Rechtsprechung
   VGH Hessen, 18.06.2009 - 2 B 255/09   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 28 Abs 4 Nr 2 FeV, Art 8 Abs 4 EWGRL 439/91
    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis

  • verkehrslexikon.de

    Das Wohnsitzerfordernis für die Erteilung eines EU-Führerscheins ist nicht anwendbar ohne vorherige Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis

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  • blutalkohol , S. 443
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2; RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4
    Aberkennung des Rechts, von einer Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurde.: EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; Wohnsitz

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; Wohnsitz; Aberkennung des Rechts, von einer Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurde.

Kurzfassungen/Presse (2)

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    EU-Fahrerlaubnis wirksam trotz deutschem Wohnsitz im Führerschein?!

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nichtanerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland nur bei Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben rechtmäßig

Verfahrensgang

  • VG Darmstadt, 14.01.2009 - 2 L 1736/08
  • VGH Hessen, 18.06.2009 - 2 B 255/09

Zeitschriftenfundstellen

  • DÖV 2009, 825



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Wird zitiert von ... (23)  

  • VG Augsburg, 14.01.2010 - Au 7 E 09.1915  

    Keine Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV im Falle eines schlichten Verstoßes

    Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es nicht erlaubt, die Fahrberechtigung, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, allein deshalb nicht anzuerkennen, weil auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermietgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, ohne dass zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzuges oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist (Hessischer VGH vom 18.6.2009 - Az. 2 B 255/09; VG Augsburg vom 8.7.2009 - Au 7 S 09.696; VG Augsburg vom 28.8.2009 - Au 7 K 08.1717; a.A. OVG Rheinland-Pfalz vom 23.1.2009 - Az. 10 B 11145/08; offen gelassen in BayVGH vom 19.10.2009 - a.a.O.).

    Nach dem eindeutigen und klaren Wortlaut des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen, also eine Einschränkung, Aussetzung, ein Entzug oder eine Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde; diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in der Europäischen Gemeinschaft und aus diesem Grund eng auszulegen (Hessischer VGH vom 18.6.2009 - Az. 2 B 255/09).

    Für die nationale Regelung in § 28 FeV bedeutet dies, dass eine Aberkennung des Rechts, von einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nur dann europarechtskonform erfolgen kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 2 und der Nr. 3 des Abs. 4 jedenfalls teilweise kumulativ gegeben sind (so auch Hessischer VGH vom 18.6.2009 - a.a.O.).

  • VG Augsburg, 29.01.2010 - Au 7 K 09.695  

    Keine Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV im Falle eines schlichten Verstoßes

    Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es nicht erlaubt, die Fahrberechtigung, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, allein deshalb nicht anzuerkennen, weil auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermietgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, ohne dass zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzuges oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist (Hessischer VGH vom 18.6.2009 - Az. 2 B 255/09; VG Augsburg vom 8.7.2009 - Au 7 S 09.696; a.A. OVG Rheinland-Pfalz vom 23.1.2009 - Az. 10 B 11145/08; offen gelassen in BayVGH vom 19.10.2009 - a.a.O.).

    Nach dem eindeutigen und klaren Wortlaut des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen, also eine Einschränkung, Aussetzung, ein Entzug oder eine Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde; diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in der Europäischen Gemeinschaft und aus diesem Grund eng auszulegen (Hessischer VGH vom 18.6.2009 - Az. 2 B 255/09).

    Für die nationale Regelung in § 28 FeV bedeutet dies, dass eine Aberkennung des Rechts, von einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nur dann europarechtskonform erfolgen kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 2 und der Nr. 3 des Abs. 4 jedenfalls teilweise kumulativ gegeben sind (so auch Hessischer VGH vom 18.6.2009 - a.a.O.).

  • VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 09.1916  

    Keine Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV im Falle eines schlichten Verstoßes

    Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es nicht erlaubt, die Fahrberechtigung, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, allein deshalb nicht anzuerkennen, weil auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermietgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, ohne dass zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzuges oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist (Hessischer VGH vom 18.6.2009 - Az. 2 B 255/09; VG Augsburg vom 8.7.2009 - Au 7 S 09.696; VG Augsburg vom 28.8.2009 - Au 7 K 08.1717; a.A. OVG Rheinland-Pfalz vom 23.1.2009 - Az. 10 B 11145/08; offen gelassen in BayVGH vom 19.10.2009 - a.a.O.).

    Nach dem eindeutigen und klaren Wortlaut des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen, also eine Einschränkung, Aussetzung, ein Entzug oder eine Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde; diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in der Europäischen Gemeinschaft und aus diesem Grund eng auszulegen (Hessischer VGH vom 18.6.2009 - Az. 2 B 255/09).

    Für die nationale Regelung in § 28 FeV bedeutet dies, dass eine Aberkennung des Rechts, von einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nur dann europarechtskonform erfolgen kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 2 und der Nr. 3 des Abs. 4 jedenfalls teilweise kumulativ gegeben sind (so auch Hessischer VGH vom 18.6.2009 - a.a.O.).

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  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 1 S 190.10  

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; polnische Fahrerlaubnis;

    Die Anwendung der zur Umsetzung der sog. 3. Führerscheinrichtlinie insoweit erlassenen Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung - FeV -setzt nicht voraus, dass zugleich ein Verstoß des Ausstellerstaates gegen das Wohnortprinzip gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegt (Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 11 CS 10.1380 - juris; NdsOVG, Beschluss vom 18. August 2010 - 12 ME 57/10 - juris, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 MB 31/10 - juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 M 172/09 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 10 S 2391/09 - NJW 2010, 2821; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 16 B 814/09 - Blutalkohol 47, 145; entgegen HessVGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2009 - 2 B 255/09 - Blutalkohol 46, 354, und vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 - Blutalkohol 47, 154; OVG Saarland, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 B 204/10, 1 D 232/10 - DAR 2010, 598; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2010 - 10 A 11244/09 - DVBl. 2010, 728).

    Dem entsprechend begründeten vorläufigen Rechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht unter Berufung auf die eingangs dargestellte Rechtsauffassung (vgl. insbesondere HessVGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2009 - 2 B 255/09 - Blutalkohol 46, 354, und vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 - Blutalkohol 47, 154; OVG Saarland, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 B 204/10, 1 D 232/10 - DAR 2010, 598) entsprochen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 1 S 4.11  

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Feststellungsbescheid; polnische

    Die Anwendung der zur Umsetzung der sog. 3. Führerscheinrichtlinie insoweit erlassenen Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - setzt nicht voraus, dass zugleich ein Verstoß des Ausstellerstaates gegen das Wohnortprinzip gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegt (Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 11 CS 10.1380 - juris; NdsOVG, Beschluss vom 18. August 2010 - 12 ME 57/10 - juris, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 MB 31/10 - juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 M 172/09 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 10 S 2391/09 - NJW 2010, 2821; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 16 B 814/09 - Blutalkohol 47, 145; entgegen HessVGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2009 - 2 B 255/09 - Blutalkohol 46, 354, und vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 - Blutalkohol 47, 154; OVG Saarland, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 B 204/10, 1 D 232/10 - DAR 2010, 598; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2010 - 10 A 11244/09 - DVBl. 2010, 728).

    Mit der Beschwerde beruft sich der Antragsteller auf die von mehreren Oberverwaltungsgerichten vertretene Auffassung, nach der die verschärfte Rechtsfolge nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Ausnahmen vom sog. Anerkennungsgrundsatz im Falle vorherigen Entzuges im Inland nur dann greifen könne, wenn auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV erfüllt seien, wenn nämlich ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen feststeht, dass der Inhaber der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte (vgl. insbesondere HessVGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2009 - 2 B 255/09 - Blutalkohol 46, 354, und vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 - Blutalkohol 47, 154; OVG Saarland, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 B 204/10, 1 D 232/10 - DAR 2010, 598; für den Fall der reinen Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ohne vorherigen Entzug auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2010 - 10 A 11244/09 - DVBl. 2010, 728).

  • OVG Saarland, 02.12.2009 - 1 A 472/08  

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis; Ungültigkeit einer tschechischen

    so etwa HessVGH, Beschluss vom 18.6.2009 - 2 B 255/09 -, Blutalkohol 46, 354; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.1.2008 - 10 B 11145/08 -, Blutalkohol 46, 352,.
  • VG Saarlouis, 24.02.2010 - 10 K 566/09  

    Aberkennung des Gebrauchsrechts, Wohnsitzverstoß, Studium

    Das Wohnsitzprinzip sei unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des VGH Kassel gemäß dessen Urteil vom 18.06.2009, 2 B 255/09, relativiert worden.

    Die vom Kläger angeführten Entscheidungen des VGH Kassel vom 18.06.2009, 2 B 255/09, und vom 19.10.2009, 2 B 1754/09, geben schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung Anlass, weil in den dort entschiedenen Fällen gegen den Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis, anders als im vorliegenden Fall, vor deren Ausstellung keine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG ergangenen ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2011 - 1 S 10.11  

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Feststellungsbescheid; polnische

    Die Anwendung der zur Umsetzung der sog. 3. Führerscheinrichtlinie insoweit erlassenen Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - setzt nicht voraus, dass zugleich ein Verstoß des Ausstellerstaates gegen das Wohnortprinzip gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegt (Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 11 CS 10.1380 - juris; NdsOVG, Beschluss vom 18. August 2010 - 12 ME 57/10 - juris, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 MB 31/10 - juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 M 172/09 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 10 S 2391/09 - NJW 2010, 2821; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 16 B 814/09 - Blutalkohol 47, 145; entgegen HessVGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2009 - 2 B 255/09 - Blutalkohol 46, 354, und vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 - Blutalkohol 47, 154; OVG Saarland, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 B 204/10, 1 D 232/10 - DAR 2010, 598; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2010 - 10 A 11244/09 - DVBl. 2010, 728).

    Mit seiner Beschwerde beruft sich der Antragsteller auf die von mehreren Oberverwaltungsgerichten vertretene Auffassung, nach der die verschärfte Rechtsfolge nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Ausnahmen vom sog. Anerkennungsgrundsatz im Falle vorherigen Entzuges im Inland nur dann greifen könne, wenn auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV erfüllt seien, wenn nämlich ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen feststeht, dass der Inhaber der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte (vgl. insbesondere HessVGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2009 - 2 B 255/09 - Blutalkohol 46, 354, und vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 - Blutalkohol 47, 154; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 B 204/10, 1 D 232/10 - DAR 2010, 598; für den Fall der reinen Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ohne vorherigen Entzug auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2010 - 10 A 11244/09 - DVBl. 2010, 728).

  • VGH Hessen, 04.12.2009 - 2 B 2138/09  

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in

    Die einschlägige deutsche Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ist gemeinschaftskonform deshalb so anzuwenden, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 2 und Nr. 3 dieser Vorschrift kumulativ vorliegen müssen (Hess. VGH , B. v. 18.06.2009 - 2 B 255/09 - vgl. auch Bay. VGH , B. v. 07.08.2008 - II ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 1 S 138.11  

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; tschechische Fahrerlaubnis;

    Die Anwendung der zur Umsetzung der sog. 3. Führerscheinrichtlinie insoweit erlassenen Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung - FeV- setzt nicht voraus, dass zugleich ein Verstoß des Ausstellerstaates gegen das Wohnortprinzip gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegt (Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 11 CS 10.1380 - juris; NdsOVG, Beschluss vom 18. August 2010 - 12 ME 57/10 - juris, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 MB 31/10 - juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 M 172/09 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 10 S 2391/09 - NJW 2010, 2821; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 16 B 814/09 - Blutalkohol 47, 145; entgegen HessVGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2009 - 2 B 255/09 - Blutalkohol 46, 354, und vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 - Blutalkohol 47, 154; OVG Saarland, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 B 204/10, 1 D 232/10 - DAR 2010, 598; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2010 - 10 A 11244/09 - DVBl. 2010, 728).

    Die vom Verwaltungsgericht favorisierte Gegenmeinung sieht in der Anordnung zwingender Rechtfolgen keine Einschränkung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in der Union (vgl. insbesondere HessVGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2009 - 2 B 255/09 - Blutalkohol 46, 354, und vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 - Blutalkohol 47, 154; OVG Saarland, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 B 204/10, 1 D 232/10 - DAR 2010, 598).

  • VG Augsburg, 28.08.2009 - Au 7 K 08.1717  

    Notwendigkeit der kumulativen Erfüllung der Nummern 2 und 3 des § 28 Abs. 4

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2010 - 10 S 1837/10  

    (isolierte strafgerichtliche Sperre für Fahrerlaubniserteilung als

  • VGH Bayern, 16.03.2010 - 11 BV 09.2752  

    Fahrerlaubnisrecht: "Führerscheintourismus" - Gültigkeit von unter Verstoß gegen

  • VG Saarlouis, 11.02.2011 - 10 K 425/10  

    Fahrerlaubnisentziehung; Umdeutung einer Aberkennungsverfügung

  • VG Karlsruhe, 29.10.2009 - 5 K 1853/09  

    Erteilung einer mitgliedstaatlichen Fahrerlaubnis

  • VG Mainz, 10.02.2010 - 3 K 1216/09  

    Fahrerlaubnisrecht

  • VG Bayreuth, 22.09.2009 - B 1 K 09.492  

    Unschädlichkeit eines deutschen Wohnsitzeintrags im ausländischen

  • VG München, 13.11.2009 - M 6b K 09.1922  

    Erstmaliger Erwerb einer Fahrerlaubnis; tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung

  • VG Regensburg, 01.02.2010 - RN 8 K 09.1003  

    Feststellung der Fahrberechtigung mit einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VG Berlin, 06.12.2010 - 4 L 425.10  

    § 28 Abs 4 S 2 FeV, § 28 Abs 4 S 1 Nr 2 FeV, § 28 Abs 4 S 1 Nr

  • VG Saarlouis, 13.10.2009 - 10 L 762/09  

    Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung; Aberkennung des Rechts der

  • VG München, 13.01.2010 - M 6b E 09.5454  

    Vorläufige Feststellung von einer tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der

  • VG München, 21.05.2010 - M 6a E 10.1382  

    Vorläufige Feststellung von einer tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der

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