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   BVerwG, 11.08.2005 - 2 B 6.05   

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BVerwG, 11.08.2005 - 2 B 6.05 (https://dejure.org/2005,5092)
BVerwG, Entscheidung vom 11.08.2005 - 2 B 6.05 (https://dejure.org/2005,5092)
BVerwG, Entscheidung vom 11. August 2005 - 2 B 6.05 (https://dejure.org/2005,5092)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Eingrenzung des Bewerberkreises auf Beamte mit längerer Berufserfahrung in Fragen der Beschaffung von Waffensystemen; Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens durch den Dienstherrn; Entfaltung von Bindungswirkung für die Gewichtung der Leistungsmerkmale bei ...

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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.08.2001 - 2 A 3.00

    Anforderungsprofil eines Dienstpostens, Bindung des Dienstherrn an das - im

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2005 - 2 B 6.05
    3 Mit der Divergenzrüge macht der Kläger eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 16. August 2001 BVerwG 2 A 3.00 BVerwGE 115, 58 geltend.

    5 In dem Urteil vom 16. August 2001, a.a.O., hat der Senat die Frage beantwortet, welche Bedeutung einem Anforderungsprofil für die Bewerberauswahl nach dem Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zukommt.

    Insoweit kann eine Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 16. August 2001, a.a.O., schon deshalb nicht vorliegen, weil sich diese Entscheidung nicht mit der Frage befasst, welchen Inhalt ein Anforderungsprofil aufweisen muss.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2005 - 2 B 6.05
    4 Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt vor, wenn das Oberverwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem Rechtssatz widersprochen hat, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellt hat (Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 NJW 1997, 3328; stRspr).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2005 - 2 B 6.05
    10 Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Frage des revisiblen Rechts von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 BVerwG 8 B 78.61 BVerwGE 13, 90 ; stRspr).
  • BVerwG, 10.11.1993 - 2 ER 301.93

    Beamtenrecht - Beförderung - Beförderungsauswahl - Planstellen -

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2005 - 2 B 6.05
    Unter dieser Voraussetzung bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst (vgl. Beschluss vom 10. November 1993 BVerwG 2 ER 301.93 Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 50 S. 12).".
  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

    Dieser Inhalt ist durch Auslegung zu bestimmen (vgl. Urteil vom 16. August 2001 a.a.O., Beschluss vom 11. August 2005 - BVerwG 2 B 6.05 - juris Rn. 6 ff., 11).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2010 - 1 M 125/10

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren um Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden

    Danach entfaltet ein Anforderungsprofil Bindungswirkung für die Gewichtung der Leistungsmerkmale bei der Bewerberauswahl ( so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 11. August 2005 - Az.: 2 B 6.05 -, zitiert nach juris [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 17. November 2009 - Az.: 1 M 77/09 - Beschluss vom 21. April 2006 - Az.: 1 M 54/06 -, veröffentlicht bei juris ).

    Art und Ausmaß der Bindungswirkung eines konkreten Anforderungsprofils hängen dabei von dem Inhalt ab, den ihm der Dienstherr im Einzelfall gibt ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 11. August 2005 - Az.: 2 B 6.05 -, zitiert nach juris ).

    Dies dürfte bereits an Praktikabilitätsgrenzen stoßen, da eine "exakte" Gewichtung einzelner Anforderungsprofilmerkmale schon prinzipiell nicht möglich sein dürfte, Art und Ausmaß der Bindungswirkung eines konkreten Anforderungsprofils überdies von dem Inhalt abhängen, den ihm der Dienstherr im Einzelfall gibt ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 11. August 2005 - Az.: 2 B 6.05 -, a. a. O. ), selbst gesetzlich (vor)geprägte Anforderungsprofile nicht statisch sind und schließlich eine "exakte" Gewichtung sämtlicher Einzelanforderungsmerkmale letztlich auf eine bloß mathematische Berechnung, nicht hingegen eine inhaltlich wertende Auswahlentscheidung des Dienstherrn hinausliefe ( vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007, a. a. O. ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2018 - 6 A 815/11

    Anspruch eines Hochschulprofessors auf Schadensersatz wegen der

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241 = juris, Rn. 18, und vom 11. August 2005 - 2 B 6.05 -, juris, Rn. 6 ff., 11.
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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 6.05   

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https://dejure.org/2005,11154
OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 6.05 (https://dejure.org/2005,11154)
OVG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2005 - 2 B 6.05 (https://dejure.org/2005,11154)
OVG Berlin, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - 2 B 6.05 (https://dejure.org/2005,11154)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung von Gebühren für baurechtliche Befreiungen im Zusammenhang mit einer erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Hotelgebäudes; Erhebung von Gebühren im Bauwesen; Erhebung von Gebühren für Leistungen der Einrichtungen im öffentlichen Bauwesen nach der ...

  • Judicialis

    BauGebO § 1 Abs. 1; ; BauGebO § 1 Abs. 1 Satz 1; ; BauGebO § 8 Abs. 2; ; GebBeitrG § 2 Abs. 1; ; GebBeitrG § 6 Abs. 1; ; GebBeitrG § 8 Abs. 1; ; GebBeitrG § 8 Abs. 2; ; PrKAG § 6 Abs. 3

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baugebührenordnung Berlin teilweise nichtig

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorteilsabschöpfung durch Verwaltungsgebühren? (IBR 2005, 1301)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 1677 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 6.05
    Eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist zwingend erforderlich, weil die Bestimmtheitsklausel des bundesverfassungsrechtlichen Ermächtigungsvorbehalts für Rechtsverordnungen (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), die zwar für die Landesgesetzgebung nicht unmittelbar gilt, aber als aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem folgender Grundsatz auch für die Landesgesetzgebung verbindlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 277 m.w.N.), verlangt, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Rechtsverordnung hinreichend deutlich in einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bestimmt sein müssen.

    Tendenz und Programm der Rechtsverordnung müssen gesetzlich so weit umrissen sein, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O., S. 1509; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988, BVerfGE 78, 249, 272; Beschluss vom 20. Oktober 1981, a.a.O.).

    Schließlich ist der unter Bestimmtheitsgesichtspunkten zu fordernde Konkretisierungsgrad von Ermächtigungsgrundlagen für Rechtsverordnungen immer auch eine Frage der Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002, BVerwGE 116, 347, 350 m.w.N.), so dass vor allem bei vielgestaltigen Sachverhalten in dieser Hinsicht geringere Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 278 m.w.N.), ohne dass bereits von einer kompetenzrechtlich unzulässigen Verlagerung des originären gesetzgeberischen Gestaltungswillens auf die Exekutive ausgegangen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988, BVerfGE 78, 249, 273).

    Diese Vorschrift stellt jedoch keine Ermächtigungsgrundlage für eine Vorteilsabschöpfung als zulässigen Gebührenzweck bei der Erhebung der Befreiungsgebühren dar, denn eine mögliche Zulässigkeit des Gebührenzwecks der Vorteilsabschöpfung ergibt sich weder im Auslegungsweg, noch aus dem Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und deren analoger Anwendung noch aus der Entstehungsgeschichte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, a.a.O., S.277).

    aa) Hiergegen spricht unter dem Gesichtspunkt des Ermächtigungsvorbehalts (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG), dass der Gesetzgeber bei der Delegation der Befugnis zur Regelung eines Sachbereichs mit intensiven Grundrechtseingriffen verbindliche gesetzliche Vorgaben treffen muss und sich nicht seiner Regelungsverantwortung entäußern darf, indem er einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen der Kompetenzen nach Tendenz und Programm näher umrissen zu haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004, NJW 2005, 45, 47; Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 277).

    Greift eine Gebührenregelung - wie die Vorteilsabschöpfung auf Rechtsverordnungsebene - erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, müssen erhöhte Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden, denn die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, a.a.O., S. 278).

    Ob und inwieweit dies Regelungen des parlamentarischen Gesetzgebers erfordert, richtet sich nach der Intensität mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweiligen Maßnahmen betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 268 sowie weitere Nachweise hierzu bei Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Februar 2005, Art. 20, Kap. VI Rdnr. 85).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 6.05
    Diese Anforderungen an eine hinreichend erkennbare, klare gesetzgeberische Entscheidungen über die bei der Bemessung der Gebührenhöhe verfolgten Gebührenzwecke sind gleichsam die Kehrseite des weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums des Gebührengesetzgebers (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, BVerfGE 108, 1, 18 f. = NVwZ 2003, 715, 717; Wienbracke, Die verfassungsrechtliche Verankerung des Kostendeckungsprinzips, DÖV 2005, 201, 202).

    Das Wort "für" bringt die Gegenleistung für die Vornahme der Amtshandlung zum Ausdruck und damit zugleich den Zweck den hiermit verbundenen sachlichen und personellen Kostenaufwand zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003, BVerfGE 108, 1, 21 = NVwZ 2003, 715, 717).

    bb) Darüber hinaus sind in den Fällen, in denen mit der Gebührenerhebung vom Verordnungsgeber unterschiedliche Zwecke - wie die der Kostendeckung und die der Vorteilsabschöpfung - verfolgt werden sollen, differenzierte gesetzliche Vorgaben hinsichtlich des Gebührenzwecks in der Ermächtigungsgrundlage unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) zum Schutze des Gebührenschuldners unverzichtbar, denn eine hinreichende Klarheit darüber, welche Zwecke in die Bemessung der Gebührenhöhe einfließen, ist auch eine notwendige Voraussetzung dafür, dass mehrere Gebührenregelungen innerhalb der Rechtsordnung so aufeinander abgestimmt werden können, dass die Gebührenschuldner nicht durch unterschiedliche Gebühren mehrfach zur Abschöpfung desselben Vorteils einer Leistung herangezogen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, BVerfGE 108, 1, 20 = NVwZ 2003, 715, 717).

    Es gehört zu den grundlegenden Prinzipien der Finanzverfassung zur Begrenzung der Zulässigkeit nichtsteuerlicher Abgaben, dass diese einer besonderen Rechtfertigung bedürfen, denn sie müssen sich ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden (BVerwG, Urteil vom 16. September 2004, NVwZ 2005, 215, 216; BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, BVerfGE 108, 1, 16 = NVwZ 2003, 715, 716).

    Wählt der Gesetzgeber einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann nicht geltend gemacht werden, er habe noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgen wollen, denn zur Normenklarheit gehört auch die Normenwahrheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, a.a.O., S. 717).

    Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Gebührenregelung in der Tarifstelle 2034 c) Nr. 1 und Nr. 3 des Gebührenverzeichnisses sowie die konkrete Gebührenhöhe in dem angefochtenen Bescheid vom 31. Januar 2003 auch noch gegen das Äquivalenzprinzip verstößt, so dass es auch keiner Klärung bedarf, ob das Äquivalenzprinzip neben den vom Bundesverfassungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, BVerfGE 108, 1 = NVwZ 2003, 715) aufgestellten finanzverfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen an eine Gebührenregelung weiterhin Geltung beansprucht oder Modifikationen erfahren hat ( vgl. BVerwG, Urteil, vom 3. Dezember 2003, Buchholz 421.2 Nr. 160).

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 6.02

    Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 6.05
    Gegen die Verfolgung des Gebührenzwecks der Vorteilsabschöpfung durch die Baugebührenordnung bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sowohl die Kostendeckung als auch die Vorteilsabschöpfung verfassungsrechtlich legitime Gebührenzwecke sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003, BVerwGE 118, 128, 133 f. = NVwZ 2003, 1508, 1510 m.w.N. sowie zusammenfassende Übersicht bei Jobs, LKV 2003, 350, 351, 352).

    Dem steht nicht entgegen, dass die mit der Befreiungsgebühr im vorliegenden Fall beabsichtigte Vorteilsabschöpfung nicht an die Gewährung eines Sondervorteils an einem Allgemeingut anknüpft, wie es z.B. bei der Wasserentnahmeabgabe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1995, BVerwGE 93, 319 ff.) oder der Gebühr für eine Rufnummerzuteilung im Ortsnetzbereich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O.) der Fall ist, sondern an die Eröffnung weitergehender Nutzungsmöglichkeiten an einem Privatgrundstück, die keine staatliche Eigentumsgewährung darstellt, weil mit einer Befreiungserteilung lediglich dem verfassungsrechtlichen Schutz des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Privateigentums durch eine größtmögliche Aktualisierung der Baufreiheit Rechnung getragen werden soll.

    Tendenz und Programm der Rechtsverordnung müssen gesetzlich so weit umrissen sein, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O., S. 1509; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988, BVerfGE 78, 249, 272; Beschluss vom 20. Oktober 1981, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 6.05
    Tendenz und Programm der Rechtsverordnung müssen gesetzlich so weit umrissen sein, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O., S. 1509; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988, BVerfGE 78, 249, 272; Beschluss vom 20. Oktober 1981, a.a.O.).

    Schließlich ist der unter Bestimmtheitsgesichtspunkten zu fordernde Konkretisierungsgrad von Ermächtigungsgrundlagen für Rechtsverordnungen immer auch eine Frage der Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002, BVerwGE 116, 347, 350 m.w.N.), so dass vor allem bei vielgestaltigen Sachverhalten in dieser Hinsicht geringere Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 278 m.w.N.), ohne dass bereits von einer kompetenzrechtlich unzulässigen Verlagerung des originären gesetzgeberischen Gestaltungswillens auf die Exekutive ausgegangen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988, BVerfGE 78, 249, 273).

  • VG Berlin, 17.12.2004 - 19 A 183.04
    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 6.05
    Der Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 17. Dezember 2004 - VG 19 A 183.04 - stattgegeben.

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2004 - VG 19 A 183.04 - ist rechtlich nicht zu beanstanden.

  • BVerfG, 11.12.2000 - 1 BvL 15/00

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 6.05
    Eine solche Grundrechtsrelevanz ist bei der regelungstechnischen Einfügung des Gebührenzwecks der Vorteilsabschöpfung in die Tarifstelle 2034 c) Nr. 1 und 3 des Gebührenverzeichnisses mit einer derart gebührenerhöhenden Wirkung wie im vorliegenden Fall, die schon aus kompetenzrechtlichen Gründen einer besonderen gesetzlichen Legitimation zur Abgrenzung im Verhältnis zur Steuer bedarf, ohne weiteres zu bejahen, so dass die Gefahr der "Vergesetzlichung" aufgrund eines umfassend verstandenen Parlamentsvorbehalts (Gewaltenmonismus, vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998, NJW 1998, 2515, 2520 zur Rechtschreibreform m.w.N. sowie Beschluss vom 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2001, 311, 313 zum Schulrecht) nicht gegeben ist.
  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 6.05
    Eine solche Grundrechtsrelevanz ist bei der regelungstechnischen Einfügung des Gebührenzwecks der Vorteilsabschöpfung in die Tarifstelle 2034 c) Nr. 1 und 3 des Gebührenverzeichnisses mit einer derart gebührenerhöhenden Wirkung wie im vorliegenden Fall, die schon aus kompetenzrechtlichen Gründen einer besonderen gesetzlichen Legitimation zur Abgrenzung im Verhältnis zur Steuer bedarf, ohne weiteres zu bejahen, so dass die Gefahr der "Vergesetzlichung" aufgrund eines umfassend verstandenen Parlamentsvorbehalts (Gewaltenmonismus, vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998, NJW 1998, 2515, 2520 zur Rechtschreibreform m.w.N. sowie Beschluss vom 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2001, 311, 313 zum Schulrecht) nicht gegeben ist.
  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 6.05
    aa) Hiergegen spricht unter dem Gesichtspunkt des Ermächtigungsvorbehalts (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG), dass der Gesetzgeber bei der Delegation der Befugnis zur Regelung eines Sachbereichs mit intensiven Grundrechtseingriffen verbindliche gesetzliche Vorgaben treffen muss und sich nicht seiner Regelungsverantwortung entäußern darf, indem er einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen der Kompetenzen nach Tendenz und Programm näher umrissen zu haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004, NJW 2005, 45, 47; Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 277).
  • BVerwG, 16.09.2004 - 4 C 5.03

    Notwendige Stellplätze; Herstellungspflicht; fehlender Stellplatznachweis;

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 6.05
    Es gehört zu den grundlegenden Prinzipien der Finanzverfassung zur Begrenzung der Zulässigkeit nichtsteuerlicher Abgaben, dass diese einer besonderen Rechtfertigung bedürfen, denn sie müssen sich ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden (BVerwG, Urteil vom 16. September 2004, NVwZ 2005, 215, 216; BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, BVerfGE 108, 1, 16 = NVwZ 2003, 715, 716).
  • BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04

    Zur Kostenbemessung in Grundbuchsachen - keine Grundrechtsverletzung durch

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 6.05
    Ob diese Beschränkung beispielsweise in der Ausgestaltung einer Gebührenordnung mit einer Degression (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2004, NJW 2004, 3321) oder Kappungsgrenze zum Ausdruck kommen kann, bedarf keiner Entscheidung, denn für den Gebührenzweck der Vorteilsabschöpfung, wie er sich der Befreiungsgebührenregelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 BauGebO i.V.m. Tarifstelle 2034 c) Nr. 1 und 3 des Gebührenverzeichnisses entnehmen lässt, fehlt schon eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 C 4.03

    Außenbereich; Entprivilegierung; sonstiges Vorhaben; Wohngebäude; Bauernhaus;

  • OVG Berlin, 03.06.2004 - 2 S 18.04

    Befreiung von baurechtl. Nutzungsbeschränkung: Gebühren?

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

  • VG Saarlouis, 11.03.2009 - 5 K 910/07

    Zur Höhe der zulässigen Gebühr bei Befreiungen von Festsetzungen eines

    Insofern unterscheidet sich die Rechtslage im Saarland von der, die dem Urteil des OVG Berlin vom 22.06.2005 - 2 B 6.05 - (BauR 2005, 1677 (Ls.), zit. nach juris) zugrunde lag.
  • VG Berlin, 28.12.2022 - 27 K 343.16
    Ob und inwieweit im konkreten Fall eine Regelung des parlamentarischen Gesetzgebers erforderlich ist, richtet sich nach der Intensität mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweiligen Maßnahmen betroffen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 a.a.O. Rn. 133; OVG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2005 - 2 B 6.05 -, juris Rn. 36 m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 24.09.2008 - 5 K 1100/07

    Anfechtung von Gebührenbescheiden für die Erteilung von Befreiungen

    Insofern unterscheidet sich die Rechtslage im Saarland von der, die dem Urteil des OVG Berlin vom 22.06.2005 - 2 B 6.05 - (BauR 2005, 1677 (Ls.), zit. nach juris) zugrunde lag.
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Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2005 - L 2 B 6/05 KR ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2005 - L 2 B 6/05 KR ER (https://dejure.org/2005,19033)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.03.2005 - L 2 B 6/05 KR ER (https://dejure.org/2005,19033)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. März 2005 - L 2 B 6/05 KR ER (https://dejure.org/2005,19033)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2007 - L 1 KR 142/07
    Bei befristeter KG-Bewilligung ist Rechtsgrundlage für die begehrte Weiterzahlung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes der § 86 b Abs. 2 SGG (vgl. nur: LSG Brandenburg-Berlin, Beschluss vom 17.02.2006, L 1 B 1040/05 KR ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2005, L 2 B 6/05 KR ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.06.2006, L 1 KR 152/06 ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.09.2006, L 1 KR 221/06 ER; ergänzend: Kasseler-Kommentar-Höfler, § 44 SGB V, Randnote 27; jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2006 - L 1 KR 152/06
    Bei befristeter KG-Bewilligung ist Rechtsgrundlage für die begehrte Weiterzahlung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes § 86 b Abs. 2 SGG (vgl. ebenso: LSG Brandenburg-Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2006, L 1 B 1040/05 KR ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2005, L 2 B 6/05 KR ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.09.2006 - L 1 KR 221/06
    Bei befristeter KG-Bewilligung ist Rechtsgrundlage für die begehrte Weiterzahlung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes § 86 b Abs. 2 SGG, den das SG zutreffend herangezogen hat (vgl. ebenso: LSG Brandenburg-Berlin, Beschluss vom 17.2.2006, L 1 B 1040/05 KR ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.3.2005, L 2 B 6/05 KR ER; zuletzt wieder: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.6.2006, L 1 KR 152/06 ER).
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