Weitere Entscheidung unten: VG Schleswig, 07.03.2019

Rechtsprechung
   BVerwG, 12.02.2019 - 2 B 6.19   

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BVerwG, 12.02.2019 - 2 B 6.19 (https://dejure.org/2019,4789)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.2019 - 2 B 6.19 (https://dejure.org/2019,4789)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 2019 - 2 B 6.19 (https://dejure.org/2019,4789)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Darlegungsanforderungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Disziplinarische Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2019 - 2 B 6.19
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Entscheidung des Dienstherrn, den Beamten nach Aufdeckung seines Fehlverhaltens unverändert oder anderweitig weiter zu beschäftigen, für die von den Gerichten aufgrund ihrer eigenständigen Disziplinarbefugnis zu treffende Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme grundsätzlich keine Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 148, 98 Rn. 42 f. und Beschluss vom 27. Mai 2015 - 2 B 16.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 32 Rn. 8, jeweils m.w.N.).

    Dabei sind auch eine pflichtgemäße Dienstausübung und gute Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem mildernden Licht erscheinen zu lassen, und zwar auch dann nicht, wenn dies nach Einleitung des Disziplinarverfahrens geschieht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 43; Beschlüsse vom 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 - DokBer 2014, 39 Rn. 11 und vom 28. August 2018 - 2 B 4.18 - DVBl. 2018, 1556 Rn. 48, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17

    Aufklärungspflicht; Beamter; Bemessungsentscheidung; Bindungswirkung;

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2019 - 2 B 6.19
    Schließlich ist geklärt, dass - anders als bei außerdienstlichen Dienstvergehen - bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen dem in einem Strafverfahren wegen desselben Tatvorwurfs gegen den Beamten konkret ausgeurteiltem Strafmaß für das Disziplinargericht keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 - 1 D 15.04 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 24 S. 16; Beschlüsse vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 15, vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 44 Rn. 10 f., vom 27. Dezember 2017 - 2 B 18.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 54 Rn. 18 ff. und vom 28. August 2018 - 2 B 5.18 - Rn. 18).
  • BVerwG, 28.08.2018 - 2 B 4.18

    Aberkennung des Ruhegehalts; Ausbildung; Ausland; Beeinträchtigung der

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2019 - 2 B 6.19
    Dabei sind auch eine pflichtgemäße Dienstausübung und gute Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem mildernden Licht erscheinen zu lassen, und zwar auch dann nicht, wenn dies nach Einleitung des Disziplinarverfahrens geschieht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 43; Beschlüsse vom 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 - DokBer 2014, 39 Rn. 11 und vom 28. August 2018 - 2 B 4.18 - DVBl. 2018, 1556 Rn. 48, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.08.2018 - 2 B 5.18

    Bestimmung der Schwere eines Dienstvergehens eines Polizeibeamten im Falle einer

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2019 - 2 B 6.19
    Schließlich ist geklärt, dass - anders als bei außerdienstlichen Dienstvergehen - bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen dem in einem Strafverfahren wegen desselben Tatvorwurfs gegen den Beamten konkret ausgeurteiltem Strafmaß für das Disziplinargericht keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 - 1 D 15.04 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 24 S. 16; Beschlüsse vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 15, vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 44 Rn. 10 f., vom 27. Dezember 2017 - 2 B 18.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 54 Rn. 18 ff. und vom 28. August 2018 - 2 B 5.18 - Rn. 18).
  • BVerwG, 17.07.2013 - 2 B 27.12

    Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme; ungenehmigte Nebentätigkeit während der

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2019 - 2 B 6.19
    Dabei sind auch eine pflichtgemäße Dienstausübung und gute Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem mildernden Licht erscheinen zu lassen, und zwar auch dann nicht, wenn dies nach Einleitung des Disziplinarverfahrens geschieht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 43; Beschlüsse vom 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 - DokBer 2014, 39 Rn. 11 und vom 28. August 2018 - 2 B 4.18 - DVBl. 2018, 1556 Rn. 48, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 27.05.2015 - 2 B 16.15

    Entscheidung des Dienstherrn und gerichtliche Disziplinarbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2019 - 2 B 6.19
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Entscheidung des Dienstherrn, den Beamten nach Aufdeckung seines Fehlverhaltens unverändert oder anderweitig weiter zu beschäftigen, für die von den Gerichten aufgrund ihrer eigenständigen Disziplinarbefugnis zu treffende Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme grundsätzlich keine Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 148, 98 Rn. 42 f. und Beschluss vom 27. Mai 2015 - 2 B 16.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 32 Rn. 8, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 05.07.2016 - 2 B 24.16

    Strafvollzugsbeamter; Geheimnisverrat; Amtsverschwiegenheit;

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2019 - 2 B 6.19
    Schließlich ist geklärt, dass - anders als bei außerdienstlichen Dienstvergehen - bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen dem in einem Strafverfahren wegen desselben Tatvorwurfs gegen den Beamten konkret ausgeurteiltem Strafmaß für das Disziplinargericht keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 - 1 D 15.04 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 24 S. 16; Beschlüsse vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 15, vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 44 Rn. 10 f., vom 27. Dezember 2017 - 2 B 18.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 54 Rn. 18 ff. und vom 28. August 2018 - 2 B 5.18 - Rn. 18).
  • BVerwG, 04.01.2017 - 2 B 23.16

    Ausschöpfung; Buße; Codex Iuris Canonici; Erschöpfung; Essentialia;

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2019 - 2 B 6.19
    Dies genügt nicht den von § 73 HDG i.V.m. § 132 Abs. 2 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufgestellten Darlegungsanforderungen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f., vom 4. Januar 2017 - 2 B 23.16 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 91 Rn. 8 und vom 12. September 2017 - 2 B 39.17 - Buchholz 235.1 § 64 BDG Nr. 4 Rn. 4).
  • BVerwG, 21.06.2017 - 2 B 50.16

    Einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen eines Beamten (hier:

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2019 - 2 B 6.19
    Schließlich ist geklärt, dass - anders als bei außerdienstlichen Dienstvergehen - bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen dem in einem Strafverfahren wegen desselben Tatvorwurfs gegen den Beamten konkret ausgeurteiltem Strafmaß für das Disziplinargericht keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 - 1 D 15.04 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 24 S. 16; Beschlüsse vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 15, vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 44 Rn. 10 f., vom 27. Dezember 2017 - 2 B 18.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 54 Rn. 18 ff. und vom 28. August 2018 - 2 B 5.18 - Rn. 18).
  • BVerwG, 12.09.2017 - 2 B 39.17

    Unzulässigkeit einer ohne Benennung eines Zulassungsgrundes erhobenen

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2019 - 2 B 6.19
    Dies genügt nicht den von § 73 HDG i.V.m. § 132 Abs. 2 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufgestellten Darlegungsanforderungen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f., vom 4. Januar 2017 - 2 B 23.16 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 91 Rn. 8 und vom 12. September 2017 - 2 B 39.17 - Buchholz 235.1 § 64 BDG Nr. 4 Rn. 4).
  • BVerwG, 08.03.2005 - 1 D 15.04

    Kriminalbeamter ... (im Ruhestand); außerdienstlicher Versicherungsbetrug

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2021 - 80 D 2.21

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Polizeibeamter; heimliche Fotoaufnahmen von

    Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 2019 - 2 B 6.19 - juris Rn. 4 und vom 9. Juni 2021 - 2 B 22.20 - juris Rn. 15, jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 27.03.2019 - 16a D 17.2262

    Entfernung einer Lehrperson aus dem Beamtenverhältnis bei Nötigung,

    Art. 14 Abs. 1 BayDG sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und von dem Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 37), wobei bei einem - wie hier - innerdienstlichen Dienstvergehen dem in einem Strafverfahren wegen desselben Tatvorwurfs gegen den Beamten konkret ausgeurteiltem Strafmaß für das Disziplinargericht keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung zukommt (BVerwG, B.v. 12.2.2019 - 2 B 6.19 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VG Ansbach, 21.03.2019 - AN 13b D 18.00616

    Disziplinarverfahren wegen des Erwerbs eines Polizeibeamten von Betäubungsmitteln

    Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, B.v. 12.2.2019 - 2 B 6/19, juris; vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" auch BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 2 C 83.08, BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26).
  • VGH Bayern, 16.02.2022 - 16b D 19.316

    Keine Entfernung aus dem Dienst, sondern Zurückstufung eines A-16-Beamten als

    Die ansonsten pflichtgemäße Dienstausübung und die durch die dienstlichen Beurteilungen bewerteten Leistungen des Beklagten sind für sich nicht geeignet, den gravierenden Pflichtenverstoß in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 12.2.2019 - 2 B 6.19 - juris Rn. 4).
  • VG München, 25.10.2022 - M 13L DK 20.6296

    (Landes) Disziplinarrecht, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen

    Eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derartige Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 12.2.2019 - 2 B 6.19 - beck-online Rn. 4; BayVGH, U.v. 18.3.2015 - 16a D 09.3029 - juris Rn. 96).

    Dass die Landesanwaltschaft Bayern bislang von der an sich auch gebotenen vorläufigen Dienstenthebung abgesehen hat, hindert die Annahme eines vollständigen Vertrauensverlustes insoweit nicht (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.2019 - 2 B 6.19 - beck-online Rn. 4).

  • VGH Bayern, 12.02.2020 - 16a D 18.1038

    Disziplinarbemessung bei Straftat im Dienst

    Die ansonsten pflichtgemäße Dienstausübung und die durch die dienstlichen Beurteilungen bewerteten Leistungen des Beklagten sind für sich nicht geeignet, den gravierenden Pflichtenverstoß in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 12.2.2019 - 2 B 6.19 - juris Rn. 4).
  • VG München, 25.10.2022 - M 13L DK 22.3055

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Zusammenhang mit der sogenannten

    Eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derartige Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 12.2.2019 - 2 B 6.19 - beck-online Rn. 4; BayVGH, U.v. 18.3.2015 - 16a D 09.3029 - juris Rn. 96).
  • VG München, 11.07.2022 - M 13L DK 20.1800

    Zurückstufung wegen sexuell anzüglicher Bemerkungen und Belästigung gegenüber

    Während eine ansonsten pflichtgemäße Dienstausübung und durch die dienstlichen Beurteilungen bewerteten Leistungen eines Beamten für sich an sich (noch) nicht geeignet sind, einen gravierenden Pflichtenverstoß in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BayVGH, U.v. 16.2.2022 - 16b D 19.316 - beck-online Rn- 52, BVerwG, B.v. 12.2.2019 - 2 B 6.19 - juris Rn. 4), sind dennoch die (besonders) gute Beurteilung aus dem Jahre 2017 einerseits sowie das aktuelle Persönlichkeitsbild zugunsten des - disziplinarisch und strafrechtlich im Übrigen nicht vorbelasteten - Beklagten zu werten.
  • VGH Bayern, 27.04.2022 - 16a D 19.2098

    Entfernung eines Konrektors aus dem Beamtenverhältnis nach Zugriff auf Schulkonto

    So ist der Hinweis auf die pflichtgemäße Dienstausübung des Beklagten, die ihren Ausdruck in verschiedenen Leistungsprämien sowie in der zuletzt vorgelegten positiven "Einschätzung der dienstlichen Leistungen" durch das Staatliche Schulamt vom 18. März 2020 (Bl. 74 VGH-Akte) gefunden hat, für sich gesehen nicht geeignet, den gravierenden Pflichtenverstoß in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 12.2.2019 - 2 B 6.19 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 09.12.2020 - 16a D 19.2059

    Zurückstufung wegen eines einmaligen Versagens einer Schulleiterin (Untreue)

    Die ansonsten pflichtgemäße Dienstausübung und die durch die dienstlichen Beurteilungen bewerteten Leistungen der Beklagten sind für sich nicht geeignet, den gravierenden Pflichtenverstoß in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 12.2.2019 - 2 B 6.19 - juris Rn. 4), zumal die Beklagte ihre Stellung als Amtsträgerin missbraucht hat (§ 266 Abs. 3, § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB) und allenfalls wegen in der Tat auch zum Ausdruck kommender unrechtsmildernder Faktoren auf den Regelstrafrahmen zurückgegriffen werden konnte.
  • VG München, 25.10.2022 - M 13L DK 22.348

    (Landes) Disziplinarrecht, Disziplinarklage, Entfernung aus dem

  • VG München, 11.07.2022 - M 13L DK 20.781

    Disziplinarklage auf Zurückstufung aufgrund von Dienstpflichtverletzungen durch

  • VG München, 18.04.2023 - M 13L DK 20.3225

    (Landes) Disziplinarrecht, Verweigerung der Zahlung der Umlage an die

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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 07.03.2019 - 2 B 6/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,4883
VG Schleswig, 07.03.2019 - 2 B 6/19 (https://dejure.org/2019,4883)
VG Schleswig, Entscheidung vom 07.03.2019 - 2 B 6/19 (https://dejure.org/2019,4883)
VG Schleswig, Entscheidung vom 07. März 2019 - 2 B 6/19 (https://dejure.org/2019,4883)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Hessen, 08.08.1994 - 4 TH 2512/93

    Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer

    Auszug aus VG Schleswig, 07.03.2019 - 2 B 6/19
    In Fällen - wie hier - in denen mehrere Verpflichtungen mit einem einheitlichen Zwangsgeld bedroht werden sollen, ist eine Festsetzung des Zwangsgeldes insgesamt bei teilweiser Nichterfüllung jedenfalls dann unbedenklich, wenn die Verpflichtungen unselbstständige Teilhandlungen darstellen und für den Verpflichteten erkennbar ist, dass das Zwangsgeld selbst dann in voller Höhe festgesetzt wird, wenn er nur eine der rechtlich unselbständigen Teilhandlungen erbringt (vgl. hierzu: VGH Kassel, Beschluss vom 08.08.1994 - 4 TH 2512/93 -, NVwZ-RR 1995, 118 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.08.1995 - 1 M 77/94

    Bestandskraft; Beseitigungsanordnung; Genehmigungsfähigkeit;

    Auszug aus VG Schleswig, 07.03.2019 - 2 B 6/19
    Nach der Spruchpraxis des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts kann allerdings gleichwohl gegenüber Maßnahmen zum Vollzug einer bestandskräftig gewordenen Beseitigungsverfügung geltend gemacht werden, dass sich die bodenrechtliche Lage seit Bestandskraft der Verfügung zu Gunsten der Antragstellerin derart geändert hat, dass die Verfügung rechtswidrig geworden ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 15.08.1995 - 1 M 77/94 -, Juris Rn. 8 unter Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 19.01.1977 - IV C 31.15 -, veröffentlich bei Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.1998 - 10 B 3029/97
    Auszug aus VG Schleswig, 07.03.2019 - 2 B 6/19
    Die der Festsetzung der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Nutzungsuntersagungs- und Beseitigungsanordnung weist auch keine Unbestimmtheit auf, die der hier streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung entgegenstehen würde (vgl. zu dieser Frage: OVG NRW, Beschluss vom 16.01.1998 - 10 B 3029/97 -, Juris Rn. 4 ff.; entgegen der Auffassung der Antragstellerin geht das OVG NRW in dieser Entscheidung nicht davon aus, dass die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung der Zwangsgeldfestsetzung entgegensteht, sondern allein deren etwaige Unbestimmtheit).
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