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   BVerwG, 19.08.2004 - 2 B 54.04   

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https://dejure.org/2004,8890
BVerwG, 19.08.2004 - 2 B 54.04 (https://dejure.org/2004,8890)
BVerwG, Entscheidung vom 19.08.2004 - 2 B 54.04 (https://dejure.org/2004,8890)
BVerwG, Entscheidung vom 19. August 2004 - 2 B 54.04 (https://dejure.org/2004,8890)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision; Notwendigkeit des Klärungsbedarfs der aufgeworfenen Rechtsfragen; Klärung der Fragen bezüglich der Entlassung eines Beamten auf Probe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.07.2001 - 2 A 5.00

    Beamter auf Probe, Entlassung eines - wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung;

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 2 B 54.04
    Die Entscheidung über die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung ist als Akt wertender Erkenntnis nach ständiger Rechtsprechung nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und ob sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (z.B. Urteil vom 18. Juli 2001 BVerwG 2 A 5.00 Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2).

    Im Übrigen handelt es sich bei der Entlassung eines Beamten auf Probe nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung, die auf einer prognostischen Einschätzung beruht, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird (vgl. Urteil vom 19. März 1998 BVerwG 2 C 5.97 Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 9 S. 7; Urteil vom 18. Juli 2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 5.97

    Befangenheit eines Beamten bei der Feststellung der Bewährung eines Beamten auf

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 2 B 54.04
    Im Übrigen handelt es sich bei der Entlassung eines Beamten auf Probe nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung, die auf einer prognostischen Einschätzung beruht, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird (vgl. Urteil vom 19. März 1998 BVerwG 2 C 5.97 Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 9 S. 7; Urteil vom 18. Juli 2001, a.a.O.).

    Ebenso wenig wie das Recht des Landes Niedersachsen sieht das Bundesbeamtenrecht eine Übernahme in das Angestelltenverhältnis als Ermessensentscheidung vor, wenn der Beamte auf Probe wegen mangelnder Bewährung entlassen wird (vgl. Urteil vom 19. März 1998, a.a.O. S. 7).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 2 B 54.04
    Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 2 B 54.04
    "Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn das Beweisthema, die für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen einschließlich des einzusetzenden Beweismittels, das voraussichtliche Ergebnis dieser weiteren Sachverhaltsermittlung und seine Eignung für eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung benannt werden sowie wenn auch ausgeführt wird, dass und inwiefern bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.).
  • BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87

    Personalrat - Entlassung eines Beamten auf Probe - Mitwirkung - Vorgenommene

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 2 B 54.04
    Eine Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs führt nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (Urteil vom 12. Oktober 1989 BVerwG 2 C 22.87 BVerwGE 82, 356 mit Nachweisen).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 2 B 54.04
    Im Falle einer derartigen mehrfachen Begründung des Berufungsurteils bedarf es in Bezug auf jede der Begründungen eines Zulassungsgrundes, um das Revisionsverfahren durchzuführen (stRspr; z.B. Beschluss vom 9. Dezember 1994 BVerwG 11 PKH 28.94 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4).
  • BVerwG, 15.04.1964 - V C 45.63

    Verfahrensmangel - Ladung des Sachverständigen - Ärztliches Gutachten -

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 2 B 54.04
    Das gilt auch für die Frage, ob es die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung vorhandener Gutachten für erforderlich hält (stRspr; vgl. bereits Urteil vom 15. April 1964 BVerwG 5 C 45.63 BVerwGE 18, 216 ).
  • BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 29.67

    Wehrdiensttauglichkeit trotz Krankheit - Abstufung der Tauglichkeitsgrade -

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 2 B 54.04
    Dies kann dann der Fall sein, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (u.a. Urteil vom 19. Dezember 1968 BVerwG 8 C 29.67 BVerwGE 31, 149 ).
  • BVerwG, 08.04.1963 - VIII C 41.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 2 B 54.04
    22 Im Übrigen wenn sich eine (weitere) Beweiserhebung nicht aufdrängt ist nach ständiger Rechtsprechung die Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trotz des Amtsermittlungsprinzips grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Beweiserhebung vorzunehmen, die eine anwaltlich vertretene Partei entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht beantragt hat (u.a. Urteil vom 8. April 1963 BVerwG 8 C 41.61 Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2022 - DB 16 S 530/21

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen unbefugter Recherchen in

    Ausreichend ist insoweit, wenn der Dienstherr die aus seiner Sicht tragenden Gründe unterbreitet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 54.04 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 62 [für die Entlassung eines Beamten auf Probe]; OVG NRW, Urteil vom 11.09.2019 - 3d A 2395/17.O -, juris Rn. 71 [zum nordrhein-westfälischen Disziplinarrecht]; OVG LSA, Beschluss vom 07.05.2020 - 1 M 51/20 -, Blutalkohol 57, 377 [für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf]).

    In einem derartigen Fall obliegt es dem Personalrat, weitere Informationen zu fordern, wenn er diese für erforderlich hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 54.04 -, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2018 - 6 B 68/18

    Anforderungen an die Ausführungen eines Dienstherrn in einer

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 - 2 B 54.04 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 = juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2017 - 6 A 1840/16 -, juris, Rn. 4, und vom 29. Juni 2016 - 6 A 2067/14 -, NWVBl. 2017, 114 = juris, Rn. 10 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 17. März 2004 - 2 A 360/03 -, IÖD 2005, 16 = juris, Rn. 61.
  • VG Freiburg, 21.03.2017 - 3 K 1354/15

    Versetzung eines schwerbehinderten Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den

    Eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht und führt - auch wenn der Personalrat sich nicht auf Täuschung berufen sollte - zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356; Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 54.04 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 62).
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