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   BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 6.15   

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https://dejure.org/2015,5233
BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 6.15 (https://dejure.org/2015,5233)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.2015 - 2 B 6.15 (https://dejure.org/2015,5233)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - 2 B 6.15 (https://dejure.org/2015,5233)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 9 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5; EMRK Art. 11; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Beamter; Streikverbot; grundsätzliche Bedeutung bei schon ergangener höchstrichterlicher Entscheidung; Verweis.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 9 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5
    Beamter; Streikverbot; Verweis; grundsätzliche Bedeutung bei schon ergangener höchstrichterlicher Entscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 9 Abs 3 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 11 MRK, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
    Streikverbot für Beamte; Anforderung an die Grundsatzfragen-Revision

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 9 Abs 3 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 11 MRK, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
    Streikverbot für Beamte; Anforderung an die Grundsatzfragen-Revision

  • Wolters Kluwer

    Streikverbot für Beamte als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums

  • rewis.io

    Streikverbot für Beamte; Anforderung an die Grundsatzfragen-Revision

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EMRK Art. 11; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 33 Abs. 5
    Streikverbot für Beamte als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streikverbot für Beamte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Streikverbot ist disziplinarisch zu ahnendes Recht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Streikverbot ist disziplinarisch zu ahnendes Recht

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Streikrecht für beamtete Lehrerin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 811
  • NZA 2015, 505
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13

    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Tarifbeschäftigte; Angehörige des

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 6.15
    Den Vorgaben des Art. 11 EMRK kann nicht durch eine konventionskonforme Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG, sondern nur durch den Gesetzgeber Rechnung getragen werden (wie BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117).

    Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung unter Bezugnahme auf die ausführlich zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 23 ff.) darauf abgestellt, dass Beamte derzeit nicht berechtigt seien, sich an kollektiven Kampfmaßnahmen zu beteiligen oder diese zu unterstützen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 (2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117) ausgeführt, dass einerseits das umfassende Streikverbot für Beamte als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG Geltung beansprucht (Rn. 23 ff.), andererseits dieses Streikverbot für außerhalb des genuin hoheitlichen Bereichs tätige Beamte mit der Koalitionsfreiheit des Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unvereinbar ist (Rn. 34 ff.), der Gesetzgeber verpflichtet ist, einen konventionskonformen Zustand herzustellen (Rn. 52 ff.), und bis zu einer Auflösung der Kollisionslage durch den dazu allein berufenen Gesetzgeber das statusbezogene beamtenrechtliche Streikverbot nach wie vor geltendes Recht ist (Rn. 56 ff.).

    Dies gilt unabhängig davon, dass vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 27. Februar 2014 (a.a.O.) anhängig ist.

  • BVerwG, 25.11.1992 - 6 B 27.92

    Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis im Fach Latein - Abschluss mit der Note

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 6.15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dann, wenn die betreffende Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nur - zulässig, wenn neue Gesichtspunkte vorgebracht werden (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 1960 - 7 B 54.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 2 S. 2 und vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Nr. 306 S. 224).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 6.15
    Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 6.15
    Das gilt besonders, wenn es sich um eine verfassungsrechtliche Frage handelt, die umstritten geblieben ist und über die auch das Bundesverfassungsgericht noch nicht abschließend entschieden hat (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1994 - 1 BvR 1022/88 - BVerfGE 91, 93 ).
  • BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10

    Allgemeine Studiengebühr; Vertrauensschutz; Recht auf Teilhabe an den staatlichen

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 6.15
    Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507).
  • BVerwG, 02.08.1960 - VII B 54.60
    Auszug aus BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 6.15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dann, wenn die betreffende Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nur - zulässig, wenn neue Gesichtspunkte vorgebracht werden (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 1960 - 7 B 54.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 2 S. 2 und vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Nr. 306 S. 224).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2019 - 4 B 517/19

    Rechtsprechung zum neuen Ladenöffnungsgesetz

    vgl. hierzu bezogen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung BVerwG, Beschluss vom 26.2.2015 - 2 B 6.15 -, NVwZ 2015, 811 = juris, Rn. 4, m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 14.6.1994 - 1 BvR 1022/88 -, BVerfGE 91, 93 = juris, Rn. 57; siehe auch Czybulka/Hösch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 132 Rn. 21; Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2018, § 132 Rn. 36.
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