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   OVG Berlin, 22.05.1992 - 2 B 22.90   

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OVG Berlin, 22.05.1992 - 2 B 22.90 (https://dejure.org/1992,1661)
OVG Berlin, Entscheidung vom 22.05.1992 - 2 B 22.90 (https://dejure.org/1992,1661)
OVG Berlin, Entscheidung vom 22. Mai 1992 - 2 B 22.90 (https://dejure.org/1992,1661)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abstandflächen; Befreiung vom Nachbarabstand; Rücksichtnahmegebot; Nachbarschutz; Personenaufzug; Nachbarrecht; Teilbarkeit der Baugenehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauordnungsrecht, Abstandflächen, Privilegierte Vorbauten, Außenaufzug, Nachbarschutz, Befreiung, Teilaufhebung einer Baugenehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nachbarschutz; Abstandsflächen; Tiefe; Außenaufzug; Privilegierte Vorbauten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2133 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 593
  • DVBl 1993, 120
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Saarland, 06.03.1987 - 2 R 180/84
    Auszug aus OVG Berlin, 22.05.1992 - 2 B 22.90
    Danach müßte der Außenaufzug, für den trotz seines Anbaus an das vorhandene Wohngebäude die nach geltendem Bauordnungsrecht vorgesehenen Abstandflächen neu zu berechnen sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 20.12.1988, BRS 49 Nr. 126 und OVG Saarland, Urt. v. 6.3.1987, BauR 1988, 190, 192), gemäß § 6 Abs. 5 BauO Bln zu den Grundstücksgrenzen der Höhe der Anlage von 21, 25 m entsprechende Abstandflächen einhalten.

    Denn in dieser Funktion hat die Abstandfläche - auch - die Aufgabe, eine ausreichende Besonnung, Belichtung, Belüftung und einen effektiven Brandschutz des Nachbargrundstücks und seiner Bebauung zu gewährleisten sowie die Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens zu fördern (h.M. vgl. z.B. die Urteile d. Senats v. 7.5.1963, BRS 16 Nr. 72 = JR 1965, 355 u. v. 27.1.1967, OVGE 9, 113, 115 f.; BayVGH, Urt. v. 14.10.1985, BRS 44 Nr. 100, OVG Saarland, Urt. v. 6.3.1987, BauR 1988, 190).

    Denn in der durch das Gesetz vorgeschriebenen rechtlichen Bindung des Bauherrn und der Baugenehmigungsbehörde an die Einhaltung exakt berechenbarer Maße der Tiefe der Abstandflächen kommt die grundsätzliche Wertung des Gesetzes zum Ausdruck, daß die Nichteinhaltung der gebotenen Abstände abstrakt-generell auch unmittelbar die geschützten Nachbarinteressen an einer ausreichenden Licht- und Luftzufuhr und einen effektiven Brandschutz beeinträchtigen (vgl. hierzu insbesondere das zitierte Urt. des Saarl. OVG vom 6.3.1987, BauR 1988, 190, 192).

    Da "in bezug auf die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Abstandsflächen konkretisiert ist" (so BVerwG im Beschluß v. 22.11.1984, NVwZ 1985, 653 zu den Abstandvorschriften der BayBauO) und der Schutzbereich dieser Regelung durch die Bestimmung exakt berechenbarer Maße der Abstandflächen somit zentimetergenau festgelegt ist (s. Sendler, BauR 1970, 6, 11), ist für eine Verweigerung des vom Grundstücksnachbarn begehrten gerichtlichen Rechtsschutzes nur noch in solchen Ausnahmefällen Raum, in denen mangels jeder denkbaren Beeinträchtigungsmöglichkeit oder wegen eines sonstigen aus dem Nachbarverhältnis sich ergebenden Verstoßes des Rechtsschutzbegehrens gegen die Grundsätze von Treu und Glauben dieses rechtsmißbräuchlich wäre (so bereits das Urt. des erkennenden Senats v. 29.9.1988, a.a.O., vgl. ferner das zitierte Urt. des Saarl. OVG v. 6.3.1987, a.a.O., sowie den Beschl. d. BVerwG v. 10.9.1984, BRS 42 Nr. 182; Jacob, BauR 1984, 1 ff. und Menzel, BauR 1985, 492, 496 und die jeweils dort aufgeführten Nachweise).

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 17.90

    Wohnung in Zinngießerei - Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Abstandsflächenrecht,

    Auszug aus OVG Berlin, 22.05.1992 - 2 B 22.90
    Mit dieser Zweckbestimmung gehören die abstandflächenrechtlichen Vorschriften zum herkömmlichen, Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG regelnden Kernbestand der das grenznachbarliche Gemeinschafts- und Austauschverhältnis konkretisierenden Normen, die dementsprechend nachbarschützende Wirkungen entfalten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 16.5.1991 - NJW 1991, 3293, 3294 und Beschl. v. 22.11.1984 -, NVwZ 1985 653).

    Zwar könnte - unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. Mai 1991 (NJW 1991, 3293 ff.) bezüglich der landesrechtlichen Abstandflächenregelungen hervorgehobenen Bedeutung der bauordnungsrechtlichen Befreiungsvorschriften und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für eine angemessene wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit des verfassungsrechtlich geschützten Grundeigentums - eine unbeabsichtigte Härte möglicherweise bejaht werden.

    In Anbetracht der den Dachgeschoßausbau städtebaulich positiv beurteilenden Stellungnahme des Stadtplanungsamtes könnte hierbei - zumindest im Rahmen der Ermessensentscheidung - die durch § 4 Abs. 1 und 2 BauGBMaßnG vom 17. Mai 1990 (BGBl. I 926) veränderte bauplanungsrechtliche Rechtslage von Einfluß auch auf die bauordnungsrechtliche Beurteilung sein (vgl. das Urt. des BVerwG v. 16.5.1991 a.a.O., S. 3297).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1982 - 3 S 1168/82

    Heraufholen von Prozeßresten bei verdecktem Teilurteil; Unzumutbarkeit

    Auszug aus OVG Berlin, 22.05.1992 - 2 B 22.90
    Sie enthält vielmehr die - auf der Überprüfung aller im Baugenehmigungsverfahren relevanten Rechtsvorschriften beruhende und für das bestimmte im Bauantrag beschriebene und zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben maßgebliche - einheitliche und deshalb grundsätzlich unteilbare Feststellung, daß das Vorhaben in seiner Gesamtheit nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, sowie die Erlaubnis zur Errichtung des Gesamtvorhabens (vgl. das Urteil des Senats vom 14.3.1960, OVGE 6, 113; ferner BVerwG, Urt. v. 2.3.1973, BRS 27 Nr. 178, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1982, VBlBW 1983, 266, OVG Saarland, Urt. v. 5.10.1979, BRS 35 Nr. 171, OVG Bremen, Beschl. v. 3.2.1965, BRS 16 Nr. 129, und Urt. v. 15.3.1967, BRS 18 Nr. 149; s.a. Grundei in Förster/Grundei/Steinhoff/Dageförde/Wilke, BauO Bln 1985 § 62 Rn. 1).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 2. März 1973 (BRS 27 Nr. 178) aus Anlaß einer Streitigkeit, bei der die zulässige Geschoßzahl des betreffenden Gebäudes beanstandet wurde, mit Rücksicht auf die Unteilbarkeit der Baugenehmigung nur eine Gesamtaufhebung der Genehmigung für zulässig erklärt hat und die damit geäußerte Rechtsauffassung als grundsätzlich verbindlich gedacht war, kann dem aus den erörterten Gründen nicht in dieser Allgemeinheit gefolgt werden (wie das BVerwG auch der VGH Bad.-Württ. im Urteil vom 3.11.1982, VBlBW 1983, 266; vgl. dagegen . für eine allerdings abweichende Konstellation das Urteil des 8. Senats des BVerwG vom 12.3.1982, BVerwGE 65, 139, 141, wo zumindest das Erfordernis der Rechtmäßigkeit einer Restregelung nicht uneingeschränkt aufrechterhalten wird).

  • OVG Berlin, 29.09.1988 - 2 B 9.87

    Kellerraum (ABSTELLRAUM) unter der GARAGE und Nachbarschutz

    Auszug aus OVG Berlin, 22.05.1992 - 2 B 22.90
    Bereits in seinem Urteil vom 29. September 1988 (OVG 2 B 9.87 = OVGE 18, 125, 128) hat er seine Rechtsprechung insoweit fortentwickelt und entschieden, daß jedenfalls den in Metern festgelegten "Mindestabstandflächen" des § 6 Abs. 5 BauO Bln unmittelbar eine von der tatsächlichen Beeinträchtigung des Nachbarn grundsätzlich unabhängige nachbarschützende Wirkung zuzuerkennen sei.
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus OVG Berlin, 22.05.1992 - 2 B 22.90
    Erfüllen die Vorschriften des § 6 Abs. 5 BauO Bln über die einzuhaltenden Abstandflächen somit die Grundanforderungen an Nachbarschutz gewährende Bestimmungen insoweit, als sie - zumindest auch - der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen der Nachbarn und deren Ausgleich untereinander zu dienen bestimmt sind (so die auch vom BVerwG verwendete Umschreibung - vgl. zuletzt das Urt. v. 19.9.1986 - NVwZ 1987, 409 = DVBl. 1987, 476 ), so muß dem Nachbarn grundsätzlich auch bei jedem Verstoß hiergegen ein Abwehrrecht zustehen.
  • VG Berlin, 24.02.1989 - 13 A 670.86
    Auszug aus OVG Berlin, 22.05.1992 - 2 B 22.90
    Das vorliegende Verfahren bietet nunmehr Anlaß, erneut und abschließend die Frage der nachbarschützenden Funktion der Abstandflächen in ihrer gesamten Tiefe von 1 H zu entscheiden; hierbei ist der Senat zu der Auffassung gelangt, daß den in § 6 Abs. 5 BauO Bln vorgeschriebenen Abstandflächen in ihrem gesamten Umfang - auch - nachbarschützende Wirkung zukommt (so bereits seit dem Urt. v. 24.2.1989 - VG 13 A 670.86 - = GE 1989, 1171, das Verwaltungsgericht Berlin).
  • BVerwG, 10.09.1984 - 4 B 147.84

    Spürbarkeit tatsächlicher Beeinträchtigung als Voraussetzung für eine

    Auszug aus OVG Berlin, 22.05.1992 - 2 B 22.90
    Da "in bezug auf die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Abstandsflächen konkretisiert ist" (so BVerwG im Beschluß v. 22.11.1984, NVwZ 1985, 653 zu den Abstandvorschriften der BayBauO) und der Schutzbereich dieser Regelung durch die Bestimmung exakt berechenbarer Maße der Abstandflächen somit zentimetergenau festgelegt ist (s. Sendler, BauR 1970, 6, 11), ist für eine Verweigerung des vom Grundstücksnachbarn begehrten gerichtlichen Rechtsschutzes nur noch in solchen Ausnahmefällen Raum, in denen mangels jeder denkbaren Beeinträchtigungsmöglichkeit oder wegen eines sonstigen aus dem Nachbarverhältnis sich ergebenden Verstoßes des Rechtsschutzbegehrens gegen die Grundsätze von Treu und Glauben dieses rechtsmißbräuchlich wäre (so bereits das Urt. des erkennenden Senats v. 29.9.1988, a.a.O., vgl. ferner das zitierte Urt. des Saarl. OVG v. 6.3.1987, a.a.O., sowie den Beschl. d. BVerwG v. 10.9.1984, BRS 42 Nr. 182; Jacob, BauR 1984, 1 ff. und Menzel, BauR 1985, 492, 496 und die jeweils dort aufgeführten Nachweise).
  • BVerwG, 12.03.1982 - 8 C 23.80

    Auflage - Ermessensentscheidung - Anfechtung - Wohnraum - Zweckentfremdung

    Auszug aus OVG Berlin, 22.05.1992 - 2 B 22.90
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 2. März 1973 (BRS 27 Nr. 178) aus Anlaß einer Streitigkeit, bei der die zulässige Geschoßzahl des betreffenden Gebäudes beanstandet wurde, mit Rücksicht auf die Unteilbarkeit der Baugenehmigung nur eine Gesamtaufhebung der Genehmigung für zulässig erklärt hat und die damit geäußerte Rechtsauffassung als grundsätzlich verbindlich gedacht war, kann dem aus den erörterten Gründen nicht in dieser Allgemeinheit gefolgt werden (wie das BVerwG auch der VGH Bad.-Württ. im Urteil vom 3.11.1982, VBlBW 1983, 266; vgl. dagegen . für eine allerdings abweichende Konstellation das Urteil des 8. Senats des BVerwG vom 12.3.1982, BVerwGE 65, 139, 141, wo zumindest das Erfordernis der Rechtmäßigkeit einer Restregelung nicht uneingeschränkt aufrechterhalten wird).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 70.80

    Voraussetzung für die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten

    Auszug aus OVG Berlin, 22.05.1992 - 2 B 22.90
    Namentlich in Fällen der einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten, mit diesem untrennbar verbundenen Nebenbestimmung könnte deren isolierte Aufhebung dem Adressaten eine Rechtsposition verschaffen die über die ihm nach der ursprünglichen Gesamtregelung zuerkannten Rechtsvorteile hinausginge und ihm auch rechtlich nicht zustünde (vgl. BVerwGE 60, 269 , Urt. v. 17.2.1984, NVwZ 1984, 366 , und ferner Laubinger, VerwA 73 [1982], 345 ff., Paetow, DVBl. 1985, 369 ff., W. Martens, DVBl. 1965, 429 ff., Cöster, Kassation, Teilkassation und Reformation von Verwaltungsakten durch die Verwaltungs- und Finanzgerichte, 1979, S. 29, 31).
  • BVerwG, 21.02.1992 - 7 C 11.91

    Abfallrechtliche Planfeststellung: Prüfungszeitpunkt für Fragen des Gewässer- und

    Auszug aus OVG Berlin, 22.05.1992 - 2 B 22.90
    Nicht vergleichbar ist auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Umfang des Entscheidungsausspruchs bei Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse, die durch das Bemühen gekennzeichnet ist, nach Möglichkeit eine Aufhebung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses zu vermeiden und dessen Teilbarkeit schon dann zu bejahen, wenn durch den Wegfall der mit Rechtsfehlern behafteten Teilregelung das planerische Geflecht nicht so gestört wird, daß der Plangeber erneut eine die Gesamtplanung erfassende planerische Entscheidung treffen müßte (vgl. Beschl. v. 7.12.1988, DVBl. 1989, 510 m.w.N. sowie zuletzt das Urt. v. 21.2.1992 - 7 C 11.91 -).
  • OVG Berlin, 28.01.1981 - 2 S 194.80

    Bebauungsplan; Gebäude; Abstand; Bebauungstiefe; Bebauung

  • OVG Berlin, 13.07.1990 - 2 S 6.90
  • BVerwG, 07.12.1988 - 7 B 98.88

    Planung von Erweiterungsflächen einer Mülldeponie; Teilbarkeit einer

  • BVerwG, 10.07.1980 - 3 C 136.79

    Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2004 - 15 A 2360/02

    Gemeinderäte in NRW dürfen die Rechte ihrer fraktionslosen Mitglieder stärken

    Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: September 2003), § 113 Rn. 33; Spannowsky, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Januar 2003), § 113 Rn. 47 ff.; für eine weiter gehende Teilbarkeit einer Verfügung unter dem Gesichtspunkt der Klagebefugnis OVG Berlin, Urteil vom 22.5.1992 - 2 B 22/90 -, NVwZ 1993, 593.
  • OVG Berlin, 21.08.1992 - 2 B 12.89

    Bauordnungsrecht, Abstandflächen, Privilegierte Vorbauten, Anbau, Verlängerung

    Abstandflächenrechtlich gleichermaßen privilegiert werden aber, wie der Senat in seinem Urteil vom 22. Mai 1992 - OVG 2 B 22.90 - entschieden hat, nur solche Gebäudeteile, die den beispielhaft aufgeführten Bauteilen entsprechen, weil sie sich wie diese dem Gebäude sowohl quantitativ, d.h. nach ihrem Umfang, als auch funktional unterordnen.

    Bei dem Anbau handelt es sich nicht lediglich um eine Terrasse oder einen Balkon, die sich auf Grund der ihnen zugedachten Funktionen und nach der Bautradition ausschließlich vor einer Außenwand sinnvoll anordnen lassen und allein deswegen eine unmittelbare gestalterische und funktionale Beziehung zur Außenwand aufweisen (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1992 a.a.O.).

    Die Vorschriften über die Tiefe der Abstandflächen haben nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 22. Mai 1992 a.a.O.) uneingeschränkt nachbarschützenden Charakter.

    Auf eine tatsächliche Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer Grundstücksnutzung kommt es danach nicht an (Senatsurteil vom 22. Mai 1992 a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.12.2014 - 1 LA 57/14

    Pflicht zur Beseitigung einer in der Abstandsfläche errichteten

    Nur bei einer solchen Unterordnung bleibt der der Abstandsregelung zugedachte Schutzzweck (s. o. 1.1.1) gewahrt und eine (dann) geringfügige Minderung des Wohnfriedens ggf. gerechtfertigt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 22.05.1992, 2 B 22.90, NVwZ 1993, 593 [bei Juris Rn. 28] sowie Beschl. v. 25.03.1993, 2 S 4.93, Juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 21.05.1996, 8 B 11166/96, NVwZ-RR 1997, 668/669).
  • OVG Thüringen, 25.06.1999 - 1 EO 197/99

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Fleischerei;

    Andererseits kann der Nachbar sich grundsätzlich gegen jede Unterschreitung der Mindestabstandsfläche zur Wehr setzen, ohne den Nachweis einer gerade dadurch hervorgerufenen tatsächlichen Beeinträchtigung führen zu müssen (so die heute ganz überwiegende Auffassung, vgl. SächsOVG, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.3.1987 - 2 R 180/84 -, BRS 47 Nr. 100; OVG Berlin, Urteil vom 22.5.1992 - 2 B 22.90 -, DVBl. 1993, 120, 123; OVG NW, Urteil vom 14.1.1994 - 7 A 2002/92 -, BRS 56 Nr. 196 und Urteil vom 5.2.1996 - 10 A 3624/92 -, BRS 58 Nr. 113 = UPR 1996, 276, 277; Mampel, a.a.O. S. 47 f.; Ortloff, a.a.O. S. 225 FN 50).
  • OVG Saarland, 22.10.1996 - 2 W 30/96

    Baugenehmigung; Unteilbarkeit; Rücknahme; Teilrücknahme

    Nach wohl überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, die auch der Senat vertritt, ist eine Baugenehmigung, sofern sie sich nicht ausnahmsweise auf mehrere selbständige Bauvorhaben bezieht, nicht teilbar, weil sie - soweit hier wesentlich - die Feststellung trifft, daß das bestimmte, im Bauantrag und in den Bauvorlagen beschriebene Bauvorhaben den öffentlich rechtlichen Vorschriften entspricht, und diese Aussage nicht gewissermaßen als "minus" auf ein - ohne die ausgenommenen Bauteile - nicht sinnvoll existenzfähiges (und vom Bauherrn so auch nicht gewolltes) "Teilvorhaben" beschränkt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.1973, BRS 27 Nr. 178 - zur Geschoßzahl - OVG Berlin, Urteil vom 22.5.1992, DVBl. 1993, 120, das allerdings von einer teilweisen Aufhebbarkeit im Nachbarrechtsprozeß ausgeht; OVG des Saarlandes, Urteile vom 27.10.1978 - II R 5/78 -, und vom 5.10.1979 - II R 2 und 3/79 - BRS 35 Nr. 171; Beschlüsse vom 16.8.1991 - 2 W 6/91 - AS 23, 281, und vom 23.2.1994 - 2 W 5/94 - 56 Nr. 184; Simon, Bayerische Bauordnung 1994, Art. 78 Rdnr. 34 - Seite 219 -, Art. 79 Rdnr. 3 - Seite 20 - mit weiteren Nachweisen).

    Eine Baugenehmigung dieses Inhaltes aber wiese offenkundige wesentliche Unvollständigkeiten und Rechtsmängel auf und wäre daher ihrerseits unwirksam (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22.5.1992, DVBl. 1993, 120; Laubinger, Die Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen, Verwaltungsarchiv Band 73, 345, Fußn. 55, zum Beispielsfall einer Baugenehmigung für ein Gebäude, bei der die Ausgestaltung der Dachform offenbleibt).

  • VG Berlin, 10.05.1995 - 19 A 159.95

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine dem Nachbarn

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  • VG Berlin, 18.05.1994 - 19 A 130.94

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Genehmigung eines Wohngebäudekomplexes;

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  • VG Berlin, 09.06.2022 - 19 K 664.17

    Denkmalschutz begrenzt Bebaubarkeit von Tennisplätzen hinter der Berliner

    Diese Festsetzung gilt jedoch nur für diejenigen Grundstücke und Grundstücksbereiche, die innerhalb der festgesetzten Bebauungstiefe liegen, welche vorliegend 13 Meter beträgt (§ 8 Nr. 2 BO 58); dahinter lebt die offene Bauweise wieder auf (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 1981 - OVG 2 S 194.80 -, NJW 1981, 1284; OVG Berlin, Urteil vom 22. Mai 1992 - OVG 2 B 22/90 -, juris, Rn. 26; v. Feldmann/Möller, Berliner Planungsrecht, 4. Aufl. 2021, Rn. 239; a.A., allerdings nicht für das Berliner Planungsrecht, OVG Münster, Beschluss vom 27. März 2003 - OVG 7 B 2212/02 -, NVwZ-RR 2003, 721 ; zum Streitstand: Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2021, § 22 BauNVO, Rn. 37).
  • BVerwG, 08.10.2001 - 4 B 71.01

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung als Revisionszulassungsgrund - Möglichkeit

    Allerdings können sich hier - je nach dem Regelungsgegenstand - Besonderheiten ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1973 - BVerwG 4 C 35.70 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 7 = BauR 1973, 238 zur Geschosszahl; vgl. auch OVG Lüneburg BRS 52 Nr. 97; OVG Berlin NVwZ 1993, 593; OVG Saarland BauR 1997, 283).
  • OVG Brandenburg, 21.03.2003 - 3 A 58/00

    Anträge auf Zulassung der Berufung, Baugenehmigung zur Errichtung eines

    b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind auch nicht etwa (deshalb begründet, weil das Verwaltungsgericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet hätte. Zunächst unterliegt es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die streitgegenständliche Baugenehmigung auch insoweit aufgehoben hat, als sie sich auf die zwei Restaurants und die Stellplätze bezieht. Dabei kann dahinstehen, ob bei einer Klage, die sich gegen eine Baugenehmigung richtet, die unter Verletzung nachbarschützender Bestimmungen zustande gekommen ist, grundsätzlich die gesamte Baugenehmigung aufzuheben ist (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23. Februar 1994 - 2 W 5/94 -, BRS 56 Nr. 184, Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Rn. 16 zu § 113) oder nur der Teil, der die Verletzung von Nachbarrechten impliziert (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. Mai 1992 - 2 B 22/90 -, NVwZ 1993, 593, 594).
  • VG Gera, 08.12.1997 - 4 E 1908/97

    Rechtmäßigkeit des Neubaus eines Einfamilienhaus mit Carport; Teilbarkeit einer

  • OVG Berlin, 25.03.1993 - 2 S 4.93

    Nachbarschutz; Abstandsflächen; Außenwand; Schmalseitenprivileg;

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2001 - 1 MA 2796/01

    Nachbarklage - Stellplätze für einen Lebensmittelmarkt

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.1993 - 8 B 10102/93

    Regelabstandsfläche; Nachbarschutz; Schmalseitenprivileg

  • VG München, 17.12.2008 - M 8 SN 08.5811

    Keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch Liftanbau aus

  • VG Würzburg, 03.07.2008 - W 5 K 07.1221

    Bauantrag; Baugenehmigung; teilweise Zurücknahme; Teilbarkeit

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.1994 - 1 S 275/94

    6.34 Abstandsvorschriften - Abstandflächen; Untergeordnete Gebäudeteile;

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BVerwG, Entscheidung vom 12.03.1990 - 2 B 22.90 (https://dejure.org/1990,6041)
BVerwG, Entscheidung vom 12. März 1990 - 2 B 22.90 (https://dejure.org/1990,6041)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
    Berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 14.01.1980 - 7 C 92.79

    Rechtsschutzinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungaklage

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1990 - 2 B 22.90
    Die bloße Wahrscheinlichkeit eines Mißerfolges reicht für die Verneinung des berechtigten Interesses nicht aus (vgl. hierzu unter anderem Urteile vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 -, Buchholz 310 § 113 Nr. 95, vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 42.83 -, Buchholz 310 § 113 Nr. 155 und vom 28. August 1987 - BVerwG 4 C 31.86 -, Buchholz 310 § 113 Nr. 173 = NJW 1988, 926 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 31.86

    Amtshaftungsprozess - Entschädigungsprozess - Aussichtslosigkeit - Kompensation

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1990 - 2 B 22.90
    Die bloße Wahrscheinlichkeit eines Mißerfolges reicht für die Verneinung des berechtigten Interesses nicht aus (vgl. hierzu unter anderem Urteile vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 -, Buchholz 310 § 113 Nr. 95, vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 42.83 -, Buchholz 310 § 113 Nr. 155 und vom 28. August 1987 - BVerwG 4 C 31.86 -, Buchholz 310 § 113 Nr. 173 = NJW 1988, 926 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 42.83

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Berufung - Erstinstanzliches Urteil

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1990 - 2 B 22.90
    Die bloße Wahrscheinlichkeit eines Mißerfolges reicht für die Verneinung des berechtigten Interesses nicht aus (vgl. hierzu unter anderem Urteile vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 -, Buchholz 310 § 113 Nr. 95, vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 42.83 -, Buchholz 310 § 113 Nr. 155 und vom 28. August 1987 - BVerwG 4 C 31.86 -, Buchholz 310 § 113 Nr. 173 = NJW 1988, 926 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1990 - 2 B 22.90
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, höchstrichterlich bisher nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. unter anderem BVerwGE 13, 90, 91 f.).
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