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   BVerwG, 01.08.1985 - 2 B 34.84   

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BVerwG, 01.08.1985 - 2 B 34.84 (https://dejure.org/1985,2849)
BVerwG, Entscheidung vom 01.08.1985 - 2 B 34.84 (https://dejure.org/1985,2849)
BVerwG, Entscheidung vom 01. August 1985 - 2 B 34.84 (https://dejure.org/1985,2849)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Beachtung von Meldefristen bei Eintritt eines Dienstunfalls - Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 18.12.1969 - II C 37.68

    Antrag auf Dienstunfallfürsorge - Antrag auf Unfallausgleich - Meldepflicht einer

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1985 - 2 B 34.84
    Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des beschließenden Senats vom 18. Dezember 1969 - BVerwG 2 C 37.68 - (BVerwGE 34, 343 ff.) ab.

    Der beschließende Senat hat in dem von der Beschwerde angeführten Urteil entschieden, daß für den Ablauf der in Art. 138 BayBG 1946 (= § 150 BBG) vorgesehenen Meldefristen der Eintritt des Dienstunfalls maßgebend sei und eine Folge - auch eine mittelbare Folge - des Dienstunfalles - einschließlich der Folge einer als Dienstunfall anerkannten Erkrankung - daher nicht (gesondert) meldepflichtig sei (BVerwGE 34, 343 [BVerwG 18.12.1969 - II C 37/68]).

  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80

    Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1985 - 2 B 34.84
    Auf einem Aufklärungsmangel kann ein Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aber nur dann beruhen, wenn es auf die von der Beschwerde vermißte (weitere) Sachaufklärung nach der Rechts auffassung des Tatsachengerichts angekommen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189> [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80]); dies gilt selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (vgl. Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - ).
  • BVerwG, 01.08.1983 - 2 B 9.82

    Unfallfürsorgeansprüche nach einem Dienstunfall

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1985 - 2 B 34.84
    Davon, daß die Anmeldefrist des § 150 Abs. 1 BBG auch bei meist durch längere schädliche Einwirkungen und nicht durch ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis hervorgerufenen Krankheiten anzuwenden ist, ist im übrigen auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als selbstverständlich ausgegangen (vgl. Urteil vom 30. April 1962 - BVerwG 2 C 109.60 - <DÖD 1962, 195, 196>; vgl. auch Beschlüsse vom 30. September 1970 - BVerwG 6 B 66.69 - und vom 1. August 1983 - BVerwG 2 B 9.82 -).
  • BVerwG, 11.10.1977 - 6 B 14.77
    Auszug aus BVerwG, 01.08.1985 - 2 B 34.84
    Auf einem Aufklärungsmangel kann ein Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aber nur dann beruhen, wenn es auf die von der Beschwerde vermißte (weitere) Sachaufklärung nach der Rechts auffassung des Tatsachengerichts angekommen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189> [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80]); dies gilt selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (vgl. Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - ).
  • BVerwG, 30.04.1962 - II C 109.60

    Festsetzung des Ruhegehalts - Vorliegen eines Dienstunfalls - Wahrung der

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1985 - 2 B 34.84
    Davon, daß die Anmeldefrist des § 150 Abs. 1 BBG auch bei meist durch längere schädliche Einwirkungen und nicht durch ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis hervorgerufenen Krankheiten anzuwenden ist, ist im übrigen auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als selbstverständlich ausgegangen (vgl. Urteil vom 30. April 1962 - BVerwG 2 C 109.60 - <DÖD 1962, 195, 196>; vgl. auch Beschlüsse vom 30. September 1970 - BVerwG 6 B 66.69 - und vom 1. August 1983 - BVerwG 2 B 9.82 -).
  • BVerwG, 07.03.1975 - VI CB 47.74

    Anforderungen an die Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1985 - 2 B 34.84
    Ihm liegt jedenfalls kein Rechtssatz zugrunde, der mit einem das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. Beschluß vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - ).
  • BVerwG, 30.09.1970 - VI B 66.69

    Pflicht der Behörde zum Hinweis auf die Anmeldepflicht von

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1985 - 2 B 34.84
    Davon, daß die Anmeldefrist des § 150 Abs. 1 BBG auch bei meist durch längere schädliche Einwirkungen und nicht durch ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis hervorgerufenen Krankheiten anzuwenden ist, ist im übrigen auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als selbstverständlich ausgegangen (vgl. Urteil vom 30. April 1962 - BVerwG 2 C 109.60 - <DÖD 1962, 195, 196>; vgl. auch Beschlüsse vom 30. September 1970 - BVerwG 6 B 66.69 - und vom 1. August 1983 - BVerwG 2 B 9.82 -).
  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 55.09

    Dienstunfall; Krankheit; Berufskrankheit; Infektionskrankheit; ionisierende

    Denn der Dienstherr muss in beiden Fallkonstellationen gleichermaßen ein Interesse daran haben, die tatsächlichen Umstände der Schädigung seines Beamten zeitnah aufzuklären und ggf. präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden bei diesem oder bei anderen Betroffenen zu ergreifen (vgl. Beschluss vom 1. August 1985 - BVerwG 2 B 34.84 - Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 1 S. 1 m.w.N.).
  • VG Aachen, 14.04.2011 - 1 K 1203/09

    Berufskrankheit "Sehnenscheidenentzündung" durch Computerarbeit

    Allerdings greifen die Bestimmungen des § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG, wonach Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden sind bzw. Unfallfürsorge nach Ablauf der Ausschlussfrist nur gewährt wird, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden, nach ihrem Sinn und Zweck auch für Krankheiten, die unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall gelten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.08.1985 - 2 B 34.84 -, Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 1 und juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2002 - 1 A 6168/96

    Anspruch auf Erstattung von Heilungskosten; Umfang der Beihilfeberechtigung;

    BVerwG, Beschluss vom 1.8.1985 - 2 B 34.84 -, Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 1; Schütz/Maiwald, BeamtR, § 31 BeamtVG Rn. 162.

    hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 1.8.1985 - 2 B 34.84 -, a.a.O., und vom 15.9.1995 - 2 B 46.95 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3; OVG NRW, Urteile vom 22.5.1992 - 12 A 2403/89 -, Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 46 = RiA 1993, 102 = ZBR 1993, 276, und vom 27.5.1998 - 12 A 6990/95 -, Schütz/ Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 73; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 11.4.1990 - 2 A 102/89 -, Schütz/ Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1.

  • VG Berlin, 11.11.2019 - 5 K 143.17

    Schießstände der Berliner Polizei: Keine Anerkennung einer Schwermetallvergiftung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Fristenregelungen des § 45 BeamtVG nicht nur auf Dienstunfälle im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG, sondern auch auf Berufskrankheiten im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuwenden (vgl. Beschluss vom 1. August 1985 - 2 B 34.84 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 15.09.1995 - 2 B 46.95

    Unfallfürsorge bei Berufskrankheit eines Beamten im Falle einer

    Die in § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG geregelten Fristen sind vielmehr anzuwenden auf Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können (vgl. Beschluß vom 1. August 1985 - BVerwG 2 B 34.84 - ); denn die Ausschlußfrist dient der Übersicht der Verwaltung über mögliche Ansprüche, der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten des Unfallgeschehens und des Ursachenzusammenhangs.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2020 - 1 A 1205/18
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 1985- 2 B 34.84 -, juris Rn. 4; Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, juris Rn. 28; Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 -, juris Rn. 14 f. (zum Sinn und Zweck der Meldepflicht).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2001 - 1 A 3393/98

    Voraussetzungen für eine Anerkennung der Erkrankung als Dienstunfall i.R. einer

    vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1985 - 2 B 34.84 -, Buchholz 232.5 § 45 Nr. 1; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 31 Rn. 162.
  • VG Lüneburg, 15.03.2006 - 1 A 32/05

    Anerkennung; Beamter; Belastung; Berufskrankheit; Bleichromat; DEHP;

    Diese Meldefrist findet auch auf Berufskrankheiten im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG Anwendung und beginnt bei derartigen Erkrankungen mit dem Auftreten der Krankheit (vgl. nur BVerwG, 1.8.1985 - BVerwG 2 B 34/84, Buchholz 232.5 § 31 BeamtVG Nr. 4).
  • VG Kassel, 08.06.2020 - 1 K 1449/19

    Fristbeginn bei Berufskrankheiten

    Diese Vorschrift ist auf Berufskrankheiten im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG unmittelbar anwendbar (std. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 -, juris; Beschluss vom 1. August 1985, - 2 B 34/84 -, juris), wobei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der entscheidende Einzelrichter vorliegend folgt (vgl. bereits das Urteil des VG Kassel vom 16. Februar 2016 - 1 K 163/15.KS - n.v.), bei Berufskrankheiten insoweit Besonderheiten zu beachten sind, als diese nicht nur durch eine - zeitlich genau eingrenzbare - Infektion hervorgerufen werden können, sondern auch durch kumulativ wirkende schädliche Einwirkungen, die nur allmählich oder in Schüben erkennbar werden.
  • VG München, 26.07.2013 - M 21 K 12.452

    Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit (Nr. 2301) als Berufskrankheit

    Diese gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl nach dem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck unmittelbar für Krankheiten, die unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall gelten; dass Berufskrankheiten meist durch längere schädliche Einwirkungen und nicht durch ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis hervorgerufen werden, ändert daran nichts (BVerwG vom 01.08.1985 - 2 B 34.84 - Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 1).
  • VG Saarlouis, 22.03.2011 - 2 K 474/10

    Anerkennung eines während einer Sanatoriumsbehandlung erlittenen Unfalls als

  • VG Schleswig, 28.08.2001 - 16 A 202/99

    Beamter, Unfallfürsorge, Dienstunfall, Berufskrankheit, Meldefrist, Raumluft, Art

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