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   VG Oldenburg, 21.05.2007 - 2 B 4958/06   

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VG Oldenburg, 21.05.2007 - 2 B 4958/06 (https://dejure.org/2007,28690)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 21.05.2007 - 2 B 4958/06 (https://dejure.org/2007,28690)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 21. Mai 2007 - 2 B 4958/06 (https://dejure.org/2007,28690)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 34 Abs 1 AO 1977; § 69 AO 1977; § 88 AO 1977; § 166 AO 1977; § 191 Abs 1 S 1 AO 1977; § 219 AO 1977; § 35 Abs 1 GmbHG; § 43 Abs 2 GKG; § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO; § 80 Abs 5 S 1 VwGO
    Anfechtung; Ausschluss; Bescheid; Eilverfahren; Einwendung; Einwendungsausschluss; Geschäftsführer; Gewerbesteuer; Haftung; Haftungsbescheid; Haftungsschuldner; Mitwirkungspflicht; Nachzahlung; Nachzahlungszinsen; Primärschuld; Steuerpflichtiger; Zahlungsaufforderung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2003 - 2 S 1311/02

    Mitwirkung bei Ermittlung von Haftungsvoraussetzungen - Ermittlungspflicht der

    Auszug aus VG Oldenburg, 21.05.2007 - 2 B 4958/06
    Entspricht sie dem, dann endet die gesetzliche Aufklärungspflicht der Behörde nicht schon dann, wenn die Mitwirkung verweigert wird; vielmehr hat dies zur Folge, dass die Untersuchungspflicht in einem solchen Fall stark eingeschränkt ist ( vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2003 - 2 S 1311/02 -, juris, Rn. 26, m.w.N., mit Veröffentlichungshinweis auf ESVGH 53, 132 ff.) .

    Bei der Beweiswürdigung dürfen aus dem Verhalten des Steuerpflichtigen für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden ( vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2003, a.a.O., Rn. 32) .

    Nach alledem spricht nach summarischer Prüfung zur Zeit jedenfalls nicht Überwiegendes dafür, dass die bei der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen inhaltlich unrichtig sind und dass sich die Antragsgegnerin zu Unrecht auf diese Feststellungen beruft, auch wenn eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zu einer subjektiven Beweislast des betroffenen Steuerpflichtigen führt ( vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2003, a.a.O.) .

    Die gesetzliche Verpflichtung rechtfertigt beispielsweise auch nicht die Annahme, sie beschränke sich auf die Aufgabe eines Geschäftsführers, für künftige Steuerforderungen Rückstellungen zu bilden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2003, a.a.O., Rn. 22 f., m.w.N.).

  • VG Oldenburg, 05.12.2005 - 2 B 3951/05

    Bekanntgabe; Einwendungen; Feststellungsantrag ; Geschäftsführer; Gewerbesteuer;

    Auszug aus VG Oldenburg, 21.05.2007 - 2 B 4958/06
    Säumniszuschläge sind nämlich nicht Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, sondern ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Abgaben (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 B 3951/05 -, juris, Rn. 13, m.w.N.; auch einsehbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG).

    Bei mittels eines Haftungsbescheides angeforderten öffentlichen Abgaben, zu denen auch die Gewerbesteuer sowie die Gewerbesteuer-Nachzahlungszinsen (s. dazu § 233 a Abgabenordnung - AO -) gehören, entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2005, a.a.O., Rn. 13).

    Solche Einwendungen gegen die Besteuerungsgrundlagen muss er dann vielmehr schon gegen den Gewerbesteuermessbescheid im finanzgerichtlichen Verfahren erheben (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 1996, a.a.O.; zum Vorhergehenden vgl. auch VG Oldenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2005, a.a.O., Rn. 40).

    Es besteht keine Veranlassung, den Streitwert in diesen Fällen für das einstweilige bzw. vorläufige Rechtsschutzverfahren auf ein weiteres ¼, also auf nur noch 1/16 des geforderten Betrages zu verringern (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2005, a.a.O., juris, Rn. 54, m.w.N.) .

  • BFH, 29.11.2006 - I R 103/05

    GmbH-Geschäftsführer: Haftung bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung

    Auszug aus VG Oldenburg, 21.05.2007 - 2 B 4958/06
    Eine Haftung nach § 69 AO wird nur dann ausgelöst, wenn die dafür in Frage kommende Person eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen und diese Pflichtverletzung einen Schaden in Gestalt eines Ausfalls von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen verursacht hat (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 2006 - I R 103/05 -, juris, Rn. 12, m.w.N.).

    Eine Erklärungsabgabe, die innerhalb der so verlängerten Frist erfolgt, genügt den an den Erklärungspflichtigen zu stellenden Anforderungen; sie stellt daher keine Pflichtverletzung im Sinne des § 69 AO dar (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 2006, a.a.O., Rn. 14, m.w.N.).

    Andererseits ist der Betroffene verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Sachaufklärung mitzuwirken; eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kann ggf. eine Entscheidung zu seinem Nachteil rechtfertigen (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 2006, a.a.O., Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 22.10.1996 - 13 L 7364/94

    GmbH; Geschäftsführer; Haftung; Schadensersatz; Gewerbesteuerschuld;

    Auszug aus VG Oldenburg, 21.05.2007 - 2 B 4958/06
    Hiernach muss eine dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbare Steuerfestsetzung auch derjenige gegen sich gelten lassen, der in der Lage gewesen wäre, den Steuerbescheid als gesetzlicher Vertreter des Steuerpflichtigen anzufechten; insoweit tritt eine gegen den Haftungsschuldner gerichtete Drittwirkung der Steuerschuld ein (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 L 7364/94 -, NVwZ-RR 1998, 153 ; Intemann, a.a.O., § 191 Rn. 357).

    Solche Einwendungen gegen die Besteuerungsgrundlagen muss er dann vielmehr schon gegen den Gewerbesteuermessbescheid im finanzgerichtlichen Verfahren erheben (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 1996, a.a.O.; zum Vorhergehenden vgl. auch VG Oldenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2005, a.a.O., Rn. 40).

    Sofern ein Unterlassen in Betracht kommt, muss, um die Ursächlichkeit bejahen zu können, die unterbliebene Handlung hinzugedacht werden und dies zu dem Ergebnis führen, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre; die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts genügen dazu nicht (vgl. BFH, Urteil vom 17. November 1992 - VII 13/92 -, NJW-RR 1994, 102 ; Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 1996, a.a.O. ).

  • VG München, 23.07.2005 - M 10 S 05.1925
    Auszug aus VG Oldenburg, 21.05.2007 - 2 B 4958/06
    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige der Kommune gegenüber keine Steuererklärung abzugeben hat, dieser vielmehr vom Finanzamt in der Regel nur der Steuermessbetrag mitgeteilt wird und im Übrigen die Auskunftsberechtigung des Finanzamts nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 AO begrenzt ist ( vgl. VG München, Beschluss vom 23. Juli 2005 - M 10 S 05.1925 -, juris, Rn. 25) .

    Vor diesem Hintergrund kann eine Steuerbehörde zunächst grundsätzlich von einem pflichtgemäßen Verhalten eines GmbH-Geschäftsführers ausgehen und muss nicht von vornherein eine Straftat unterstellen (vgl. VG München, Beschluss vom 23. Juli 2005 - M 10 S 05.1925 -, juris, Rn. 23, das ausführte, lege ein Betroffener nicht im Einzelnen schlüssig dar, dass er die Gewerbesteuerschuld im maßgeblichen Zeitraum nicht aus Mitteln der GmbH habe bezahlen können, so dürfe die Abgabengläubigerin grundsätzlich davon ausgehen, dass Mittel zur Verfügung gestanden hätten, so lange kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werde).

  • VG Oldenburg, 06.01.2005 - 2 B 4002/04

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags;

    Auszug aus VG Oldenburg, 21.05.2007 - 2 B 4958/06
    Ernstliche Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach summarischer Prüfung wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg (st. Rspr. der Kammer seit dem Beschluss vom 6. Januar 2005 - 2 B 4002/04 -, juris, Rn. 4; auch einsehbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG).

    Eine "unbillige" Härte in diesem Sinne liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabepflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer - etwa durch eine spätere Rückzahlung - wieder gut zu machen sind (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 6. Januar 2005, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 14.12.1988 - 5 UE 266/85

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Haftungsbescheid - Inhalt - Voraussetzungen

    Auszug aus VG Oldenburg, 21.05.2007 - 2 B 4958/06
    Des Weiteren wird zwar vertreten, in diesem Zusammenhang seien auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungsschuldners zu prüfen, die sich bei voller Inanspruchnahme auf die Zahlungsweise und Zahlungsfrist auswirken könnten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Dezember 1988 - 5 UE 266/85 -, juris, Rn. 36, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf GmbHR 1989, 350 ff.).
  • BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuerschulden - Verspätete

    Auszug aus VG Oldenburg, 21.05.2007 - 2 B 4958/06
    Zwar ist es einem Betroffenen im Rahmen eines Haftungsverfahrens nicht zuzumuten, einen etwaigen Herausgabeanspruch hinsichtlich der Buchführungsunterlagen zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter durchzusetzen, wenn dieser nicht freiwillig zur Erfüllung eines solchen Herausgabeanspruchs bereit ist (vgl. BFH, Urteil vom 23. August 1994 - VII R 134/92 -, juris, Rn. 18, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BFH/NV 1995, 570).
  • BFH, 12.05.1992 - VII R 52/91

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gem. §§ 69 , 34 AO 1977

    Auszug aus VG Oldenburg, 21.05.2007 - 2 B 4958/06
    Grob fahrlässig i.S. des § 69 AO handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer acht lässt (vgl. BFH, Urteil vom 12. Mai 1992 - VII R 52/91 -, juris, Rn. 13, mit Veröffentlichungshinweis auf BFH/NV 1992, 785; Intemann, a.a.O., § 69 Rn. 69).
  • BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00

    USt; Geschäftsführer-Haftung

    Auszug aus VG Oldenburg, 21.05.2007 - 2 B 4958/06
    Insoweit findet der Grundsatz der anteiligen Tilgung eine Einschränkung (vgl. BFH, Urteil vom 6. März 2001 - VII R 17/00 -, juris, Rn. 24, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BFH/NV 2001, 1100).
  • BFH, 17.11.1992 - VII R 13/92

    Zeitpunkt der Fälligkeit der einzubehaltenden Lohnsteuer

  • BFH, 11.08.2005 - VII B 312/04

    Haftungsbescheid; Mitverschulden des FA

  • BVerfG, 29.11.1996 - 2 BvR 1157/93

    Verfassungswidrigkeit des Einwendungsausschlusses bei steuerlichen

  • FG Niedersachsen, 13.02.2007 - 11 V 205/06

    Voraussetzungen für die Anordnung der Nachtragsliquidation im Rahmen einer

  • BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00

    Haftungsbescheid; Einwendungen des Haftenden

  • BFH, 28.07.1966 - V 64/64

    Auslegung des § 119 Abgabenordnung (AO)

  • VG München, 16.09.2004 - M 10 S 03.4931
  • BFH, 27.09.2017 - XI R 9/16

    Haftungsbescheid; Einwendungsausschluss des Geschäftsführers einer GmbH bei

    c) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die widerspruchslose Feststellung einer Steuerforderung im Insolvenzverfahren als unanfechtbare Steuerfestsetzung i.S. des § 166 AO anzusehen ist (gl.A. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2014  3 K 1283/12, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2015, 489, Rz 35 und 38 ff.; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. September 2015  9 K 9271/10, DStRE 2016, 750, Rz 47; FG Köln, Urteil vom 18. Januar 2017  10 K 3671/14, EFG 2017, 625, Rz 34 ff.; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 166 AO Rz 4b; Krumm, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2012, 329, 337 ff.; ders. in Tipke/Kruse, a.a.O., § 166 AO Rz 12 und 17; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 166 Rz 10; Nacke, a.a.O., Rz 9.71; ebenso bei nicht eingelegtem Einspruch BFH-Urteil in BFHE 257, 515, BStBl II 2017, 934, Rz 20; a.A. Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21. Mai 2007  2 B 4958/06, juris, Rz 19; FG Köln, Beschluss vom 24. November 2014  13 V 2905/14, juris, Rz 44; Kahlert, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- 2016, 409; ders., Entscheidungen für Wirtschaftsrecht 2017, 555; Oellerich in Beermann/Gosch, AO § 166 Rz 19, 36; Stadie in Rau/Dürrwächter, Anhang 1 - Haftung für Umsatzsteuer, Rz 270; Hermes/Schmitt, Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht 2017, 85 f.).
  • BFH, 16.05.2017 - VII R 25/16

    Einwendungsausschluss im Haftungsverfahren durch unterlassenen Widerspruch im

    Bei diesem Sachverhalt braucht der erkennende Senat nicht darüber zu entscheiden, ob § 166 AO nur dann anzuwenden ist, wenn die in dieser Vorschrift genannten Personen nicht nur in der Lage gewesen sind, den gegen den Steuerschuldner erlassenen Steuerbescheid anzufechten, sondern auch die Möglichkeit gehabt haben, das durch die Anfechtung eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren bis zu einer streitigen Entscheidung selbst durchzuführen (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts --VG-- Oldenburg vom 21. Mai 2007  2 B 4958/06, und Beschluss des FG Köln vom 24. November 2014  13 V 2905/14, dem ein Fall zugrunde lag, in dem der Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH gegen die seiner haftungsrechtlichen Inanspruchnahme zugrunde gelegten Steuerbescheide in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter Einspruch eingelegt hatte, der sich jedoch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH und der Feststellung der Steuerforderungen zur Tabelle erledigt hatte), denn im Streitfall ist nach den Feststellungen des FG gegen die streitgegenständlichen Steueranmeldungen kein Einspruch eingelegt worden.

    Aufgrund der aufgezeigten Rechtswirkungen, die mit einem Widerspruch verbunden sind, ist das Versäumnis eines solchen mit dem Versäumnis einer Anfechtungsmöglichkeit gleich zu erachten, so dass der Anwendungsbereich des § 166 AO eröffnet ist (Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2014  3 K 1283/12, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1166, und des FG Köln vom 18. Januar 2017  10 K 3671/14, HFR 2017, 625; Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO, § 166 Rz 10; Heuermann in HHSp, § 166 AO Rz 4b; Cöster in Koenig, Abgabenordnung, § 166 Rz 2; Krumm in StuW, S. 329, 337 ff.; anderer Ansicht Beschluss des VG Oldenburg vom 21. Mai 2007  2 B 4958/06; Oellerich in Beermann/Gosch, AO § 166 Rz 36, und Kahlert, Widerspruchslose Anerkennung einer Steuerforderung zur Insolvenztabelle, Neue Wirtschafts-Briefe 2016, 409).

  • VG Braunschweig, 31.08.2007 - 8 B 134/07

    Anfechtungsklage; Anmeldung; Aufschiebende Wirkung; Eröffnung; Gemeinschuldner;

    Insoweit hat eine Anfechtungsklage - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - keine aufschiebende Wirkung, weil auch eine entsprechende Klage gegen eine Gewerbesteuerfestsetzung keine aufschiebende Wirkung hätte (vgl. VG Gießen, Beschl. vom 18. Juni 2001 - 8 G 1168/01 -, NVwZ-RR 2002, 709; Nds. OVG, Beschl. vom 13. September 1995 - 9 M 7218/94 -, zit. nach juris, ohne Begründung hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO in Bezug auf einen Haftungsbescheid wegen der Gewerbesteuer; VG Weimar, Beschl. vom 06.02.1996 - 6 E 117/96 -, zitiert nach Juris; VG Oldenburg, Beschl. vom 21.05.2007 - 2 B 4958/06 -, zitiert nach Juris).
  • VG Köln, 27.08.2008 - 23 K 2853/06

    Voraussetzungen für die Zurechnung fehlerhafter Angaben eines steuerlichen

    Bei der anderweitigen Uneinbringlichkeit einer Steuerforderung ist das Zahlungsaufforderungsermessen zur Vermeidung von Steuerausfällen intendiert, VG Oldenburg, Beschluss vom 21.05.2007, Az.: 2 B 4958/06, juris-Dokument Rn 40; Rüsken in Klein, AO, 9. Aufl., § 219 Rn 3.
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Rechtsprechung
   VG Hannover, 20.09.2006 - 2 B 4958/06   

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VG Hannover, Entscheidung vom 20.09.2006 - 2 B 4958/06 (https://dejure.org/2006,55376)
VG Hannover, Entscheidung vom 20. September 2006 - 2 B 4958/06 (https://dejure.org/2006,55376)
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