Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 06.03.2002

Rechtsprechung
   OVG Berlin, 10.06.2004 - 2 B 3.02, 2 B 4.02, 2 B 5.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5587
OVG Berlin, 10.06.2004 - 2 B 3.02, 2 B 4.02, 2 B 5.02 (https://dejure.org/2004,5587)
OVG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2004 - 2 B 3.02, 2 B 4.02, 2 B 5.02 (https://dejure.org/2004,5587)
OVG Berlin, Entscheidung vom 10. Juni 2004 - 2 B 3.02, 2 B 4.02, 2 B 5.02 (https://dejure.org/2004,5587)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,5587) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genehmigung baulicher Maßnahmen im Milieuschutzgebiet mit Nebenbestimmungen (Mietobergrenzen); Isolierte Anfechtung der auf die Einhaltung von Mietobergrenzen gerichteten Nebenbestimmungen; Anspruch auf uneingeschränkte Genehmigung; Herstellung eines zeitgemäßen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Milieuschutzverordnung; Genehmigung baulicher Maßnahmen im Milieuschutzgebiet mit Nebenbestimmungen (Mietobergrenzen); Anspruch auf uneingeschränkte Genehmigung; Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands durchschnittlicher Wohnungen; gebietsbezogener ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietobergrenzen im "Milieuschutzgebiet" unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2005, 410
  • DVBl 2004, 1320 (Ls.)
  • BauR 2004, 1755
  • BauR 2005, 150 (Ls.)
  • ZfBR 2004, 697
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin, 30.01.2004 - 2 B 18.02

    Mietobergrenzen im Sanierungsgebiet

    Auszug aus OVG Berlin, 10.06.2004 - 2 B 3.02
    Es handelt sich um Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln, denn zwischen der Hauptregelung des Verwaltungsakts und den Nebenbestimmungen besteht rechtlich kein untrennbarer innerer Zusammenhang, der dazu führen könnte, dass die im Falle der Aufhebung der Nebenbestimmungen verbleibende Regelung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht rechtmäßig hätte getroffen werden können (vgl. OVG Bln, Urteil vom 30. Mai 1996, BRS 58 Nr. 123 = NVwZ 1997, 1005; Urteil vom 30. Januar 2004 - OVG 2 B 18.02 - UA S. 13).

    Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für die Durchführung des Verfahrens, soweit die baulichen Maßnahmen nach den dem Genehmigungsantrag beigefügten "Angaben zu den Auswirkungen der Baumaßnahmen" (nur) zu Mieterhöhungen führen, die den Rahmen der vom Bezirksamt Prenzlauer Berg durch den Beschluss über die Antragsprüfkriterien für den Vollzug von Erhaltungsrechtsverordnungen vom 6. Oktober 1999 (ABL. S. 4289, dort unter Nr. 2 Tabelle 2) festgelegten Mietobergrenzen nicht überschreiten, weil ein berechtigtes Interesse der Kläger daran anzuerkennen ist, sich jedenfalls bei etwaigen zukünftigen Mietsteigerungen den öffentlich-rechtlichen Bindungen durch die vom Bezirksamt festgelegten Mietobergrenzen entziehen zu können (vgl. OVG Bln, Urteil vom 30. Januar 2004, a.a.O.).

    Mietobergrenzen, die anhand statistischer gebietsspezifischer Einkommensstrukturen ermittelt und einheitlich festgelegt werden, sind zwar für Milieuschutzgebiete grundsätzlich sowohl ein geeigneter Hilfsindikator für eine durch Mietsteigerungen drohende Verdrängungsgefahr für die Wohnbevölkerung als auch ein geeignetes Instrument zur Abfederung eines durch Mietpreissprünge möglicherweise entstehenden Verdrängungsdrucks (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, BRS 59 Nr. 254; OVG Bln, Urteil vom 30. Januar 2004 - OVG 2 B 18.02 - UA S. 21).

    Die grundsätzlichen Unterschiede zwischen den Voraussetzungen und Zielsetzungen von Sanierungsgebieten, bei denen ein Substandard der Wohnungen die Regel ist und - den intakten und deshalb schützenswerten - Milieuschutzgebieten, bei denen dies eher die Ausnahme ist (vgl. OVG Bln, Urteil vom 30. Januar 2004 - OVG 2 B 18.02 - UA S. 29; BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1987, ZfBR 1987, 203; BVerwG Urteil vom 18. Juni 1997, BRS 59 Nr. 254; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 216), schließen es zugleich aus, dass sich eine mögliche Verdrängungswirkung durch die Anhebung des Ausstattungszustands von Wohnungen auf ein zeitgemäßes Durchschnittsniveau in Milieuschutzgebieten zu einem flächendeckenden Phänomen entwickelt.

  • BVerfG, 26.01.1987 - 1 BvR 969/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 39h Abs. 1, Abs. 3 BBauG

    Auszug aus OVG Berlin, 10.06.2004 - 2 B 3.02
    Der städtebauliche Milieuschutz ist zwar ein Instrument des Verdrängungsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1987, ZfBR 1987, 203), aber grundsätzlich kein Instrument des Mieterschutzes (vgl. Lemmel, Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage 2002, § 172 Rdnr. 32; Schmidt-Eichstaedt, ZfBR 2002, 212, 213).

    Die grundsätzlichen Unterschiede zwischen den Voraussetzungen und Zielsetzungen von Sanierungsgebieten, bei denen ein Substandard der Wohnungen die Regel ist und - den intakten und deshalb schützenswerten - Milieuschutzgebieten, bei denen dies eher die Ausnahme ist (vgl. OVG Bln, Urteil vom 30. Januar 2004 - OVG 2 B 18.02 - UA S. 29; BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1987, ZfBR 1987, 203; BVerwG Urteil vom 18. Juni 1997, BRS 59 Nr. 254; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 216), schließen es zugleich aus, dass sich eine mögliche Verdrängungswirkung durch die Anhebung des Ausstattungszustands von Wohnungen auf ein zeitgemäßes Durchschnittsniveau in Milieuschutzgebieten zu einem flächendeckenden Phänomen entwickelt.

  • VGH Bayern, 08.05.2002 - 2 B 98.2215
    Auszug aus OVG Berlin, 10.06.2004 - 2 B 3.02
    Dies setzt voraus, dass sie potenziell eine (mietpreisbedingte) Verdrängungsgefahr für die Bewohner bewirken können (vgl. BayVGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - 2 B 98.2215 - UA S. 6).

    Dies gilt auch für die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom B. Mai 2002 - 2 B 98.2215 - und zugleich Berufungsentscheidung zu VG München, Urteil vom 15. Juni 1998 - M 8 K 97.8559 -), die sich zwar - im Gegensatz zu der erstinstanzlichen Entscheidung - bereits auf § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB bezieht, zu dessen Auslegung aber undifferenziert die (vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen hat.

  • BGH, 19.02.1992 - VIII ARZ 5/91

    Allgemein üblicher Zustand vermieteter Räume

    Auszug aus OVG Berlin, 10.06.2004 - 2 B 3.02
    Käme es darauf an, könnte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 1992, NJW 1992, 1386, 1387), nach der von einem "allgemein üblichen Zustand" von Mieträumen im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB erst bei einem Verbreitungsgrad in mindestens 2/3 der Wohnungen auszugehen ist, in Bezug auf § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB ohnehin nicht gefolgt, sondern allenfalls ein 50 % übersteigender Verbreitungsgrad gefordert werden.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.04.1983 - 1 C 1/82

    Genehmigung und Auslegung einer Satzung ; Genehmigungspflicht für bauliche

    Auszug aus OVG Berlin, 10.06.2004 - 2 B 3.02
    Dies kann eine vor der Umwandlung von Wohnungen in zahlreiche Ferienappartements zu schützende Bevölkerung eines Kurortes (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. April 1983, ZfBR 1983, 238) ebenso sein, wie die einer kleinen Universitätsstadt, die auf das Vorhandensein einer Vielzahl kleiner Studentenwohnungen angewiesen ist (vgl. Beispiele bei Schmidt-Eichstaedt, ZfBR 2002, 212, 214).
  • VG München, 15.06.1998 - M 8 K 97.8559

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des Beschlusses einer bauplanungsrechtlichen

    Auszug aus OVG Berlin, 10.06.2004 - 2 B 3.02
    Dies gilt auch für die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom B. Mai 2002 - 2 B 98.2215 - und zugleich Berufungsentscheidung zu VG München, Urteil vom 15. Juni 1998 - M 8 K 97.8559 -), die sich zwar - im Gegensatz zu der erstinstanzlichen Entscheidung - bereits auf § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB bezieht, zu dessen Auslegung aber undifferenziert die (vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen hat.
  • BVerwG, 17.12.2004 - 4 B 85.04

    Erhaltungssatzung; Milieuschutzsatzung; besondere städtebauliche Gründe;

    Denn auf dieser Fragestellung beruht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (BauR 2004, 1755) nicht; sie wäre daher auch in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.
  • VG Berlin, 08.09.2015 - 19 K 125.15

    Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung zum Zwecke der

    Auf die (mögliche) Steigerung der Quadratmetermiete als den Genehmigungsvorbehalt aus § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB auslösenden Grund ist in der Rechtsprechung vor allem bei Maßnahmen abgestellt worden, die die Wohnungsgröße unberührt lassen (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.: Errichtung einer Aufzugsanlage mit Haltestelle; OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.02 -, juris Rn. 34 f.: Modernisierungs- im Gegensatz zu bloßen Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2018 - 2 N 64.15

    Zusammenlegung zweier Eigentumswohnungen in einem Erhaltungsgebiet

    Zu Unrecht entnimmt die Klägerin der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.02 - den Rechtssatz, bauliche Änderungen seien nur dann milieuschutzrechtlich relevant, wenn sie zu Mietpreissteigerungen führen könnten.

    Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 2004 - 2 B 3.02 - zuzulassen.

  • VG Berlin, 10.02.2021 - 19 L 447.20

    Genehmigung im Rahmen einer Berliner Erhaltungsverordnung: Bauliche Änderungen

    Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "zeitgemäßer Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung" ist hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse ("durchschnittlich") ein bundesweiter Vergleichsmaßstab heranzuziehen und nicht nur auf das konkrete Milieuschutzgebiet abzustellen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.02 -, zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015 - VG 19 K 125.15 -).

    Im Einklang damit ist beispielsweise anerkannt, dass es sich bei Kohleöfen um keinen zeitgemäßen Ausstattungsstandard mehr handelt, ungeachtet von deren bauordnungsrechtlicher Zulässigkeit (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 - 2 B 3.02 -, juris Rn. 42; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2020, § 172 Rn. 188).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - 10 B 19.19

    Erteilung einer Baugenehmigung - Grundrissvergrößerung von Bestandswohnungen -

    Nicht den erhaltungsrechtlichen Anforderungen nach § 172 Abs. 1, Abs. 4 BauGB unterfallen lediglich solche Maßnahmen, die von vornherein nicht geeignet sind, die Ziele der Erhaltungssatzung zu berühren, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 2.97 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 4 B 85, 04 -, juris Rn. 3; OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 - 2 B 3.02 -, juris Rn. 34 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014 - OVG 2 B 7.12 -, juris Rn. 21).
  • VG Berlin, 25.05.2023 - 19 K 61.21

    Genehmigung für den Anbau einer Aufzugsanlage

    Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "zeitgemäßer Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung" ist hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse ("durchschnittlich") ein bundesweiter Vergleichsmaßstab heranzuziehen und nicht nur auf das konkrete Milieuschutzgebiet abzustellen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004, - OVG 2 B 3.02 -, zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015, - VG 19 K 125.15 -).

    Der Gesetzgeber hat mit § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB eine Art "Öffnungsklausel" zur Ermöglichung von Modernisierungen geschaffen, um der Gefahr einer dauerhaften Festschreibung unzuträglicher Wohnsituationen zu begegnen; er bringt mit dieser Regelung zugleich zum Ausdruck, dass er die Anhebung des Wohnstandards auf eine zeitgemäße Ausstattung ungeachtet etwaiger höherer Mietbelastungen für sinnvoll erachtet und im Hinblick auf dieses Ziel offenbar auch bereit ist, in gewissem Umfang Verdrängungswirkungen hinzunehmen (OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 19. Mai 2022, - 13 K 247.19 -, amtl.

  • VG Berlin, 25.05.2023 - 19 K 195.21
    Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "zeitgemäßer Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung" ist hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse ("durchschnittlich") ein bundesweiter Vergleichsmaßstab heranzuziehen und nicht nur auf das konkrete Milieuschutzgebiet abzustellen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004, - OVG 2 B 3.02 -, zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015, - VG 19 K 125.15 -).

    Der Gesetzgeber hat mit § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB eine Art "Öffnungsklausel" zur Ermöglichung von Modernisierungen geschaffen, um der Gefahr einer dauerhaften Festschreibung unzuträglicher Wohnsituationen zu begegnen; er bringt mit dieser Regelung zugleich zum Ausdruck, dass er die Anhebung des Wohnstandards auf eine zeitgemäße Ausstattung ungeachtet etwaiger höherer Mietbelastungen für sinnvoll erachtet und im Hinblick auf dieses Ziel offenbar auch bereit ist, in gewissem Umfang Verdrängungswirkungen hinzunehmen (OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004, - OVG 2 B 3.02 - VG Berlin, Urteil vom 19. Mai 2022, - 13 K 247.19 -, amtl.

  • VG Berlin, 19.05.2022 - 13 K 247.19

    Kein Außenaufzug an denkmalgeschützem Gebäude

    Der Gesetzgeber hat mit § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB eine Art "Öffnungsklausel" zur Ermöglichung von Modernisierungen geschaffen, um der Gefahr einer dauerhaften Festschreibung unzuträglicher Wohnsituationen zu begegnen; er bringt mit dieser Regelung zugleich zum Ausdruck, dass er die Anhebung des Wohnstandards auf eine zeitgemäße Ausstattung ungeachtet etwaiger höherer Mietbelastungen für sinnvoll erachtet und im Hinblick auf dieses Ziel offenbar auch bereit ist, in gewissem Umfang Verdrängungswirkungen hinzunehmen (OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.02 - VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2011 - 13 K 29.10 -, Rn. 17, juris).
  • VG Berlin, 05.03.2021 - 19 L 507.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer fingierten erhaltungsrechtlichen

    Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "zeitgemäßer Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung" ist hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse ("durchschnittlich") ein bundesweiter Vergleichsmaßstab heranzuziehen und nicht nur auf das konkrete Milieuschutzgebiet abzustellen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.02 -, zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015 - VG 19 K 125.15 -).
  • VG Berlin, 17.11.2020 - 19 L 315.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer Genehmigungsfiktion

    Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "zeitgemäßer Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung" ist hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse ("durchschnittlich") ein bundesweiter Vergleichsmaßstab heranzuziehen und nicht nur auf das konkrete Milieuschutzgebiet abzustellen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.02 -, zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015 - VG 19 K 125.15 -).
  • VG Berlin, 16.05.2018 - 19 K 559.17
  • VG München, 28.11.2016 - M 8 K 15.3460

    Verwirkung und Fälligkeit einer Vertragsstraße aus öffentlich-rechtlichem Vertrag

  • VG Berlin, 21.06.2011 - 13 K 29.10

    Erhaltungsrechtliche Genehmigung eines Aufzuges

  • BVerwG, 17.12.2004 - 4 B 83.04

    Bestehen eines Genehmigungsvorbehalts bei Änderungen baulicher Anlagen, die sich

  • BVerwG, 17.12.2004 - 4 B 84.04

    Gebietsbezogenheit einer Erhaltungssatzung

  • VG München, 05.03.2018 - M 8 K 16.2803

    Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Schaffung der

  • VG Berlin, 24.08.2023 - 19 K 99.20
  • VG Berlin, 25.02.2022 - 13 K 10.21
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 06.03.2002 - 2 B 3.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6064
BVerwG, 06.03.2002 - 2 B 3.02 (https://dejure.org/2002,6064)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.2002 - 2 B 3.02 (https://dejure.org/2002,6064)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 2002 - 2 B 3.02 (https://dejure.org/2002,6064)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,6064) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Bezeichnung des Zulassungsgrunds der Divergenz bzw. der Verletzung von Verfahrensrecht - Pflicht des Dienstherrn zur Information über den Beamten betreffende Rechtsänderungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.06.1998 - 8 B 56.98

    Schädigung während der NS-Zeit; Rückerstattung nach dem Recht der Alliierten

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2002 - 2 B 3.02
    8 Bei der Geltendmachung der Verletzung der Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hat es die Beschwerde versäumt, die einzelnen in das Wissen des Zeugen G. gestellten Tatsachen zu nennen und außerdem anzugeben, inwiefern das Urteil des Berufungsgerichts auf der unterlassenen Vernehmung des Zeugen auch zu diesem Punkt beruht oder beruhen kann (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerwG, 13.08.1973 - VI C 26.70

    Dienstunfall bei Teilnahme an einem Faustballspiel - Einladung zu einem Spiel als

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2002 - 2 B 3.02
    Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt (BVerwGE 44, 36 ; 52, 70 ) sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren.
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74

    Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2002 - 2 B 3.02
    Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt (BVerwGE 44, 36 ; 52, 70 ) sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren.
  • BVerwG, 03.08.1992 - 8 C 72.90

    Fehlerhafte Ermittlung des Klageziels - Unzulässiges Teilurteil - Auslegung des

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2002 - 2 B 3.02
    Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts auch keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er in der Beschwerde zusätzlich darlegen müssen, warum sich dem Tatsachengericht aus dessen für den Umfang der Sachaufklärungspflicht maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der nunmehr aufgezeigten Richtung durch die vermisste Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - NVwZ 1993, 62 ).
  • BVerwG, 30.01.1997 - 2 C 10.96

    Abfindung einer Beamtin - Belehrung über befristete Rückzahlungsmöglichkeit bei

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2002 - 2 B 3.02
    4 Nach dieser obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften (vgl. BVerwGE 104, 55 m.w.N.), vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann (vgl. BVerwG, a.a.O. S. 57/58 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 72.90
    Auszug aus BVerwG, 06.03.2002 - 2 B 3.02
    Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts auch keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er in der Beschwerde zusätzlich darlegen müssen, warum sich dem Tatsachengericht aus dessen für den Umfang der Sachaufklärungspflicht maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der nunmehr aufgezeigten Richtung durch die vermisste Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - NVwZ 1993, 62 ).
  • VG Arnsberg, 14.05.2010 - 13 K 3509/08

    Anspruch eines Beamten im Ruhestand auf Neuberechnung des Ruhegehaltssatzes;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -, BVerwGE 104, 55 (57); Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 19.90 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1993, 182 (183); Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 -, BVerwGE 65, 197 (203); Beschluss vom 6. März 2002 - 2 B 3.02 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 120, 4 (4 f.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) , Urteil vom 19. November 2005 - 6 A 2992/01 -, JURIS, Rn. 48; Beschluss vom 13. November 2003 - 6 A 798/03 - JURIS, Rn. 7.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 2 B 3/02 -, aaO. (5).

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 2 B 3.02 -, aaO. (5); Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 19.90 -, aaO. (182 f.); OVG NRW, Urteil vom 19. November 2005 - 6 A 2992/01 -, JURIS, Rn. 54; Beschluss vom 22. Juni 2005 - 1 A 3932/03 -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2005 - 2 C 5.04 -, BVerwGE 123, 175 (188); Beschluss vom 6. März 2002 - 2 B 3.02 -, aaO. (5); Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -, aaO. (58).

  • BVerwG, 15.12.2021 - 2 C 9.21

    Kein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs während einer mangelbehafteten

    Eine Ausnahme gilt jedoch für den Fall eines vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtums des Beamten in einem bedeutsamen Punkt (BVerwG, Urteile vom 13. August 1973 - 6 C 26.70 - BVerwGE 44, 36 und vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 sowie Beschlüsse vom 6. März 2002 - 2 B 3.02 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 120 S. 5 und vom 27. Dezember 2016 - 2 B 3.16 - Rn. 10).
  • VGH Bayern, 04.07.2017 - 3 ZB 14.1600

    Kein Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung

    Abweichend hiervon können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen, z.B. bei einer ausdrücklichen Bitte des Beamten um Auskunft, ferner bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt oder bei Bestehen einer allgemeinen Praxis, Beamte über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren, sowie aufgrund sondergesetzlicher Informationspflichten (BVerwG, B.v. 6.3.2002 - 2 B 3.02 - juris Rn. 5).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht