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   BVerwG, 25.02.2013 - 2 B 57.12   

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https://dejure.org/2013,4618
BVerwG, 25.02.2013 - 2 B 57.12 (https://dejure.org/2013,4618)
BVerwG, Entscheidung vom 25.02.2013 - 2 B 57.12 (https://dejure.org/2013,4618)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Februar 2013 - 2 B 57.12 (https://dejure.org/2013,4618)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 86 Abs 1 S 1 VwGO, § 98 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 412 Abs 1 ZPO, § 35 Abs 2 S 1 BeamtVG
    Medizinisches Sachverständigengutachten; zusätzliches Gutachten; Verfahrensfehler

  • Wolters Kluwer

    Einholung eines zusätzlichen Gutachtens zur Feststellung des Gesundheitszustandes eines Beamten nach einem Verkehrsunfall auf einer Dienstreise i.R.d. Gewährung eines Unfallausgleichs

  • rewis.io

    Medizinisches Sachverständigengutachten; zusätzliches Gutachten; Verfahrensfehler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einholung eines zusätzlichen Gutachtens zur Feststellung des Gesundheitszustandes eines Beamten nach einem Verkehrsunfall auf einer Dienstreise i.R.d. Gewährung eines Unfallausgleichs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2013 - 2 B 57.12
    Die schriftsätzliche Ankündigung genügt hierfür nicht (vgl. Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 9).
  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 27.99

    Unfallausgleich, - für durch Vorschädigung in der Erwerbsfähigkeit bereits

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2013 - 2 B 57.12
    Maßstab ist damit die Fähigkeit, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (Urteil vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 27.99 - BVerwGE 112, 92 = Buchholz 239.1 § 35 BeamtVG Nr. 4 S. 5).
  • BVerwG, 29.05.2009 - 2 B 3.09

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Beweisantrag; Sachverständigenbeweis; Einholung

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2013 - 2 B 57.12
    Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschluss vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5. Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.06.2010 - 2 B 72.09

    Aufklärungspflicht des Gerichts; Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen;

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2013 - 2 B 57.12
    Soweit der Kläger weitere Aufklärungen zu Arm- und Schulterbeschwerden vermisst, ist Derartiges weder in der mündlichen Verhandlung beantragt worden noch hätte sich dem Gericht die Notwendigkeit hierzu aufdrängen müssen (vgl. zu diesem Maßstab Beschluss vom 30. Juni 2010 - BVerwG 2 B 72.09 - m.w.N.).
  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 82.10

    Anwesenheitspflicht; Arbeitszeit; begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2013 - 2 B 57.12
    Darüber hinaus ist die Dienstunfähigkeit auf das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn ausgerichtet (Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 2 C 82.10 - ZBR 2013, 46 Rn. 11) und damit an einem engeren Maßstab orientiert, als der versorgungsrechtliche Begriff der Erwerbsfähigkeit.
  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 B 97.11

    Feststellung gesundheitlicher Beeinträchtigung als Folge eines Dienstunfalls;

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2013 - 2 B 57.12
    Für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 26. September 2012 - BVerwG 2 B 97.11 - m.w.N.).
  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13

    Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im

    Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschlüsse vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 7 und vom 25. Februar 2013 - BVerwG 2 B 57.12 - juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2016 - 4 S 2467/15

    Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und

    Maßstab ist damit die Fähigkeit, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 27.99 -, und Beschluss vom 25.02.2013 - 2 B 57.12 -, Juris; Senatsurteil vom 11. Juni 2015 - 4 S 898/13 -).

    Im Rahmen der Minderung der Erwerbsfähigkeit kommt es daher insbesondere auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.2013 - 2 B 57.12 -, Juris, m.w.N.; Senatsurteil vom 11. Juni 2015 - 4 S 898/13 - OVG Berlin-Brandeburg, Urteil vom 25.03.2014 - OVG 4 B 3.11 -, Juris, m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 09.09.2016 - 5 LA 175/15

    Heilbehandlung; Heilbewährung

    Kommt es - wie hier - maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.2.2013 - BVerwG 2 B 57.12 -, juris Rn. 4).

    Dass das Gericht über Art und Umfang der Beweiserhebung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, gilt auch für die Einholung von (weiteren) Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.6.2010, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 25.2.2013 - BVerwG 2 B 57.12 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 6.2.2012 - 1 A 1337/10 -, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 6.2.2012, a. a. O., Rn. 7).

    Liegen - wie hier - bereits bundeswehrärztliche Gutachten vor, so stellt die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten daher nur dann einen Aufklärungsmangel dar, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.2.2013, a. a. O., Rn. 5).

    Dies ist der Fall, wenn die vorliegenden Gutachten erkennbare Mängel aufweisen, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthalten oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.6.2010, a. a. O., Rn. 5; Beschluss vom 25.2.2013, a. a. O., Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 6.2.2012, a. a. O, Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 6.2.2012, a. a. O., Rn.7).

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