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   BVerwG, 26.08.2010 - 2 B 43.10   

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BVerwG, 26.08.2010 - 2 B 43.10 (https://dejure.org/2010,11359)
BVerwG, Entscheidung vom 26.08.2010 - 2 B 43.10 (https://dejure.org/2010,11359)
BVerwG, Entscheidung vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 (https://dejure.org/2010,11359)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 57 Abs 1 S 2 BDG, § 58 BDG, § 69 BDG, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO
    Gerichtliches Disziplinarverfahren: offenkundig unrichtige Feststellungen aus anderen Verfahren (Strafverfahren); unzulässige Urteilsabsprache

  • Wolters Kluwer

    Bindungswirkung einer in einem vorausgegangenen Strafurteil getroffenen Tatsachenfeststellung i.R.e. eines Disziplinarverfahrens; Rechtmäßigkeit eines Strafurteils bei einer starken körperlichen und psychischen Belastung infolge eines langen täglichen Anfahrtsweges zum ...

  • rewis.io

    Gerichtliches Disziplinarverfahren: offenkundig unrichtige Feststellungen aus anderen Verfahren (Strafverfahren); unzulässige Urteilsabsprache

  • ra.de
  • rewis.io

    Gerichtliches Disziplinarverfahren: offenkundig unrichtige Feststellungen aus anderen Verfahren (Strafverfahren); unzulässige Urteilsabsprache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung einer in einem vorausgegangenen Strafurteil getroffenen Tatsachenfeststellung i.R.e. eines Disziplinarverfahrens; Rechtmäßigkeit eines Strafurteils bei einer starken körperlichen und psychischen Belastung infolge eines langen täglichen Anfahrtsweges zum ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 29.05.2009 - 2 B 3.09

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Beweisantrag; Sachverständigenbeweis; Einholung

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2010 - 2 B 43.10
    In Anbetracht dessen hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass das unsubstanziierte Vorbringen des Beklagten zur Frage der Urteilsabsprache nicht geeignet ist, eine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung zu begründen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2 = NVwZ 2005, 1199 und vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 6 = NJW 2009, 2614).

    Dies ist der Fall, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt ins Blaue hinein aufgestellt wird oder das Beweismittel offensichtlich untauglich ist (vgl. Beschlüsse vom 14. Juni 2005 a.a.O. und vom 29. Mai 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 24.07.2007 - 2 B 65.07

    Verbindlichkeit der tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils im Falle

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2010 - 2 B 43.10
    Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschluss vom 24. Juli 2007 - BVerwG 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11).

    Ein Strafurteil, das auf einer unzulässigen Urteilsabsprache beruht, gilt als unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen und entfaltet keine Bindungswirkung für das gerichtliche Disziplinarverfahren (Urteil vom 14. März 2007 - BVerwG 2 WD 3.06 - BVerwGE 128, 189 = Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 3 ; Beschluss vom 24. Juli 2007 a.a.O. Rn. 11; vgl. zur Urteilsabsprache vor Inkrafttreten des § 257c StPO grundlegend BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97 - BGHSt 43, 195; Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 3. März 2005 - GSSt 1/04 - BGHSt 50, 40).

  • BVerwG, 14.03.2007 - 2 WD 3.06

    Lösung von Strafurteil; Anforderungen an einen "Deal" (Verfahrensabsprache,

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2010 - 2 B 43.10
    Ein Strafurteil, das auf einer unzulässigen Urteilsabsprache beruht, gilt als unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen und entfaltet keine Bindungswirkung für das gerichtliche Disziplinarverfahren (Urteil vom 14. März 2007 - BVerwG 2 WD 3.06 - BVerwGE 128, 189 = Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 3 ; Beschluss vom 24. Juli 2007 a.a.O. Rn. 11; vgl. zur Urteilsabsprache vor Inkrafttreten des § 257c StPO grundlegend BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97 - BGHSt 43, 195; Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 3. März 2005 - GSSt 1/04 - BGHSt 50, 40).

    Anhaltspunkte für eine unzulässige Urteilsabsprache können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Angeklagte nicht zur Sache vernommen worden ist, er lediglich ein formelhaftes Geständnis abgegeben hat, das Strafgericht seine Überzeugung von der Täterschaft im Urteil nur pauschal begründet hat oder der Antrag der Staatsanwaltschaft mit der verhängten Strafe übereingestimmt hat (Urteil vom 14. März 2007 a.a.O. ).

  • BVerwG, 14.06.2005 - 2 B 108.04

    Beihilfebetrug; Beweisangebot; Erschwerungsgründe; Milderungsgründe; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2010 - 2 B 43.10
    In Anbetracht dessen hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass das unsubstanziierte Vorbringen des Beklagten zur Frage der Urteilsabsprache nicht geeignet ist, eine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung zu begründen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2 = NVwZ 2005, 1199 und vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 6 = NJW 2009, 2614).

    Dies ist der Fall, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt ins Blaue hinein aufgestellt wird oder das Beweismittel offensichtlich untauglich ist (vgl. Beschlüsse vom 14. Juni 2005 a.a.O. und vom 29. Mai 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 29.11.2000 - 1 D 13.99

    Postobersekretär bei der Deutschen Post AG; Vorwurf des Zugriffs auf

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2010 - 2 B 43.10
    Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschluss vom 24. Juli 2007 - BVerwG 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11).
  • BVerfG, 08.10.2009 - 2 BvR 547/08

    Faires Verfahren; Recht auf unmittelbare und konfrontative Befragung von

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2010 - 2 B 43.10
    Es ist verletzt, wenn das Strafgericht bei der Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben hat (stRspr, vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08 - NJW 2010, 925).
  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2010 - 2 B 43.10
    Ein Strafurteil, das auf einer unzulässigen Urteilsabsprache beruht, gilt als unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen und entfaltet keine Bindungswirkung für das gerichtliche Disziplinarverfahren (Urteil vom 14. März 2007 - BVerwG 2 WD 3.06 - BVerwGE 128, 189 = Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 3 ; Beschluss vom 24. Juli 2007 a.a.O. Rn. 11; vgl. zur Urteilsabsprache vor Inkrafttreten des § 257c StPO grundlegend BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97 - BGHSt 43, 195; Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 3. März 2005 - GSSt 1/04 - BGHSt 50, 40).
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2010 - 2 B 43.10
    Ein Strafurteil, das auf einer unzulässigen Urteilsabsprache beruht, gilt als unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen und entfaltet keine Bindungswirkung für das gerichtliche Disziplinarverfahren (Urteil vom 14. März 2007 - BVerwG 2 WD 3.06 - BVerwGE 128, 189 = Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 3 ; Beschluss vom 24. Juli 2007 a.a.O. Rn. 11; vgl. zur Urteilsabsprache vor Inkrafttreten des § 257c StPO grundlegend BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97 - BGHSt 43, 195; Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 3. März 2005 - GSSt 1/04 - BGHSt 50, 40).
  • BVerwG, 16.03.2004 - 1 D 15.03

    In-sich-beurlaubter" Beamter des höheren Dienstes bei der Deutschen Post AG

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2010 - 2 B 43.10
    Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschluss vom 24. Juli 2007 - BVerwG 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11).
  • OVG Niedersachsen, 10.12.2019 - 3 LD 3/19

    Dschungelcamp; Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses; Lösung von

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner neueren Rechtsprechung zu der - mit § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 NDiszG inhaltsgleichen - Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 und 2 BDG ebenfalls (weiterhin) davon aus, dass die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet sind, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich zu würdigenden Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten etwa "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts entscheiden müssten (BVerwG, Beschluss vom 26.8.2010 - BVerwG 2 B 43.10 -, juris Rn. 5; in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 28.12.2011 - BVerwG 2 B 74.11 -, juris Rn. 13 [zur vergleichbaren Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 HmbDG]).

    Werde im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so seien die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert sei; pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügten nicht; es müssten vielmehr tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben könne (BVerwG, Beschluss vom 26.8.2010, a. a. O., Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.12.2011, a. a. O., Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 - DB 13 S 1634/15

    Aberkennung des Ruhegehalts eines wegen Kindesmissbrauchs im Ausland verurteilten

    Der Gesetzgeber hat die Bindung der Disziplinargerichte an die Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, dass zu einem historischen Geschehensablauf nicht in verschiedenen gerichtlichen Verfahren unterschiedliche Feststellungen getroffen werden (BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010 - 2 B 43.10 -, Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 - m.w.N.; Weiß, a.a.O., § 57 BDG RdNr. 9).

    Er hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich wie auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26.08.2010, a.a.O.).

    Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für einen Lösungsbeschluss nicht aus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010 - 2 B 43.10 -, Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2009, a.a.O. m.w.N.; Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O., § 57 RdNr. 10).

    Pauschale Behauptungen genügen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010, a.a.O., hinsichtlich der bloßen Behauptung, es habe im Strafverfahren einen Deal gegeben).

  • VG Saarlouis, 20.01.2020 - 7 K 167/18

    Aberkennung des Ruhegehalts

    Substantiierte rechtliche Beanstandungen hat der Beklagte diesbezüglich nicht vorgetragen(Vgl. dazu, dass es auf solche Beanstandungen ankommt: BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010 - 2 B 43.10 - juris Rn. 6).
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