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   BVerwG, 20.10.2006 - 2 B 64.06   

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BVerwG, 20.10.2006 - 2 B 64.06 (https://dejure.org/2006,16938)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.2006 - 2 B 64.06 (https://dejure.org/2006,16938)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 2006 - 2 B 64.06 (https://dejure.org/2006,16938)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Unvereinbarkeit von Landesrecht und Rahmenrecht im Beamtenrecht; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 22.07.1999 - 9 B 429.99

    Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht - Feststellung und Würdigung

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2006 - 2 B 64.06
    Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht in dem schriftlichen Urteil mit jeglichem Vorbringen der Beteiligten auseinandersetzt, etwa soweit Randfragen berührt oder gar abwegige Rechtsauffassungen vertreten werden (vgl. Beschlüsse vom 5. Juni 1998 BVerwG 9 B 412.98 Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 und vom 22. Juli 1999 BVerwG 9 B 429.99 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 214).
  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2006 - 2 B 64.06
    Ein Verstoß gegen das durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, liegt dann vor, wenn ein Beteiligter nicht die Möglichkeit hat, all das vorzutragen, was aus seiner Sicht für die Entscheidung des Gerichts erheblich sein kann, wenn das Gericht dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis nimmt oder wenn es bei seiner Entscheidung dieses Vorbringen nicht in Erwägung zieht (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 2 BvR 320/69 BVerfGE 27, 248 ).
  • BVerwG, 30.06.1992 - 9 C 5.91

    Gleichwertigkeit polnischer Rechtsmagisterprüfung mit 1. jur. Staatspr.

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2006 - 2 B 64.06
    Vielmehr wäre ein Verfahrensmangel dann gegeben, wenn die Darlegungen des Berufungsgerichts gänzlich unverständlich, verworren oder widersprüchlich wären und damit nicht erkennen ließen, welche Erwägungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 1992 BVerwG 9 C 5.91 DVBl 1993, 47; insoweit in BVerwGE und Sammlung Buchholz nicht abgedruckt; Beschluss vom 2. November 1972 BVerwG 5 CB 6.72 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7).
  • BVerwG, 10.11.1992 - 3 B 52.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2006 - 2 B 64.06
    Ein Verfahrensmangel wird nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. z.B. Beschluss vom 10. November 1992 BVerwG 3 B 52.92 Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5).
  • BVerwG, 05.06.1998 - 9 B 412.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Unvollständige oder lückenhafte Entscheidungsgründe als

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2006 - 2 B 64.06
    Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht in dem schriftlichen Urteil mit jeglichem Vorbringen der Beteiligten auseinandersetzt, etwa soweit Randfragen berührt oder gar abwegige Rechtsauffassungen vertreten werden (vgl. Beschlüsse vom 5. Juni 1998 BVerwG 9 B 412.98 Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 und vom 22. Juli 1999 BVerwG 9 B 429.99 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 214).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2006 - 2 B 64.06
    2 Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 BVerwG 8 B 78.61 BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 02.11.1972 - V CB 6.72
    Auszug aus BVerwG, 20.10.2006 - 2 B 64.06
    Vielmehr wäre ein Verfahrensmangel dann gegeben, wenn die Darlegungen des Berufungsgerichts gänzlich unverständlich, verworren oder widersprüchlich wären und damit nicht erkennen ließen, welche Erwägungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 1992 BVerwG 9 C 5.91 DVBl 1993, 47; insoweit in BVerwGE und Sammlung Buchholz nicht abgedruckt; Beschluss vom 2. November 1972 BVerwG 5 CB 6.72 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7).
  • BVerwG, 03.10.1972 - VI B 57.71

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2006 - 2 B 64.06
    Das gilt selbst dann, wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (stRspr; z.B. bereits Beschluss vom 3. Oktober 1972 BVerwG 6 B 57.71 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92).
  • BVerwG, 14.12.2017 - 2 C 25.16

    Beamter; Beteiligungsrecht; Deckung des Personalbedarfs; Einstellung;

    Ein Urteil ist nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn die Darlegungen des Gerichts gänzlich unverständlich, verworren oder widersprüchlich sind und damit nicht erkennen lassen, welche Erwägungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1992 - 9 C 5.91 - DVBI. 1993, 47 und Beschlüsse vom 2. November 1972 - 5 CB 6.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7 S. 5, vom 20. Oktober 2006 - 2 B 64.06 - juris Rn. 6 und vom 15. Juli 2010 - 8 B 94.09 - juris Rn. 13).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 09.05.2012 - L 5 AS 134/10

    Ermittlung der vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Kosten der Unterkunft

    In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (L 2 B 64/06 AS ER) vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat der Kläger im Rahmen eines Erörterungstermins am 27. Juni 2006 angegeben, auch heute noch übernachte sein Sohn bei ihm in der Wohnung.

    Die Gerichtsakten L 5 AS 134/10 und L 2 B 64/06 AS ER sowie die Verwaltungsakten des Beklagten über den Kläger und dessen Sohn haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Die Rechtsauffassung des 2. Senats des LSG im Beschluss vom 12. Juli 2006 (L 2 B 64/06 AS ER), der Sohn des Klägers habe wegen der geringen Berufsausbildungsbeihilfe keinen Mietanteil tragen können, ist durch die Rechtsprechung des BSG überholt.

    Auch in dem Verfahren L 2 B 64/06 AS ER hatte der Kläger im Erörterungstermin am 27. Juni 2006 angegeben, sein Sohn lebe in seiner Wohnung.

  • BVerwG, 16.04.2013 - 2 B 134.11

    Beurteilung der Beamten; Rechtmäßigkeit der Beurteilung; Ausscheiden eines

    § 138 Nr. 6 VwGO ist nicht schon dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. Beschlüsse vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 S. 6 f. und vom 20. Oktober 2006 - BVerwG 2 B 64.06 - juris Rn. 6).
  • OVG Saarland, 10.09.2021 - 2 A 368/20

    Leistungen der Eingliederungshilfe als Persönliches Budget

    [OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.1.2015 - 2 A 411/14 -, juris Rn. 8, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 2 B 64.06 -, juris Rn. 6] Nach diesem Maßstab liegt der gerügte Verfahrensfehler nicht vor.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20

    Chefarzt-Nutzungsentgelt für privatärztliche Leistungen als Nebentätigkeit

    Nicht erforderlich ist insoweit, dass die Begründung des Urteils ausreichend, schlüssig und überzeugend erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 2 B 64.06 -, juris Rn. 6).
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.05.2022 - 4 LA 371/19

    Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylprozess; Besetzungsrüge; Gehörsrüge;

    Im Übrigen fordert § 138 Nr. 6 VwGO nicht, dass die Begründung des Urteils ausreichend, schlüssig und überzeugend erscheint (BVerwG, Beschl. v. 20.10.2006 - 2 B 64.06 -, juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.05.2015 - 3 L 207/13

    Rückforderung von Finanzhilfen für Ersatzschulen bei fehlendem Nachweis der

    Nicht erforderlich ist insoweit, dass die Begründung des Urteils ausreichend, schlüssig und überzeugend ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.2006 - 2 B 64.06 -, juris).
  • BVerwG, 24.09.2010 - 2 B 40.10

    Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung zum Steueroberamtsrat

    Nach allgemeiner Ansicht verletzt ein Urteil dagegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. zum Vorstehenden: Beschlüsse vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 S. 6 f. und vom 20. Oktober 2006 - BVerwG 2 B 64.06 - juris Rn. 6).
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