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   BVerwG, 17.01.1995 - 2 B 3.95   

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https://dejure.org/1995,31125
BVerwG, 17.01.1995 - 2 B 3.95 (https://dejure.org/1995,31125)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.1995 - 2 B 3.95 (https://dejure.org/1995,31125)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 1995 - 2 B 3.95 (https://dejure.org/1995,31125)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - grundsätzliche Bedeutung - konkret - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 12.08.1993 - 7 B 86.93

    Verwaltungsstreitverfahren - Grundsatzrüge - Darlegungsanforderungen

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1995 - 2 B 3.95
    Mit der Grundsatzrüge muß dargelegt werden, inwiefern in dem erstrebten Revisionsverfahren eine im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts noch klärungsbedürftige - konkrete - Rechtsfrage zu beantworten sein wird (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 ; Beschluß vom 12. August 1993 - BVerwG 7 B 86.93 - <NJW 1994, 144 f.>).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1995 - 2 B 3.95
    Mit der Grundsatzrüge muß dargelegt werden, inwiefern in dem erstrebten Revisionsverfahren eine im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts noch klärungsbedürftige - konkrete - Rechtsfrage zu beantworten sein wird (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 ; Beschluß vom 12. August 1993 - BVerwG 7 B 86.93 - <NJW 1994, 144 f.>).
  • BVerwG, 07.07.1980 - 8 B 54.80

    Verdienstausfallentschädigung - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernis

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1995 - 2 B 3.95
    Durch die allgemeine Bezugnahme auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsschriftsatz und sonst in den Vorinstanzen kann die ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a. Beschlüsse vom 22. Oktober 1970 - BVerwG 6 CB 40.69 - und vom 7. Juli 1980 - BVerwG 8 B 54.80 - ), zumal die Ausführungen in den Vorinstanzen nicht unter dem Gesichtspunkt der Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes vorzutragen waren.
  • BVerwG, 22.10.1970 - VI CB 40.69

    Darlegungserfordernis im Falle von Verfahrensmängeln - Zulässigkeit des Verweises

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1995 - 2 B 3.95
    Durch die allgemeine Bezugnahme auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsschriftsatz und sonst in den Vorinstanzen kann die ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a. Beschlüsse vom 22. Oktober 1970 - BVerwG 6 CB 40.69 - und vom 7. Juli 1980 - BVerwG 8 B 54.80 - ), zumal die Ausführungen in den Vorinstanzen nicht unter dem Gesichtspunkt der Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes vorzutragen waren.
  • OVG Brandenburg, 23.05.2000 - 2 A 226/98
    (GBI. DDR S. 299) gilt, das in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 eine dem Rechtsstaatsprinzip entsprechende Anwendung der Rechtsvorschriften der DDR vorsah, kann danach dahinstehen (vgl. Urteile des Senats vom 15. Dezember 1999 - 2 D 19/98.NE -, UA S. 10 und vom 19. August 1999 - 2 D 17/98.NE -, UA S. 20 = Mitt. StGB Bbg. 1999, S. 465, 473 , sowie den Beschluß des Senats vom 31. März 1995 - 2 B 3/95 -, BA S. 7).
  • VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18

    Schmutzwasserbeitrag

    Bei dem behördlichen Aussetzungsverfahren handelt es sich um eine besondere Zugangsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Abgabensachen, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung erfüllt sein muss und die nicht nachgeholt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2006 - 9 S 5.06-S. 3 f. des EA; OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 17. März 2004 - 2 B 49/04 -, vom 14. Februar 2005 - 2 B 294/04 - und vom 31. März 1995 - 2 B 3/95 - ferner etwa Beschluss der Kammer vom 12. April 2017 - 6 L 468/16 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2006 - 9 S 5.06

    Beschwerde, vorläufiger Rechtsschutz, Abgabenbescheid, Eilantrag, behördliches

    Nicht in Frage gestellt wird damit die - zutreffende - Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die erfolglose Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ein Zugangserfordernis darstellt, das im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages bei Gericht erfüllt sein muss, und nicht eine nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. OVG Bbg, Beschlüsse vom 17. März 2004 - 2 B 49/04 - und vom 14. Februar 2005 - 2 B 294/04 - und vom 31. März 1995 - 2 B 3/95 - Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Okt. 2005, § 80, Rn. 343 m. w. N.).
  • OVG Brandenburg, 17.03.2004 - 2 B 49/04

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im

    Dabei geht das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senates vom 31. März 1995 - 2 B 3/95; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 80 Rdnr. 343 m. w. N.) davon aus, dass es sich bei dem Erfordernis der vorherigen Durchführung eines (teilweise) erfolglosen Aussetzungsantrages um eine Zugangsvoraussetzung handelt, die im Zeitpunkt der Stellung des vorläufigen Rechtsschutzantrages bei Gericht erfüllt sein muss.
  • VG Frankfurt/Oder, 24.01.2008 - 5 L 162/07

    Erhebung von Beiträgen durch einen Wasser- und Bodenverband

    Die Ablehnung des Antrags durch die Behörde ist eine so genannte Zugangsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die als solche nach Stellung des Rechtsschutzantrages nicht nachholbar ist (vgl. mit ausführlicher Begründung Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 31. März 1995 - 2 B 3/95).
  • VG Cottbus, 02.08.2021 - 6 L 165/21

    Wassergebühren

    Bei dem behördlichen Aussetzungsverfahren handelt es sich um eine besondere Zugangsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Abgabensachen, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung erfüllt sein muss und die nicht nachgeholt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2006 - 9 S 5.06-S. 3 f. des EA; OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 17. März 2004 - 2 B 49/04 -, vom 14. Februar 2005 - 2 B 294/04 - und vom 31. März 1995 - 2 B 3/95 - ferner etwa Beschluss der Kammer vom 12. April 2017 - 6 L 468/16 -, juris).
  • VG Cottbus, 31.05.2023 - 6 L 89/23
    Der mit § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO verfolgte Zweck des Vorrangs der verwaltungsinternen Kontrolle und die damit einhergehende Entlastung der Verwaltungsgerichte würden nicht verwirklicht, wenn man das Erfordernis eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahrens als eine im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung interpretieren würde (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Mai 2006 -9 S 5.06-, OVG Brandenburg, Beschlüsse vom 17. März 2004 - 2 B 49/04 - und vom 14. Februar 2005 - 2 B 294/04 - und vom 31. März 1995 - 2 B 3/95 - aus jüngerer Zeit etwa Beschluss der Kammer vom 12. April 2017 - 6 L 468/16 -, juris).
  • VG Cottbus, 12.04.2017 - 6 L 468/16

    Schmutzwasserbeitrag

    Der mit § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO verfolgte Zweck des Vorrangs der verwaltungsinternen Kontrolle und die damit einhergehende Entlastung der Verwaltungsgerichte würden nicht verwirklicht, wenn man das Erfordernis eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahrens als eine im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung interpretieren würde (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Mai 2006 -9 S 5.06-, OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 17. März 2004 - 2 B 49/04 - und vom 14. Februar 2005 - 2 B 294/04 - und vom 31. März 1995 - 2 B 3/95).
  • VG Cottbus, 26.03.2015 - 6 L 60/15

    Straßenreinigungsgebühren

    Der mit § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO verfolgte Zweck des Vorrangs der verwaltungsinternen Kontrolle und die damit einhergehende Entlastung der Verwaltungsgerichte würden nicht verwirklicht, wenn man das Erfordernis eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahrens als eine im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung interpretieren würde (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Mai 2006 -9 S 5.06-, OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 17. März 2004 - 2 B 49/04 - und vom 14. Februar 2005 - 2 B 294/04 - und vom 31. März 1995 - 2 B 3/95).
  • VG Frankfurt/Oder, 11.10.2011 - 5 L 180/11

    Abfallbeseitigungsrecht

    Da es sich hierbei um eine Zugangsvoraussetzung handelt, muss die behördliche Ablehnung des Aussetzungsantrags bei Eingang des Eilantrags bei Gericht vorliegen und kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden (vgl. z. B. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 31. März 1995 - 2 B 3/95 -, Seite 5 des Beschlussabdrucks).
  • VG Frankfurt/Oder, 18.09.2009 - 5 L 10/09

    Aussetzung der Vollziehung eines Grundstücksanschlusskostenbescheids

  • VG Cottbus, 15.07.2015 - 6 L 78/15

    Wasseranschlussbeitrag

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