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   BVerwG, 18.07.1996 - 2 B 53.96   

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BVerwG, 18.07.1996 - 2 B 53.96 (https://dejure.org/1996,2029)
BVerwG, Entscheidung vom 18.07.1996 - 2 B 53.96 (https://dejure.org/1996,2029)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juli 1996 - 2 B 53.96 (https://dejure.org/1996,2029)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Ruhegehaltfähigkeit der sog. Ministerialzulage - Anforderungen an die Geltendmachung der Grundsatzrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 18.07.1996 - 2 B 53.96
    Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 26.01.1995 - 2 B 109.94

    Höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit der Frage, die so genannte

    Auszug aus BVerwG, 18.07.1996 - 2 B 53.96
    Dies hat der Senat bereits in seinem vom Oberverwaltungsgericht angeführten Beschluß vom 26. Januar 1995 - BVerwG 2 B 109.94 - (Buchholz 240.1 Nr. 11) dargelegt, auf den verwiesen wird.
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 18.07.1996 - 2 B 53.96
    Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2005 - 12 S 9.05

    Treibhausgas, Emissionshandel, Zuteilung, Berechtigung, Gebühr, Deutsche

    Die Prüfung findet dort ihre Grenze, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht; diese bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. zu alledem OVG Berlin, Beschluss vom 3. Juni 2004 - OVG 2 S 18.05 - OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 - jew. mit weiteren Nachw.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ernstliche Zweifel an der

    Diese Überlegungen zum Prüfungsrahmen des vorliegenden Verfahrens entsprechen der ständigen Rechtsprechung des mit Ablauf des 30. Juni 2005 aufgelösten Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. nur den vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -, Mitt.StGB Bbg 11-12/1997, S. 22f.), der auch der erkennende Senat folgt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 9 S 11.08

    Straßenausbaubeitragsrecht: Abschnittbildung, Verbesserungsvorteil und Vermeidung

    Der von dem Verwaltungsgericht herangezogene und von den Antragstellern beanstandete Prüfungsrahmen entspricht der ständigen Rechtsprechung des mit Ablauf des 30. Juni 2005 aufgelösten Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. nur den vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -, juris).
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