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   BVerwG, 29.01.1992 - 2 B 5.92   

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https://dejure.org/1992,1360
BVerwG, 29.01.1992 - 2 B 5.92 (https://dejure.org/1992,1360)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.1992 - 2 B 5.92 (https://dejure.org/1992,1360)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 (https://dejure.org/1992,1360)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflichtstunden - Arbeitszeitverkürzung und Verminderung der Pflichtstundenzahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beamtenrecht - Arbeitszeitverkürzung bei Lehrern - Pflichtstundenzahl

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 204
  • DVBl 1992, 911
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.06.1971 - II C 17.70
    Auszug aus BVerwG, 29.01.1992 - 2 B 5.92
    Hinsichtlich der Art der Ausfüllung des dargelegten Rahmens kommt dem Dienstherrn ein Ermessensspielraum zu; insbesondere besteht kein rechtliches Gebot, die Konkretisierung im Falle einer allgemeinen Verminderung der Arbeitszeit für Beamte gerade durch eine Verminderung der Pflichtstunden fast im gleichen Verhältnis vorzunehmen (vgl. BVerwGE 38, 191 [195 ff.]).
  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 NB 2.89
    Auszug aus BVerwG, 29.01.1992 - 2 B 5.92
    Zu diesen Fragestellungen ist in grundsätzlicher Hinsicht durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Pflichtstundenregelung für die Lehrer und für einzelne Lehrergruppen zwar in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet ist, aber dem besonderen Umstand Rechnung trägt, daß die Arbeitszeit der von ihr erfaßten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt meßbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im einzelnen in meßbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann; in diesem Rahmen konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung soweit sie nicht schon unmittelbar durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfolgt ist die für Lehrer geltende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (vgl. BVerwGE 59, 142 [144, 147]; Beschluß des Senats vom 14.12.1989 BVerwG 2 NB 2.89 [Buchholz 237.0 § 90 Nr. 2 = RiA 1990, 194] m.w.N.).
  • BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 40.77
    Auszug aus BVerwG, 29.01.1992 - 2 B 5.92
    Zu diesen Fragestellungen ist in grundsätzlicher Hinsicht durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Pflichtstundenregelung für die Lehrer und für einzelne Lehrergruppen zwar in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet ist, aber dem besonderen Umstand Rechnung trägt, daß die Arbeitszeit der von ihr erfaßten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt meßbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im einzelnen in meßbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann; in diesem Rahmen konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung soweit sie nicht schon unmittelbar durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfolgt ist die für Lehrer geltende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (vgl. BVerwGE 59, 142 [144, 147]; Beschluß des Senats vom 14.12.1989 BVerwG 2 NB 2.89 [Buchholz 237.0 § 90 Nr. 2 = RiA 1990, 194] m.w.N.).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1992 - 2 B 5.92
    Aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]).
  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

    Im Hinblick auf die aus Gründen der Chancengleichheit anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (Urteile vom 26. August 1993 - BVerwG 2 C 37.91 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15 S. 15, vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 20; Beschluss vom 31. Januar 1994 - BVerwG 2 B 5.92 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1) war es sachgerecht, auch für die übrigen beförderungsreifen Beamten, für die "an sich" eine weitere dienstliche Beurteilung nicht erforderlich war, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, um die größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume insbesondere bezüglich ihres Endzeitpunktes herzustellen.
  • BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 16.14

    Beamter; Lehrer; Arbeitszeit; Lehrerarbeitszeit; Pflichtstunden;

    Ob sich hiernach die vom Dienstherrn jeweils gewählte Konkretisierung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für seine Entscheidung maßgebenden Umstände ab (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 - Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 1 und vom 21. September 2005 - 2 B 25.05 - juris).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 A 7.07

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Erst- und Zweitbeurteilung;

    Innerhalb der Vorgaben des § 41a Satz 1 BLV ist der Dienstherr vielmehr grundsätzlich frei, welches Beurteilungsverfahren er wählt(Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 2 C 8.79 - Buchholz 232.1 § 40 Nr. 1 m.w.N.; Beschluss vom 31. Januar 1994 - BVerwG 2 B 5.92 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16).

    Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten(Urteile vom 26. August 1993 - BVerwG 2 C 37.91 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15 S. 15 und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10; Beschluss vom 31. Januar 1994 a.a.O. S. 1).

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