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   BVerwG, 21.09.2005 - 2 B 25.05   

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BVerwG, 21.09.2005 - 2 B 25.05 (https://dejure.org/2005,6187)
BVerwG, Entscheidung vom 21.09.2005 - 2 B 25.05 (https://dejure.org/2005,6187)
BVerwG, Entscheidung vom 21. September 2005 - 2 B 25.05 (https://dejure.org/2005,6187)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Schätzung der außerunterrichtlichen Arbeitszeit eines Lehrers (Korrekturfachlehrers) bei begehrter Reduzierung der wöchentlichen Unterrichtsstunden; Zulässigkeit der Regelung der Pflichtstundenzahl ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 NB 2.89
    Auszug aus BVerwG, 21.09.2005 - 2 B 25.05
    Es bedarf insbesondere mit Blick auf die vorliegende Fallkonstellation keiner erneuten Überprüfung der gefestigten Senatsrechtsprechung (vgl. bereits Urteil vom 29. November 1979 BVerwG 2 C 40.77 BVerwGE 59, 142 ; Beschluss vom 14. Dezember 1989 BVerwG 2 NB 2.89 Buchholz 237.0 § 90 BaWüLBG Nr. 2 m.w.N. sowie Urteile vom 23. September 2004 BVerwG 2 C 61.03 Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 23 und vom 23. Juni 2005 BVerwG 2 C 22.04 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Etwas anderes ist durch das Rechtsstaatsprinzip sowie durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 1989 BVerwG 2 NB 2.89 a.a.O.) und auch nicht durch Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG.

  • BVerwG, 29.01.1992 - 2 B 5.92

    Beamtenrecht - Arbeitszeitverkürzung bei Lehrern - Pflichtstundenzahl

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2005 - 2 B 25.05
    Diese ist in erheblichem Umfang den Tatsachengerichten vorbehalten und kann insoweit nicht vom Revisionsgericht, insbesondere nicht rechtsgrundsätzlich, getroffen werden (Beschluss vom 29. Januar 1992 BVerwG 2 B 5.92 Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 1).
  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2005 - 2 B 25.05
    Es bedarf insbesondere mit Blick auf die vorliegende Fallkonstellation keiner erneuten Überprüfung der gefestigten Senatsrechtsprechung (vgl. bereits Urteil vom 29. November 1979 BVerwG 2 C 40.77 BVerwGE 59, 142 ; Beschluss vom 14. Dezember 1989 BVerwG 2 NB 2.89 Buchholz 237.0 § 90 BaWüLBG Nr. 2 m.w.N. sowie Urteile vom 23. September 2004 BVerwG 2 C 61.03 Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 23 und vom 23. Juni 2005 BVerwG 2 C 22.04 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
  • BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 40.77
    Auszug aus BVerwG, 21.09.2005 - 2 B 25.05
    Es bedarf insbesondere mit Blick auf die vorliegende Fallkonstellation keiner erneuten Überprüfung der gefestigten Senatsrechtsprechung (vgl. bereits Urteil vom 29. November 1979 BVerwG 2 C 40.77 BVerwGE 59, 142 ; Beschluss vom 14. Dezember 1989 BVerwG 2 NB 2.89 Buchholz 237.0 § 90 BaWüLBG Nr. 2 m.w.N. sowie Urteile vom 23. September 2004 BVerwG 2 C 61.03 Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 23 und vom 23. Juni 2005 BVerwG 2 C 22.04 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2005 - 2 B 25.05
    2 Eine Rechtssache hat im Sinne dieser Vorschrift grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (stRspr seit dem Beschluss vom 2. Oktober 1961 BVerwG 8 B 78.61 BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 23.06.2005 - 2 C 22.04

    Einordnung der Unterrichtsverpflichtung als Teil der Lehrerarbeitszeit -

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2005 - 2 B 25.05
    Es bedarf insbesondere mit Blick auf die vorliegende Fallkonstellation keiner erneuten Überprüfung der gefestigten Senatsrechtsprechung (vgl. bereits Urteil vom 29. November 1979 BVerwG 2 C 40.77 BVerwGE 59, 142 ; Beschluss vom 14. Dezember 1989 BVerwG 2 NB 2.89 Buchholz 237.0 § 90 BaWüLBG Nr. 2 m.w.N. sowie Urteile vom 23. September 2004 BVerwG 2 C 61.03 Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 23 und vom 23. Juni 2005 BVerwG 2 C 22.04 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
  • BVerwG, 15.06.1971 - II C 17.70
    Auszug aus BVerwG, 21.09.2005 - 2 B 25.05
    6 Nach der zitierten Senatsrechtsprechung konkretisiert der Dienstherr nach seinem Ermessen (Urteil vom 15. Juni 1971 BVerwG 2 C 17.70 BVerwGE 38, 191) das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers zu seiner übrigen Arbeitszeit durch die Pflichtstundenregelung, soweit dies nicht schon durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfolgt ist.
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2005 - 2 B 25.05
    Für das Lehrpersonal an Schulen sind insoweit keine höheren Anforderungen zu stellen als für das zusätzlich durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Lehrpersonal an wissenschaftlichen Hochschulen (vgl. zu letzterem: BVerfGE 54, 173, 192 ff.).
  • BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 16.14

    Beamter; Lehrer; Arbeitszeit; Lehrerarbeitszeit; Pflichtstunden;

    Ob sich hiernach die vom Dienstherrn jeweils gewählte Konkretisierung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für seine Entscheidung maßgebenden Umstände ab (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 - Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 1 und vom 21. September 2005 - 2 B 25.05 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 12.03.2024 - 5 LB 68/22

    Gymnasiale Oberstufe; gymnasiales Angebot; Gymnasiallehrkräfte; Gymnasium; IGS;

    Durch die Regelstundenzahl bzw. Pflichtstundenregelung konkretisiert der Verordnungsgeber das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers zu seiner übrigen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), wobei die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit den Orientierungsrahmen bildet, den der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.8.2012, a. a. O., Rn. 14; Hess. VGH, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 37).

    Auch ist es nicht willkürlich, wenn der Dienstherr Veränderungen berücksichtigt, die sich im Laufe der Zeit ergeben und die sich zulasten oder zugunsten der Lehrkräfte auswirken, wie etwa die Verminderung von Klassenstärken, eine veränderte Regelung oder Praxis hinsichtlich der Gewährung von Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden, ohne dass deshalb der Dienstherr die Zahl der Pflichtstunden ändert (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), oder den Rückgang von Schülerzahlen (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 10).

    Ob sich die vom Dienstherrn jeweils gewählte Art der Konkretisierung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt daher von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände ab (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005, a. a. O., Rn. 6).".

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 164/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit;

    Durch die Regelstundenzahl bzw. Pflichtstundenregelung konkretisiert der Verordnungsgeber das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers zu seiner übrigen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), wobei die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit den Orientierungsrahmen bildet, den der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.8.2012, a. a. O., Rn. 14; Hess. VGH, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 37).

    Auch ist es nicht willkürlich, wenn der Dienstherr Veränderungen berücksichtigt, die sich im Laufe der Zeit ergeben und die sich zulasten oder zugunsten der Lehrkräfte auswirken, wie etwa die Verminderung von Klassenstärken, eine veränderte Regelung oder Praxis hinsichtlich der Gewährung von Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden, ohne dass deshalb der Dienstherr die Zahl der Pflichtstunden ändert (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), oder den Rückgang von Schülerzahlen (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 10).

    Ob sich die vom Dienstherrn jeweils gewählte Art der Konkretisierung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt daher von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände ab (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005, a. a. O., Rn. 6).

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 148/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit;

    Durch die Regelstundenzahl bzw. Pflichtstundenregelung konkretisiert der Verordnungsgeber das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers zu seiner übrigen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), wobei die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit den Orientierungsrahmen bildet, den der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.8.2012, a. a. O., Rn. 14; Hess. VGH, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 37).

    Auch ist es nicht willkürlich, wenn der Dienstherr Veränderungen berücksichtigt, die sich im Laufe der Zeit ergeben und die sich zulasten oder zugunsten der Lehrkräfte auswirken, wie etwa die Verminderung von Klassenstärken, eine veränderte Regelung oder Praxis hinsichtlich der Gewährung von Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden, ohne dass deshalb der Dienstherr die Zahl der Pflichtstunden ändert (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), oder den Rückgang von Schülerzahlen (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 10).

    Ob sich die vom Dienstherrn jeweils gewählte Art der Konkretisierung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt daher von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände ab (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005, a. a. O., Rn. 6).

  • BAG, 15.12.2005 - 6 AZR 227/05

    Tarifauslegung - Höhe der Unterrichtsverpflichtung angestellter Lehrer

    Die Pflichtstundenregelung kann durch Verwaltungsvorschrift getroffen werden, wenn eine normative Regelung der (Gesamt-)Arbeitszeit der Beamten existiert, in die das Pflichtstundenpensum der Lehrer als Teil ihrer Dienstleistungsverpflichtung eingebettet ist (vgl. BVerwG 21. September 2005 - 2 B 25/05 -).

    Die Pflichtstundenregelung durch Rechtsverordnung hat die Rechtsprechung für ausreichend erachtet und keine weitergehende normative Regelung der (Gesamt-)Arbeitszeit gefordert (vgl. für den § 78 LBG Nordrhein-Westfalen entsprechenden § 76 HmbBG: BVerwG 28. Januar 2004 - 2 C 19/03 - RiA 2004, 228; für die Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG Nordrhein-Westfalen: BAG 23. Mai 2001 - 5 AZR 545/99 - AP BAT § 2 SR 2l Nr. 16; OVG Nordrhein-Westfalen 16. März 2004 - 6 A 4402/02 - öD 2004, 111; BVerwG 21. September 2005 - 2 B 25/05 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 4 S 2069/17

    Arbeitszeit für Lehrkräfte im Schuldienst; Ausgleich für Bugwellenstunden

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat weiterhin anschließt, konkretisiert die Pflichtstundenzahl das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft zu ihrer übrigen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - 2 B 25.05 -, Juris) und legt die Dienstpflichten der Lehrkräfte zeitlich und örtlich fest.
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2022 - 5 LA 84/21

    Gymnasiallehrkräfte; IGS; Lehrerarbeitszeit; Pflichtstundenzahl; Regelstundenzahl

    Durch die Regelstundenzahl bzw. Pflichtstundenregelung konkretisiert der Verordnungsgeber das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers zu seiner übrigen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), wobei die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit den Orientierungsrahmen bildet, den der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.8.2012, a. a. O., Rn. 14; Hess. VGH, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 37).

    Auch ist es nicht willkürlich, wenn der Dienstherr Veränderungen berücksichtigt, die sich im Laufe der Zeit ergeben und die sich zulasten oder zugunsten der Lehrkräfte auswirken, wie etwa die Verminderung von Klassenstärken, eine veränderte Regelung oder Praxis hinsichtlich der Gewährung von Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden, ohne dass deshalb der Dienstherr die Zahl der Pflichtstunden ändert (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), oder den Rückgang von Schülerzahlen (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 10).

    Ob sich die vom Dienstherrn jeweils gewählte Art der Konkretisierung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt daher von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände ab (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005, a. a. O., Rn. 6).".

  • OVG Niedersachsen, 12.02.2019 - 5 KN 79/16

    Artikelgesetz; Einschätzungsprärogative; Evidenzkontrolle; Förderschule;

    Durch die Regelstundenzahl bzw. Pflichtstundenregelung konkretisiert der Verordnungsgeber das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers zu seiner übrigen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), wobei die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit den Orientierungsrahmen bildet, den der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.8.2012, a. a. O., Rn. 14; Hess. VGH, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 37).

    Auch ist es nicht willkürlich, wenn der Dienstherr Veränderungen berücksichtigt, die sich im Laufe der Zeit ergeben und die sich zulasten oder zugunsten der Lehrkräfte auswirken, wie etwa die Verminderung von Klassenstärken, eine veränderte Regelung oder Praxis hinsichtlich der Gewährung von Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden, ohne dass deshalb der Dienstherr die Zahl der Pflichtstunden ändert (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005, a. a. O., Rn. 6), oder den Rückgang von Schülerzahlen (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 10).

    Ob sich die vom Dienstherrn jeweils gewählte Art der Konkretisierung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt daher von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände ab (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005, a. a. O., Rn. 6).

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 162/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; Schulleiter; Schulleiterin

    Durch die Regelstundenzahl bzw. Pflichtstundenregelung konkretisiert der Verordnungsgeber das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers zu seiner übrigen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), wobei die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit den Orientierungsrahmen bildet, den der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.8.2012, a. a. O., Rn. 14; Hess. VGH, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 37).

    Auch ist es nicht willkürlich, wenn der Dienstherr Veränderungen berücksichtigt, die sich im Laufe der Zeit ergeben und die sich zulasten oder zugunsten der Lehrkräfte auswirken, wie etwa die Verminderung von Klassenstärken, eine veränderte Regelung oder Praxis hinsichtlich der Gewährung von Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden, ohne dass deshalb der Dienstherr die Zahl der Pflichtstunden ändert (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), oder den Rückgang von Schülerzahlen (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 10).

    Ob sich die vom Dienstherrn jeweils gewählte Art der Konkretisierung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt daher von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände ab (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005, a. a. O., Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2011 - 6 A 2173/09

    Rückwirkender finanzieller Ausgleich für einen sich in Altersteilzeit

    BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -, Urteile vom 23. Juni 2005 - 2 C 21.04 -, und vom 21. September 2005 - 2 B 25.05 -, jeweils juris.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -, juris, vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 -, juris, und vom 21. September 2005 - 2 B 25.05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2005 - 6 A 4527/02 -, juris.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2005 - 2 B 25.05 -, juris.

  • BAG, 03.04.2007 - 9 AZR 283/06

    Lehrerpersonalkonzept - höhere Unterrichtsverpflichtung

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 5 LB 133/20

    Anrechnungsstunden; Ausgleich; Funktionsamt; gesteigerte Leistungsfähigkeit;

  • BAG, 13.06.2006 - 9 AZR 588/05

    Altersteilzeit - Pflichtstundenermäßigung - Gleichheitssatz

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 1 K 132/20

    Anhebung des Beginns der altersbedingten Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung

  • LAG Köln, 05.09.2008 - 11 Sa 766/08

    Arbeitszeit von Lehrkräften; Bandbreitenregelung

  • BAG, 03.04.2007 - 9 AZR 228/06

    Lehrerpersonalkonzept - Teilzeitbeschäftigung - Erhöhung der

  • BAG, 03.04.2007 - 9 AZR 313/06

    Lehrerpersonalkonzept - Teilzeitbeschäftigung - Erhöhung der

  • BVerfG, 15.03.2006 - 2 BvR 1402/03

    Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Willkürverbot; Verstoß gegen das

  • BAG, 03.04.2007 - 9 AZR 510/06

    Lehrerpersonalkonzept - Teilzeitbeschäftigung - Erhöhung der

  • BAG, 03.04.2007 - 9 AZR 281/06

    Lehrerpersonalkonzept - Teilzeitbeschäftigung - Erhöhung der

  • BAG, 03.04.2007 - 9 AZR 282/06

    Lehrerpersonalkonzept - Teilzeitbeschäftigung - Erhöhung der

  • VG Meiningen, 03.08.2017 - 6 D 60007/15

    1.) Schweres vorsätzliche Dienstvergehen eines Förderschulrektors, durch

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2016 - 4 S 1579/14

    Hinausschieben der Altersermäßigung bei Lehrern

  • VG Gelsenkirchen, 02.09.2015 - 1 K 4906/13

    Entlastungsstunden; Ermäßigungsstunden; Lehrer; finanzieller Ausgleich;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2008 - 1 A 3615/06
  • VGH Bayern, 14.06.2016 - 3 ZB 15.959

    Unterschiedliche Festsetzung der Regelstundenzahl im Rahmen der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2006 - 6 A 2267/04

    Anweisung eines Studienrates zur Leitung einer Klasse unter Berücksichtigung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2014 - 6 A 1353/12

    Berufung im Zusammenhang mit einem Antrag eines Studiendirektors auf Reduzierung

  • VG Schleswig, 07.09.2016 - 11 A 17/16

    Feststellungsklage gegen Festsetzung neuer Pflichtstundenzahl; Nichtigkeit oder

  • OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 5 LC 134/15

    Arbeitszeit von Lehrkräften; Hauptschulen; Oberschulen; Regelstundenzahl;

  • VG München, 11.03.2015 - M 5 K 14.3172

    Arbeitszeit

  • VG Schleswig, 07.09.2016 - 11 A 18/16

    (Keine) Klagebefugnis aus der Verletzung prozedualer Obliegenheiten;

  • VG Schleswig, 07.09.2016 - 11 A 19/16

    (Keine) Klagebefugnis aus der Verletzung prozedualer Obliegenheiten;

  • VG Lüneburg, 20.04.2006 - 1 A 952/05

    Mehrarbeit einer Lehrerin durch Klassenfahrt.

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