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   BVerwG, 28.06.2018 - 2 B 57.17   

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BVerwG, 28.06.2018 - 2 B 57.17 (https://dejure.org/2018,21412)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.2018 - 2 B 57.17 (https://dejure.org/2018,21412)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 (https://dejure.org/2018,21412)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Erfolglose Rügen gegen Bewertung einer unterrichtspraktischen Prüfung einer Lehrerin im Vorbereitungsdienst

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an Darlegung und Beweis konkreter inhaltlicher Bewertungsfehler der Prüfer i.R.d. Bewertung von unterrichtspraktischen Prüfungen eines Prüflings als mangelhaft

  • datenbank.nwb.de

    Erfolglose Rügen gegen Bewertung einer unterrichtspraktischen Prüfung einer Lehrerin im Vorbereitungsdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04

    Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2018 - 2 B 57.17
    Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 a.a.O. S. 53 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 m.w.N. und vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16).

    Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1997 - 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 und vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 und Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 69).

    In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 a.a.O. S. 69 m.w.N.).

    Das Berufungsgericht hat sich bei der Maßstabsbildung zur richterlichen Kontrolldichte vielmehr von in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäben (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 und vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16) leiten lassen (Berufungsurteil, UA S. 27) und unter diese Maßstäbe den Sachverhalt subsumiert.

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2018 - 2 B 57.17
    Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 ).

    Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 a.a.O. S. 53 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 m.w.N. und vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16).

    Die den Gerichten verbleibende Kontrolle muss bei berufsbezogenen Prüfungen für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 ).

    Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf zu behaupten, das Berufungsgericht habe insbesondere gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 - (BVerfGE 84, 34) verstoßen, indem es den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Prüferinnen zu weit ausgedehnt habe, sodass letztendlich eine effektive Kontrolle von Prüfungen im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr möglich gewesen sei.

  • BVerwG, 16.08.2011 - 6 B 18.11

    Prüfungsrecht; Bewertungsspielraum; Anhörungsrüge

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2018 - 2 B 57.17
    Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 a.a.O. S. 53 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 m.w.N. und vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16).

    Hierzu zählen - wie bereits ausgeführt - insbesondere die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 1998 - 6 B 78.97 - juris Rn. 3 f., vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16 und vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 411 Rn. 6 ff.).

    Das Berufungsgericht hat sich bei der Maßstabsbildung zur richterlichen Kontrolldichte vielmehr von in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäben (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 und vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16) leiten lassen (Berufungsurteil, UA S. 27) und unter diese Maßstäbe den Sachverhalt subsumiert.

  • BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96

    Korrekturfehler bei Prüfungen; Bewertungsfehler bei Prüfungen; Kausalität eines

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2018 - 2 B 57.17
    Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1997 - 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 und vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 und Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 69).

    Eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung ist auch, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe oder zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleitung als "brauchbar" zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 a.a.O. S. 334).

  • BVerwG, 28.03.2017 - 2 B 9.16

    Tragfähige Schlüsse aus falschen Angaben in einem Förderantrag

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2018 - 2 B 57.17
    Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich ohne ausdrücklichen Beweisantrag - an einem solchen fehlt es hier - nur auf, wenn das Gericht nach seinem materiellrechtlichen Standpunkt Anlass zur weiteren Aufklärung sehen muss, weil die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25 und Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 9.16 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 28.10

    Zeitsoldat; Betäubungsmittelkonsum; fristlose Entlassung, Amtsaufklärung;

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2018 - 2 B 57.17
    Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich ohne ausdrücklichen Beweisantrag - an einem solchen fehlt es hier - nur auf, wenn das Gericht nach seinem materiellrechtlichen Standpunkt Anlass zur weiteren Aufklärung sehen muss, weil die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25 und Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 9.16 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 26.02.2008 - 2 B 122.07

    Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Mangel des behördlichen

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2018 - 2 B 57.17
    Die von der Beschwerde schließlich gerügte tatrichterliche Beweiswürdigung der Zeugenaussagen insbesondere zum Verhalten der Prüferinnen während der unterrichtspraktischen Prüfung durch das Berufungsgericht ist aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob Beweiswürdigungsgrundsätze wie etwa Auslegungsregeln, Denkgesetze und allgemein Erfahrungssätze verletzt sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 - ZBR 2008, 257 ).
  • BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11

    Prüfungsrecht; Begründung von Prüfungsbewertungen; Notenstufe "ungenügend" im

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2018 - 2 B 57.17
    Hierzu zählen - wie bereits ausgeführt - insbesondere die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 1998 - 6 B 78.97 - juris Rn. 3 f., vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16 und vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 411 Rn. 6 ff.).
  • BVerwG, 10.10.2013 - 10 B 19.13

    Gerichtliche Sachaufklärung; Beweiswürdigung; Verfahrensmangel

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2018 - 2 B 57.17
    Dementsprechend verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 10 B 19.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67 Rn. 3 m.w.N.; Geiger, in: Eyermann , VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 10).
  • BVerwG, 22.10.2015 - 7 C 15.13

    Wasserrückhaltung; Polder; Altrip; Überschwemmung; Grundwasser;

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2018 - 2 B 57.17
    Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 und vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308 Rn. 47).
  • BVerwG, 14.07.2010 - 10 B 7.10

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß, interner Schutz; Prognose;

  • BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10

    Allgemeine Studiengebühr; Vertrauensschutz; Recht auf Teilhabe an den staatlichen

  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

  • BVerwG, 02.06.1998 - 6 B 78.97

    Bewertung einer Klausur in einer juristischen Staatsprüfung als "ungenügend" bei

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84

    Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98

    Verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Durchführung und Reichweite; Grundsatz der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2024 - 6 A 1895/23

    Prüfung Einsatzbewertung Befangenheit Voreingenommenheit Gebot der Sachlichkeit

    vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 28.6.2018 - 2 B 57.17 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 433 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 5.3.2019 - 6 A 1476/17 -, juris Rn. 23.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.2018 - 2 B 57.17 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 433 = juris Rn. 8 m. w. N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.2018 - 2 B 57.17 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 433 = juris Rn. 7.

  • BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 5/20

    Anordnung der Wiederholung der Prüfung auf Antrag eines Prüflings wegen

    Erst wenn feststeht, dass Vorzüge und Mängel einer Arbeit unter Beachtung des dem Prüfling zukommenden Antwortspielraums fachwissenschaftlich korrekt erfasst worden sind, und sich sodann die Frage nach der Bewertung, insbesondere der richtigen Benotung stellt, ist Raum für die Annahme des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 6/16, ZNotP 2017, 299 Rn. 4 mwN; BVerwG, NVwZ 1998, 738, juris Rn. 3 ff. mwN; vom 13. März 1998 - 6 B 28/98, juris Rn. 4; vom 28. Juni 2018 - 2 B 57/17, juris Rn. 7 ff.; BFHE 191, 140, juris Rn. 26; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 879 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2023 - 1 A 1683/21
    Zu dem Entscheidungsspielraum der Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Bewertungen und seinen Gegenständen vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 -, juris, Rn. 7 f., und vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 -, juris, Rn. 16, jeweils m. w. N.
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