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   BVerwG, 10.07.1985 - 2 B 43.85   

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BVerwG, 10.07.1985 - 2 B 43.85 (https://dejure.org/1985,1609)
BVerwG, Entscheidung vom 10.07.1985 - 2 B 43.85 (https://dejure.org/1985,1609)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juli 1985 - 2 B 43.85 (https://dejure.org/1985,1609)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtliches Gehör - Mündliche Verhandlung - Verwaltungsgerichtsverfahren - Ausbleiben des Klägers - Prozeßbevollmächtigter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 206
  • NVwZ 1986, 119 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 14.02.1979 - 1 C 20.77

    Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs innerhalb einer Revision - Verspätetes

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1985 - 2 B 43.85
    Diese Forderung wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Regel dadurch genügt, daß - wie es auch hier das Berufungsgericht getan hat - mündliche Verhandlung anberaumt, der Beteiligte bzw. sein Prozeßbevollmächtigter ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird (vgl. Urteil vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 C 20.77 - ).

    Hat ein Beteiligter sein Erscheinen und die Möglichkeit einer geringen Verspätung ausdrücklich angekündigt, so wird er im allgemeinen damit rechnen können, daß eine gewisse Zeit abgewartet wird und z.B. nicht die Berufungsverhandlung bereits 10 Minuten nach der Terminszeit abgeschlossen ist; geschieht dies gleichwohl, kann darin eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegen (vgl. Urteil vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 C 20.77 - ).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1985 - 2 B 43.85
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1985 - 2 B 43.85
    Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Beweismittel, die das Berufungsgericht nach Ansicht der Beschwerde noch hätte heranziehen müssen, bezeichnet werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im einzelnen in ihr Wissen gestellten entscheidungserheblichen Tatsachen angeführt werden sowie angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - ; vgl. auch z.B. BVerwGE 31, 212 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65] m.w.N.).
  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1985 - 2 B 43.85
    Die Garantie des rechtlichen Gehörs gebietet, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfGE 42, 364 [BVerfG 05.10.1976 - 2 BvR 558/75]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 10.07.1985 - 2 B 43.85
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
    Auszug aus BVerwG, 10.07.1985 - 2 B 43.85
    Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Beweismittel, die das Berufungsgericht nach Ansicht der Beschwerde noch hätte heranziehen müssen, bezeichnet werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im einzelnen in ihr Wissen gestellten entscheidungserheblichen Tatsachen angeführt werden sowie angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - ; vgl. auch z.B. BVerwGE 31, 212 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65] m.w.N.).
  • BVerwG, 07.07.1980 - 8 B 54.80

    Verdienstausfallentschädigung - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernis

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1985 - 2 B 43.85
    Durch die pauschale Bezugnahme auf die Schriftsätze erster Instanz und die Berufungsbegründung kann eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a. Beschlüsse vom 22. Oktober 1970 - BVerwG 6 CB 40.69 - und vom 7. Juli 1980 - BVerwG 8 B 54.80 - ).
  • BVerwG, 22.10.1970 - VI CB 40.69

    Darlegungserfordernis im Falle von Verfahrensmängeln - Zulässigkeit des Verweises

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1985 - 2 B 43.85
    Durch die pauschale Bezugnahme auf die Schriftsätze erster Instanz und die Berufungsbegründung kann eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a. Beschlüsse vom 22. Oktober 1970 - BVerwG 6 CB 40.69 - und vom 7. Juli 1980 - BVerwG 8 B 54.80 - ).
  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B

    Anträge auf Terminsverlegung, Kompetenzen des Bundessozialgerichts

    Der - zumindest typisierend vermutete - freie und eigenverantwortliche Gebrauch eingeräumter Gestaltungsmöglichkeiten enthebt dabei - ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Grund des Ausbleibens - das Gericht der Verpflichtung, von sich aus noch (weitere) Gelegenheit zur Stellungnahme gerade im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu geben (vgl BSG in SozR 3-1500 § 160a Nr. 4 und BVerwG vom 22. Juni 1984, 8 C 1/83, NVwZ 1985, 182 = BayVBl 1985, 94 sowie vom 10. Juli 1985, 2 B 43/85, NVwZ 1986, 119 = NJW 1986, 206).
  • BVerwG, 12.07.1995 - 11 B 18.95

    Voraussetzungen für die Verpflichtung zu einer Fahrtenbuchauflage - Anforderungen

    Ist zur Terminszeit ein geladener Beteiligter bzw. sein Prozeßbevollmächtigter nicht anwesend, so liegt es grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden, ob er zur festgesetzten Zeit die mündliche Verhandlung eröffnet oder je nach den Umständen des Einzelfalls noch eine gewisse Zeit zuwartet (vgl.Urteil vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 C 20.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 107;Beschluß vom 10. Juli 1985 - BVerwG 2 B 43.85 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 6).
  • BVerwG, 03.06.1999 - 7 C 35.98

    Unternehmensenteignungen in der sowjetischen Besatzungszone; "Kriegs- und

    Dem Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör wird im Verwaltungsprozeß in der Regel dadurch genügt, daß mündliche Verhandlung anberaumt, der Beteiligte bzw. sein Prozeßbevollmächtigter ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird (vgl. Urteil vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 C 20.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 107; Beschluß vom 10. Juli 1985 - BVerwG 2 B 43.85 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 6).

    Eine Pflicht des Gerichts zum Abwarten kommt nur dann in Betracht, wenn es aufgrund einer Mitteilung des ausgebliebenen Beteiligten mit dessen alsbaldigem Erscheinen rechnen muß (Beschluß vom 10. Juli 1985 - BVerwG 2 B 43.85 - a.a.O.).

  • BFH, 10.08.1988 - III R 220/84

    Mündliche Verhandlung - Ladung - Niederlegung bei Postanstalt - Zustellung -

    Das FG genügt seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu gewähren, dadurch, daß es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt (vgl. BVerwG-Urteil vom 22. Juni 1984 8 C 1/83, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1985, 340, und Beschluß vom 10. Juli 1985 2 B 43.85, Buchholz, a.a.O., 310, § 103 VwGO Nr. 6).
  • BVerwG, 06.12.1988 - 8 B 54.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    In einem solchen Fall liegt es grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden, ob er gleichwohl die mündliche Verhandlung sofort eröffnet oder noch eine gewisse Zeit abwartet (Beschluß vom 10. Juli 1985 - BVerwG 2 B 43.85 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 6 S. 3).

    Dem Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs wird in der Regel dadurch genügt, daß die mündliche Verhandlung anberaumt, der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird (Beschluß vom 10. Juli 1985, a.a.O.; Urteil vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 C 20.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 107 S. 30 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2000 - 21 A 4896/99

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und Gewährung von Abschiebungsschutz

    Ist zur Terminszeit ein geladener Beteiligter bzw. sein Prozessbevollmächtigter nicht anwesend, so liegt es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden, ob er zur festgesetzten Zeit die mündliche Verhandlung gemäß § 103 Abs. 1 VwGO eröffnet oder je nach den Umständen des Einzelfalls noch eine gewisse Zeit zuwartet, BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1985 - 2 B 43.85 -, NJW 1986, 206 (207); Urteil vom 11. April 1989 - 9 C 55.88 -, NVwZ 1989, 857 (858); Beschluss vom 12. Juli 1995 - 11 B 18.95 -, NJW 1995, 3402; vgl. auch Kuntze in Bader u.a., VwGO, 1999, § 103 Rdnr. 5.

    BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1985, a.a.O., oder.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2001 - 8 A 3665/01

    Fortführung und Schließung der mündlichen Verhandlung

    vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1979 - 1 C 20.77 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 107; BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1985 - 2 B 43.85 -, NJW 1986, 206, 207; BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1988 - 8 B 54.88 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 210; BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1995 - 11 B 18.95 -, NJW 1995, 3402.

    BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1985, - 2 B 43.85 -, NJW 1986, 206, 207; BVerwG, Urteil vom 11. April 1989 - 9 C 55.88 -, NJW 1989, 857, 858; BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1992 - 8 C 58.90 -, NJW 1992, 3185.

  • BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 55.88

    Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Ist zur Terminszeit ein geladener Beteiligter nicht anwesend, so liegt es grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden, ob er gleichwohl die mündliche Verhandlung sogleich eröffnet (§ 103 Abs. 1 VwGO) oder noch eine gewisse Zeit abwartet (vgl. Beschluß vom 10. Juli 1985 - BVerwG 2 B 43.85 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 6 r NJW 1986, S. 206 [BVerwG 10.07.1985 - 2 B 43/85]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2023 - 1 A 285/20

    Prüfen einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit eines Beamten; Versetzung eines

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1985 - 2 B 43.85 -, juris, Rn. 3 f. m. w. N., sowie Urteil vom 14. Februar 1979 - I C 20.77 -, NJW 1979, 1619 (in juris nur Ls.); s. a. BFH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - V B 49/15 -, juris, Rn. 7, ebenfalls m. w. N.
  • BFH, 09.05.2005 - VI B 187/04

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Das FG genügt seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu gewähren dadurch, dass es --wie im Streitfall geschehen-- eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt (vgl. BVerwG-Urteil vom 22. Juni 1984 8 C 1.83, NJW 1985, 340; BVerwG-Beschluss vom 10. Juli 1985 2 B 43.85, NJW 1986, 206; BFH-Urteil vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948; BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1997 VII B 69/97, BFH/NV 1998, 63, und vom 7. November 2003 XI B 187/02, BFH/NV 2004, 640; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 16 "mündliche Verhandlung"; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 158).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 8 A 11701/19

    Antrag auf Terminsverlegung; schuldhafte Terminversäumung

  • BSG, 01.09.2021 - B 5 R 155/21 B

    Rente wegen voller Erwerbsminderung; Grundsatzrüge im

  • VGH Hessen, 11.07.2000 - 8 UZ 3213/99

    Zur Verpflichtung des Gerichts, mit der Terminseröffnung zu warten; hier:

  • BFH, 25.09.1990 - IX R 207/87

    Verfahrensfehler infolge Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Beginn der

  • VGH Bayern, 27.04.2015 - 9 ZB 15.793

    Streitwertfestsetzung, Rechtsverfolgung, Prozesskostenhilfeverfahren,

  • BFH, 13.03.1997 - III B 185/96

    Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • OVG Sachsen, 15.02.2019 - 4 A 571/18

    Gehörsanspruch; Verspätung; Wiedereröffnung; Verhandlung

  • VGH Bayern, 09.05.2011 - 11 ZB 10.3127

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei nicht ausreichend entschuldigtem

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