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   BVerwG, 16.10.1979 - 2 B 61.79   

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BVerwG, 16.10.1979 - 2 B 61.79 (https://dejure.org/1979,44)
BVerwG, Entscheidung vom 16.10.1979 - 2 B 61.79 (https://dejure.org/1979,44)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Oktober 1979 - 2 B 61.79 (https://dejure.org/1979,44)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Beginn der Sechsmonatsfrist für die Rücknahme einer Ernennung eines Beamten wegen arglistiger Täuschung - Sichere Kenntnis der obersten Dienstbehörde von allen objektiven und subjektiven Tatumständen - Abweichung im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (244)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 07.03.1960 - VIII B 5.60

    Vorliegen einer abweichenden Rechtsauffassung bei einer in mehreren Gesetzen in

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1979 - 2 B 61.79
    Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann nur dann vorliegen, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (BVerwG, Beschluß vom 18. August 1967 - BVerwG 2 B 42.67 - mit weiteren Hinweisen; ebenso zu § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes [Fassung 1965] Beschluß vom 30. August 1967 - BVerwG 2 B 33.66 - mit Hinweis auf den Beschluß vom 7. März 1960 - BVerwG 8 B 5.60 - [NJW 1960, 979] und auf den Beschluß vom 10. April 1963 - BVerwG 8 B 16.62 - [BVerwGE 16, 53 ff.]).
  • BVerwG, 08.11.1961 - VI C 120.59
    Auszug aus BVerwG, 16.10.1979 - 2 B 61.79
    Die Beschwerde macht geltend, der Berufungsbeschluß weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1961 - BVerwG 6 C 120.59 - (BVerwGE 13, 156) ab und beruhe auf dieser Abweichung.
  • BVerwG, 10.04.1963 - VIII B 16.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1979 - 2 B 61.79
    Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann nur dann vorliegen, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (BVerwG, Beschluß vom 18. August 1967 - BVerwG 2 B 42.67 - mit weiteren Hinweisen; ebenso zu § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes [Fassung 1965] Beschluß vom 30. August 1967 - BVerwG 2 B 33.66 - mit Hinweis auf den Beschluß vom 7. März 1960 - BVerwG 8 B 5.60 - [NJW 1960, 979] und auf den Beschluß vom 10. April 1963 - BVerwG 8 B 16.62 - [BVerwGE 16, 53 ff.]).
  • BVerwG, 18.08.1967 - II B 42.67

    Angriffe gegen die tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen des Berufungsurteils

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1979 - 2 B 61.79
    Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann nur dann vorliegen, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (BVerwG, Beschluß vom 18. August 1967 - BVerwG 2 B 42.67 - mit weiteren Hinweisen; ebenso zu § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes [Fassung 1965] Beschluß vom 30. August 1967 - BVerwG 2 B 33.66 - mit Hinweis auf den Beschluß vom 7. März 1960 - BVerwG 8 B 5.60 - [NJW 1960, 979] und auf den Beschluß vom 10. April 1963 - BVerwG 8 B 16.62 - [BVerwGE 16, 53 ff.]).
  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 30.84

    Beamtenrecht - Arglistige Täuschung - Rücknahme der Ernennung

    Vermutungen oder ein Verdacht genügen nicht (vgl. BVerwGE 13, 156 [161]; 16, 340 [342]; 17, 1 [2]; Beschluß vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - [Buchholz 237.1 Art. 15 BayBG Nr. 3] zu entsprechenden Regelungen des Bundes und der Länder; Fürst, GKÖD I, K § 13 Rz 11).
  • VG Karlsruhe, 11.06.2013 - 5 K 962/13

    Beamtenrecht: Versetzung - Beseitigung des Einverständnisses - Fürsorgepflicht

    Kenntnis von arglistiger Täuschung hat die für die Rücknahme zuständige Behörde, wenn sie alle objektiven und subjektiven Tatumstände kennt; nicht erforderlich ist, dass sie Verhalten des Bewerbers als "arglistig" im Rechtssinne qualifiziert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.10.1979 - 2 B 61.79 -, juris).
  • BVerwG, 11.03.1997 - 2 B 127.96

    Beweiserleichterungen durch den Beweis des ersten Anscheins bei dem Eintritt

    Eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Rechtsauffassung ist, als sie die zitierte Entscheidung trägt (vgl. unter anderem Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - , vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - ).
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