45 LBG BW Nr. 2]).

    Ebenfalls bereits höchstrichterlich geklärt ist, daß sich die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn bei der ihm vorbehaltenen Beantwortung der Frage, ob sich der Beamte in der Probezeit ausreichend bewährt hat, auch darauf erstreckt, die zahlreichen Anforderungen zu bestimmen, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muß (vgl. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [140];Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG 2 C 45.61 - [Buchholz a.a.O.]).

  • BVerwG, 27.09.1962 - II C 164.61

    Grenzen der richterlichen Nachprüfung der Entlassung eines Beamten auf Probe

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1980 - 2 B 22.80
    Diese Frage bedarf indes keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt, daß die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 [GV.NW.S. 344]), einen Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs des Dienstherrn darstellt und daß diese Entscheidung gerichtlich nur darauf überprüfbar ist, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind (vgl u.a. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]; 15, 39 [BVerwG 27.09.1962 - I C 51/61][40 f.]; 21, 127 [129 ff.];Urteile vom 7. November 1962 - BVerwG 6 C 144.61 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 63 undvom 2. Juli 1963 - BVerwG 2 C 45.61 - [Buchholz 237.7 § 45 LBG BW Nr. 2]).
  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1980 - 2 B 22.80
    Diese Frage bedarf indes keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt, daß die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 [GV.NW.S. 344]), einen Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs des Dienstherrn darstellt und daß diese Entscheidung gerichtlich nur darauf überprüfbar ist, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind (vgl u.a. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]; 15, 39 [BVerwG 27.09.1962 - I C 51/61][40 f.]; 21, 127 [129 ff.];Urteile vom 7. November 1962 - BVerwG 6 C 144.61 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 63 undvom 2. Juli 1963 - BVerwG 2 C 45.61 - [Buchholz 237.7 § 45 LBG BW Nr. 2]).
  • BVerwG, 27.09.1962 - I C 51.61
    Auszug aus BVerwG, 28.05.1980 - 2 B 22.80
    Diese Frage bedarf indes keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt, daß die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 [GV.NW.S. 344]), einen Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs des Dienstherrn darstellt und daß diese Entscheidung gerichtlich nur darauf überprüfbar ist, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind (vgl u.a. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]; 15, 39 [BVerwG 27.09.1962 - I C 51/61][40 f.]; 21, 127 [129 ff.];Urteile vom 7. November 1962 - BVerwG 6 C 144.61 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 63 undvom 2. Juli 1963 - BVerwG 2 C 45.61 - [Buchholz 237.7 § 45 LBG BW Nr. 2]).
  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
    Auszug aus BVerwG, 28.05.1980 - 2 B 22.80
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachten Verstöße gegen § 86 Abs. 1 VwGO in der Beschwerdeschrift im einzelnen in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet worden sind und ob die Klägerin sich entgegenhalten lassen müßte, daß sie ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 19. Dezember 1979 in bezug auf die nunmehr von ihr für so bedeutsam gehaltenen Beweisfragen keine formellen Beweisanträge gestellt hat (vgl.Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]).
  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78

    Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1980 - 2 B 22.80
    Das Tatsachengericht hat seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, hier jedenfalls nicht verletzt, weil es auf die in der Beschwerde bezeichneten Tatumstände nach seiner für die Beurteilung des Umfangs der Aufklärungspflicht maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsauffassung nicht ankam und sich ihm deshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in der in der Beschwerde bezeichneten Richtung keinesfalls aufdrängen mußte (vgl.Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG 2 C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18];Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164]).
  • BVerwG, 06.12.1966 - II C 4.65

    Versorgungsansprüche einer Witwe

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1980 - 2 B 22.80
    Das Tatsachengericht hat seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, hier jedenfalls nicht verletzt, weil es auf die in der Beschwerde bezeichneten Tatumstände nach seiner für die Beurteilung des Umfangs der Aufklärungspflicht maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsauffassung nicht ankam und sich ihm deshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in der in der Beschwerde bezeichneten Richtung keinesfalls aufdrängen mußte (vgl.Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG 2 C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18];Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164]).
  • BVerwG, 07.11.1962 - VI C 144.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1980 - 2 B 22.80
    Diese Frage bedarf indes keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt, daß die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 [GV.NW.S. 344]), einen Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs des Dienstherrn darstellt und daß diese Entscheidung gerichtlich nur darauf überprüfbar ist, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind (vgl u.a. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]; 15, 39 [BVerwG 27.09.1962 - I C 51/61][40 f.]; 21, 127 [129 ff.];Urteile vom 7. November 1962 - BVerwG 6 C 144.61 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 63 undvom 2. Juli 1963 - BVerwG 2 C 45.61 - [Buchholz 237.7 § 45 LBG BW Nr. 2]).
  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88

    Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten

    Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. u.a. Beschluß vom 28. Mai 1980 - BVerwG 2 B 22.80 - mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2006 - 2 B 11340/05

    Lehrerin muss unangekündigten Unterrichtsbesuch hinnehmen

    Die Entlassung des Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung ist schon dann gerechtfertigt, wenn der Dienstherr nach der Erprobung berechtigte Zweifel haben kann, ob die Berufung des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dessen Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gegenüber der Allgemeinheit zu verantworten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1980 - BVerwG 2 B 22.80 - Buchholz 237.7 § 34 LBG NW Nr. 3).

    Verweigert sie diese Mitwirkung ohne sachlichen Grund, zeigt die darin liegende Verletzung der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht (§ 65 Satz 2 LBG) einen Eignungsmangel auf, der regelmäßig bereits für sich allein eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1980, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 28.82

    Revisibilität - Landespersonalvertretungsgesetz - Unschädlichkeit eines Fehlers -

    Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgegangen, wonach die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, einen Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs des Dienstherrn darstellt und diese Entscheidung gerichtlich nur darauf überprüfbar ist, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind, und wonach sich die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn auch darauf erstreckt, die zahlreichen Anforderungen zu bestimmen, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muß (vgl. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]; 15, 39 [BVerwG 27.09.1962 - I C 51/61]; 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]; Beschluß des erkennenden Senats vom 28. Mai 1980 - BVerwG 2 B 22.80 - [Buchholz 237.7 § 34 LBG NW Nr. 3]).
  • VG Schleswig, 09.12.2020 - 12 A 308/18

    Entlassung einer Beamtin auf Probe (Lehrerin) nach der Probezeit wegen

    Bei einer Lehrkraft bietet sich hierfür die Beobachtung und Bewertung ihrer praktischen Unterrichtstätigkeit in besonderer Weise an (vgl. BVerwG, B. v. 28. Mai 1980 - 2 B 22.80-, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 09.07.1986 - 2 CB 5.85

    Entlassung eines Beamten auf Probe - Nichtzulassung der Revision mangels

    Es ist höchstrichterlich geklärt, daß sich die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn bei der ihm vorbehaltenen Beantwortung der Frage, ob sich der Beamte in der Probezeit ausreichend bewährt hat, auch darauf erstreckt, die zahlreichen Anforderungen zu bestimmen, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muß (vgl. hierzu Beschluß vom 28. Mai 1980 - BVerwG 2 B 22.80 - ).
  • BVerwG, 28.05.1980 - 2 B 19.80

    Voraussetzungen für die Gewährung des Armenrechts - Zulässigkeit und

    Mit Beschluß vom gleichen Tage hat der Senat in dem Verfahren wegen der Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe (BVerwG 2 B 22.80) das beantragte Armenrecht abgelehnt.

    Aus den im Beschluß zum Aktenzeichen BVerwG 2 B 22.80 im einzelnen dargelegten Gründen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hier keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

  • BVerwG, 06.12.2000 - 2 B 56.00

    Beachtlichkeit einer fehlenden Abmahnung, wenn das Verhalten durch diese hätte

    Ohne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, das angefochtene Urteil stehe in Divergenz zu dem Urteil des beschließenden Senats vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 5.97 - Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 9 -, dem Beschluss vom 28. Mai 1980 - BVerwG 2 B 22.80 - Buchholz 237.7 § 34 LBG NW Nr. 3 - und dem Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 35.88 - (BVerwGE 85, 177).
  • BVerwG, 24.10.1983 - 2 B 151.82

    Bewertung eines Beamten (Lehrer) - Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn

    Bei einem Lehrer erscheint hierfür die Beobachtung und Bewertung seiner praktischen Unterrichtstätigkeit besonders geeignet (Beschluß vom 28. Mai 1980 - BVerwG 2 B 22.80 - [Buchholz 237.7 § 34 LBG NW Nr. 3]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 23.07.1980 - 2 B 22.80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,13738
BVerwG, 23.07.1980 - 2 B 22.80 (https://dejure.org/1980,13738)
BVerwG, Entscheidung vom 23.07.1980 - 2 B 22.80 (https://dejure.org/1980,13738)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juli 1980 - 2 B 22.80 (https://dejure.org/1980,13738)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,13738) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht