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   BVerwG, 08.03.2004 - 2 B 54.03   

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BVerwG, 08.03.2004 - 2 B 54.03 (https://dejure.org/2004,3307)
BVerwG, Entscheidung vom 08.03.2004 - 2 B 54.03 (https://dejure.org/2004,3307)
BVerwG, Entscheidung vom 08. März 2004 - 2 B 54.03 (https://dejure.org/2004,3307)
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Wird zitiert von ... (121)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 22.01

    Dienstunfall; Unfallfürsorge; Ursachenbegriff; Gelegenheitsursache;

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2004 - 2 B 54.03
    Keine Ursache im Rechtssinn sind so genannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. u.a. Urteil vom 15. September 1994 BVerwG 2 C 24.92 Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. m.w.N.; Urteil vom 18. April 2002 BVerwG 2 C 22.01 Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3).

    Im Übrigen käme eine Zulassung der Revision nach § 127 Nr. 1 BRRG auch deshalb nicht in Betracht, weil eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den vom Berufungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg behandelten Rechtsfragen bereits ergangen ist (vgl. Urteil vom 18. April 2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.05.1958 - VI C 360.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2004 - 2 B 54.03
    Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. bereits Urteil vom 20. Mai 1958 BVerwG 6 C 360.56 BVerwGE 7, 48 ).
  • BVerwG, 11.08.1998 - 2 B 74.98

    Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts.

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2004 - 2 B 54.03
    9 Danach kommt eine besonders ausgeprägte und in dieser Besonderheit wiederum verallgemeinerungsfähige "Revisionsrechtsprechung zur Ruptur von Achillessehnen" nicht in Betracht (vgl. bereits Beschluss vom 11. August 1998 BVerwG 2 B 74.98 NVwZ 1999, 406).
  • BVerwG, 15.09.1994 - 2 C 24.92

    Beamtenrecht - Dienstunfallrecht - Ursachenbegriff - Polizeidienstunfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2004 - 2 B 54.03
    Keine Ursache im Rechtssinn sind so genannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. u.a. Urteil vom 15. September 1994 BVerwG 2 C 24.92 Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. m.w.N.; Urteil vom 18. April 2002 BVerwG 2 C 22.01 Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2004 - 2 B 54.03
    Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 01.03.2007 - 2 A 9.04

    Chronisches Wirbelsäulenleiden der Klägerin als Folge eines Dienstunfalls - Ein

    Keine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigende Ursache sind sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zu demselben Erfolg geführt hätte (vgl. statt vieler, Beschluss vom 8. März 2004 BVerwG 2 B 54.03 Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.10.2012 - 2 C 41.11

    Unfallfürsorge; erhöhtes Unfallruhegehalt; besondere Lebensgefahr; rechtswidriger

    Er muss bei wertender Betrachtungsweise zumindest eine wesentliche Mitursache für den Körperschaden darstellen (Urteile vom 15. September 1994 - BVerwG 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. und vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 2 f.; Beschluss vom 8. März 2004 - BVerwG 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 S. 4; vgl. zu § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG: Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 134.07 - BVerwGE 135, 176 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 22 ).
  • VG Ansbach, 21.11.2017 - AN 1 K 17.02215

    Anerkennung eines Verhebetraumas als Dienstunfall - Gelegenheitsursache

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 1.3.2007 - 2 A 9/04; U.v. 28.4.2002 - 2 C 22/01, ZBR 2003, 140; B.v. 8.3.2004 - 2 B 54/03, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13; B.v. 29.12.1999 - 2 B 100/99; B.v. 20.2.1998 - 2 B 81/97) sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.

    Keine Ursachen im Rechtssinne sind deshalb sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, B.v. 8.3.2004, a.a.O.).

    Dem Beamten sollen dagegen, wie bereits ausgeführt, diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstunfallbedingten Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, B.v. 8.3.2004, a.a.O.).

    Vielmehr stellte das Unfallereignis vom 16. Januar 2014 eine sogenannte Gelegenheitsursache, d.h. eine Ursache dar, bei der die anlagebedingten degenerativen Körperschäden des Klägers ("breitbasige Extrusion in Höhe L 2/3, Einengung der Neuroforamina beidseits, verstärkt durch Facettengelenksarthrosen, Hypertrophie der Ligamente, dorsale Einengung des Spinalkanals, vgl. Untersuchungsergebnis vom 21.1.2014) so leicht ansprechbar waren, dass auch ein alltägliches, außerhalb des Dienstes vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2004, a.a.O.).

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