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   OVG Sachsen, 26.11.2003 - 2 B 465/03   

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OVG Sachsen, 26.11.2003 - 2 B 465/03 (https://dejure.org/2003,13480)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26.11.2003 - 2 B 465/03 (https://dejure.org/2003,13480)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26. November 2003 - 2 B 465/03 (https://dejure.org/2003,13480)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    SächsPersVG § 73 Abs. 2, § 79, § 81, § 82 Abs. 2, § 87 Abs. 2; BPersVG § 68 Abs. 2; SächsBG § 42 Nr. 2, § 99

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entlassung eines Beamten auf Probe; Umfang der Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsrat über beabsichtigte Entlassungsmaßnahmen; Übermittlung von ärztlichen Gutachten und Befunden zu einem bestimmten Beamten von der Dienststelle an die Personalvertretung; ...

  • Judicialis

    SächsPersVG § 73 Abs. 2; ; SächsPersVG § 79; ; SächsPersVG § 81; ; SächsPersVG § 82 Abs. 2; ; SächsPersVG § 87 Abs. 2; ; BPersVG § 68 Abs. 2; ; SächsBG § 42 Nr. 2; ; SächsBG § 99

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 20.06.1986 - 6 P 4.83

    Mitbestimmungsspielraum - Personelle Maßnahmen - Zustimmungsverweigerung -

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.11.2003 - 2 B 465/03
    c) Verweigert der Personalrat seine Zustimmung, so ist dies unbeachtlich und nicht geeignet, das Einigungsverfahren nach § 79 Abs. 3 oder Abs. 4 SächsPersVG auszulösen, wenn der Zustimmungsverweigerung jede Begründung fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.1986 - 6 P 4.83, ZBR 1987, 28).

    Mit anderen Worten: lassen sich die vom Personalrat angeführten Gründe offensichtlich keinem Verweigerungsgrund zuordnen, darf der Dienststellenleiter über die Verweigerung der Zustimmung hinweggehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.1986, aaO, S. 29 m.w.N.).

    Selbst wenn der Dienststellenleiter sich der Stellungnahme des Personalrates nicht anzuschließen vermag, sollte er seine Gründe mit der Personalvertretung erörtern, um ggf. doch noch deren Einverständnis einzuholen, obwohl er nicht gehindert ist, die von ihm beabsichtigte Maßnahme durchzuführen (BVerwG, Urt. v. 20.6.1986, aaO, S. 28, 29).

    Genau wie der Maßstab der gerichtlichen Überprüfung bei der der Entlassungsbehörde eingeräumten Beurteilungsermächtigung begrenzt ist, kann der Personalrat die Zustimmung zu einer beabsichtigten Personalmaßnahme nur dann verweigern, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG, Beschl. v. 20.6.1986, aaO, S. 29).

    In diese Beurteilungsermächtigung kann die Personalvertretung mit ihren Einwendungen aus § 82 Abs. 2 SächsPersVG nicht eindringen (BVerwG, Beschl. v. 20.6.1986, aaO, S. 29).

  • BVerwG, 10.08.1987 - 6 P 22.84

    Personalvertretung - Mitbestimmung - Erklärungsfrist - Zustimmungsverweigerung -

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.11.2003 - 2 B 465/03
    Die Erklärungsfrist beträgt zehn Arbeitstage ab Zugang des Zustimmungsantrags bei der Personalvertretung (§ 79 Abs. 1 Satz 3 SächsPersVG; BVerwG, Beschl. v. 10.8.1987 - 6 P 22.84, ZBR 1988, 258) bzw. 20 Arbeitstage, wenn die Stufenvertretung zu beteiligen ist (§ 87 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG).

    Geschieht die Übermittlung der für die Meinungs- und Willensbildung des Personalrates erforderlichen Informationen und Unterlagen erst nachträglich, so beginnt die Erklärungsfrist erst zu laufen, wenn der Personalrat ausreichend und vollständig unterrichtet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.1987, aaO, S. 258; Beschl. v. 27.1.1995 - 6 P 22.92; NVwZ-RR 1995, 405, 407).

    In Personalangelegenheiten, die einen einzelnen Beschäftigten betreffen, genügt es regelmäßig, dass der Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme selbst, d.h. über die betroffene Person, die Art der Maßnahme und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens informiert wird (BVerwG, Beschl. v. 10.8.1987, aaO, S. 259).

    Bei den beamtenrechtlichen Entlassungstatbeständen ist zu beachten, dass der Personalrat seine Zustimmungsverweigerung nicht auf eine von der Entscheidung des Dienstherrn abweichende Beurteilung der Eignung und Befähigung des Beschäftigten stützen kann (BVerwG, Beschl. v. 10.8.1987, aaO, S. 259).

  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88

    Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.11.2003 - 2 B 465/03
    Vielmehr besteht für die Entlassungsbehörde kein Handlungsermessen mehr, wenn die mangelnde Bewährung des Probebeamten feststeht (BVerwG, Urt. v. 29.5.1990 - 2 C 35.88, NVwZ 1991, 170 ff).

    § 42 Nr. 2 SächsBG - insoweit im Wesentlichen gleichlautend mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG - räumt dem Dienstherrn indes kein Ermessen ein, einen Beamten auf Probe im Dienst zu belassen, wenn dessen Nichtbewährung feststeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.5.1990 - 2 C 35.88, NVwZ 1991, 170 ff).

    Um die Bewährung zu verneinen, genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung besitzt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig ist (BVerwG, Urt. v. 29.5.1990, aaO, S. 171).

  • BVerwG, 27.01.1995 - 6 P 22.92

    Personalvertretung - Mitwirkungsverfahren - Äußerungsfrist - Beginn -

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.11.2003 - 2 B 465/03
    Im Falle der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 82 Abs. 2 SächsPersVG bei der Entlassung eines Beamten auf Probe ist die zuständige Personalvertretung nicht nur über die beabsichtigte Maßnahme selbst, d.h. die Person, die Art der Maßnahme und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens, zu unterrichten sondern auch über die Einlassungsgründe einschließlich des für sie maßgeblichen Sachverhaltes (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 27.1.1995 - 6 P 22.95, NVwZ-RR 1995, 405).

    Geschieht die Übermittlung der für die Meinungs- und Willensbildung des Personalrates erforderlichen Informationen und Unterlagen erst nachträglich, so beginnt die Erklärungsfrist erst zu laufen, wenn der Personalrat ausreichend und vollständig unterrichtet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.1987, aaO, S. 258; Beschl. v. 27.1.1995 - 6 P 22.92; NVwZ-RR 1995, 405, 407).

    Im Falle einer Entlassung gehört zu einer vollständigen Unterrichtung zusätzlich, dass der Dienstherr die Entlassungsgründe einschließlich des für sie maßgeblichen Sachverhaltes mitteilt (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1995, aaO; OVG NW, Urt. v. 21.3.1991 - 12 A 642/90, DVBl. 1991, 718).

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 P 16.91

    Personalvertretung - Zustimmungsfrist - Zustimmungsverweigerung -

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.11.2003 - 2 B 465/03
    Sie ist ferner unbeachtlich, wenn die dafür gegebene Begründung offensichtlich außerhalb irgendeines Mitbestimmungstatbestandes liegt, wenn also die tatsächlichen Annahmen der Personalvertretung völlig aus der Luft gegriffen sind oder neben der Sache liegen (BVerwG, Beschl. v. 9.12.1992 - 6 P 16.91, ZBR 1993, 317, 318).

    An die Würdigung der Zustimmungsverweigerung ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, insbesondere ist die Dienststelle nicht befugt, die gegebene Begründung einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und außerhalb des Verfahrens vor der Einigungsstelle ihre Auffassung dem personalvertretungsrechtlichen Partner aufzuzwingen (BVerwG, Beschl. v. 9.12.1992, aaO).

  • BVerwG, 17.08.1998 - 6 PB 4.98
    Auszug aus OVG Sachsen, 26.11.2003 - 2 B 465/03
    Das Vorbringen des Personalrates muss es aus der Sicht eines sachkundigen Dritten zumindest als möglich erscheinen lassen, dass einer der gesetzlichen Verweigerungsgründe gegeben ist (BVerwG, Beschl. v. 17.8.1998 - 6 PB 4.98, zitiert nach Juris).

    Selbst wenn an die Formulierung der Begründung im Einzelnen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, so muss sich daraus jedenfalls der maßgebende rechtliche Gesichtspunkt und die tatsächlichen Umstände ergeben, aus denen der Personalrat seine Rüge ableitet (BVerwG, Beschl. v. 17.8.1998, aaO).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.1991 - 12 A 642/90

    Unterrichtung des Personalrates; Dienststellenleiter

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.11.2003 - 2 B 465/03
    Im Falle einer Entlassung gehört zu einer vollständigen Unterrichtung zusätzlich, dass der Dienstherr die Entlassungsgründe einschließlich des für sie maßgeblichen Sachverhaltes mitteilt (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1995, aaO; OVG NW, Urt. v. 21.3.1991 - 12 A 642/90, DVBl. 1991, 718).

    Die auf Antrag des Probebeamten hin vorgesehene Beteiligung nach § 81 Abs. 1 Nr. 11 SächsPersVG soll der Personalvertretung Gelegenheit geben, auf die Willensbildung der Dienststelle im Rahmen der Entlassungsentscheidung wirkungsvoll Einfluss zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1983, - 2 C 9.82, BVerwGE 68, 189, 192; OVG NW, Urt. v. 21.3.1991, aaO, S. 719).

  • BVerwG, 26.01.1994 - 6 P 21.92

    Personalvertretung - Unterlagen - Versetzungsbewerbung - Vorlage - Bestenauslese

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.11.2003 - 2 B 465/03
    Umfang und Grenzen des Vorlageanspruchs ergeben sich aus dem Mitbestimmungstatbestand, seinem Schutzzweck und - in den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung - aus den gesetzlich festgelegten Gründen für eine etwaige Zustimmungsverweigerung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.1.1994 - 6 P 21.92, NVwZ 1995, 91, 92).

    Sind einzelne Informationen und Auskünfte, die teilweise mit den Inhalten der Personalakten übereinstimmen, zur Aufgabenerfüllung des Personalrates unerlässlich, so schließen die Spezialregelungen in § 73 Abs. 2 Sätze 3 und 4 SächsPersVG - insoweit gleichlautend mit § 68 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BPersVG - deren Vorlagefähigkeit an den Personalrat nicht aus; dem Persönlichkeitsschutz kann durch eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Art und Weise der Vorlage Genüge getan werden (vgl. zu Bewerbungsunterlagen in Auswahlverfahren: BVerwG, Beschl. v. 26.1.1994, aaO, S. 93).

  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 9.82

    Mitwirkung des Personalrats - Entlassung eines Beamten auf Widerruf - Frist -

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.11.2003 - 2 B 465/03
    Die auf Antrag des Probebeamten hin vorgesehene Beteiligung nach § 81 Abs. 1 Nr. 11 SächsPersVG soll der Personalvertretung Gelegenheit geben, auf die Willensbildung der Dienststelle im Rahmen der Entlassungsentscheidung wirkungsvoll Einfluss zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1983, - 2 C 9.82, BVerwGE 68, 189, 192; OVG NW, Urt. v. 21.3.1991, aaO, S. 719).

    Jedoch ist ein Nachholen des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens nicht aus Rechtsgründen von vornherein ausgeschlossen (BVerwG, Urt. v. 24.11.1983, aaO, S. 193).

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.11.2003 - 2 B 465/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.6.1980, BVerwGE 60, 245, 246) und des Senats (vgl. nur Urt. v. 24.8.1999 - 2 S 187/99, SächsVBl. 2000, 10, 11; Beschl v. 24.2.2003 - 2 B 309/00) ist die Einschätzung der Eignung, Befähigung und Leistung eines Beamten auf Probe ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil, welches nur daraufhin überprüft werden kann, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein falscher Sachverhalt zugrunde liegt und allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind.
  • BVerwG, 25.01.2001 - 2 A 4.00

    Dienstrechtliches Begleitgesetz; personelle Maßnahmen; Teilverlegung; Umsetzung;

  • BVerwG, 18.07.2001 - 2 A 5.00

    Beamter auf Probe, Entlassung eines - wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung;

  • OVG Sachsen, 24.08.1999 - 2 S 187/99
  • BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 23.83

    Mitwirkung des Personalrats an der fristgerechten Entlassung eines Beamten auf

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.1998 - 2 L 204/98

    Probebeamter, Entlassung, gesundheitliche Eignung, Beteiligung der

  • BVerwG, 09.12.1999 - 2 C 4.99

    Belehrungspflicht des Dienstherrn über personalvertretungs- rechtliche

  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 27.82

    Beamter auf Probe - Personalrat - Mitwirkung an Entlassung - Vorherige

  • OVG Sachsen, 07.04.2004 - 2 BS 91/04

    Beamtenrecht, Entlassung, Beamter auf Probe, Cannabiskonsum, Vertrauenswürdigkeit

    Der 2. Senat hat hierzu mit Urteil vom 26.11.2003 - 2 B 465/03 - ausgeführt:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2011 - 1 A 440/10

    Vorstand der Deutschen Telekom AG handelt bei der Versetzung eines Mitarbeiters

    vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 26. November 2003 - 2 B 465/03 -, PersV 2004, 351 = juris Rn. 31 ff.; Lorenzen, a. a. O., § 68 Rn. 46i.
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