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   BVerwG, 21.02.2017 - 2 B 7.16   

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BVerwG, 21.02.2017 - 2 B 7.16 (https://dejure.org/2017,9356)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.2017 - 2 B 7.16 (https://dejure.org/2017,9356)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - 2 B 7.16 (https://dejure.org/2017,9356)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des § 27 Abs. 3 ThürDG mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG; Verletzung des Gebots zur Wahrung angemessener körperlicher Distanz im Hinblick der Achtung und Würde der Schüler; Rechtmäßige Entfernung eines verbeamteten ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des § 27 Abs. 3 ThürDG mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG ; Verletzung des Gebots zur Wahrung angemessener körperlicher Distanz im Hinblick der Achtung und Würde der Schüler; Rechtmäßige Entfernung eines ...

  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit des § 27 Abs. 3 ThürDG mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG ; Verletzung des Gebots zur Wahrung angemessener körperlicher Distanz im Hinblick der Achtung und Würde der Schüler; Rechtmäßige Entfernung eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 05.05.2015 - 2 B 32.14

    Beamter; Grundschullehrer; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; körperliche Nähe

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2017 - 2 B 7.16
    Beide Vorinstanzen haben auf eine Entfernung aus dem Dienst erkannt, das Oberverwaltungsgericht auch nach einer zwischenzeitlichen Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht wegen eines Verfahrensfehlers (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 30).

    Der Senat hat seinerzeit unter Hinweis auf langjährige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen, dass grundsätzlich auch Tatsachenfeststellungen in sachgleichen freisprechenden Strafurteilen unter die Bindungswirkung nach den Disziplinargesetzen fallen können, wenn und soweit sie auf einer vollständigen Prüfung der Tat- und Schuldfrage beruhen oder wenn das freisprechende Strafurteil darauf beruht, dass - etwa im Falle eines persönlichen Strafaufhebungsgrundes - Tat und Täterschaft des Beamten feststehen; es gelten dann die Regelungen der Disziplinargesetze über die Lösung von einer solchen Bindung (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 30 Rn. 8).

    Bereits in seinem früheren, die Beteiligten dieses Rechtsstreits betreffenden Beschluss (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 30 Rn. 19) hat der Senat ausgeführt:.

    Insoweit gilt nichts anderes als im früheren Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zwischen den Beteiligten (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 - juris Rn. 21

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2017 - 2 B 7.16
    Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5).

  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2017 - 2 B 7.16
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).

    Die Entscheidungen müssen dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15

    Grundsatzrüge; grundsätzliche Bedeutung; revisibles Recht; Rechtsfrage; abstrakte

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2017 - 2 B 7.16
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 2).
  • BVerwG, 01.06.2007 - 8 B 85.06

    Abstrakte Beantwortbarkeit von Fragen bzgl. unlauterer Machenschaften bei

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2017 - 2 B 7.16
    Eine Wiederholung der Beweisaufnahme vor dem anders besetzten Spruchkörper steht im Ermessen des Gerichts und ist nur dann zwingend, wenn der persönliche Eindruck des Zeugen für alle Richter unverzichtbar ist (BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 8 B 85.06 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.11.1996 - 7 B 273.96

    Bestehen einer Restitutionsberechtigung im Sinne des Vermögensgesetzes -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2017 - 2 B 7.16
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass dem Erfordernis des § 112 VwGO - wonach das Urteil nur von denjenigen Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden kann, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben - in den Fällen mehrerer mündlicher Verhandlungen bei unterschiedlicher Besetzung der Richterbank grundsätzlich genügt ist, wenn der Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich des Prozessverlaufs in der mündlichen Verhandlung vorträgt (BVerwG, Beschluss vom 15. November 1996 - 7 B 273.96 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 29.09.2015 - 8 DO 354/15

    Disziplinarklage gegen Grundschullehrer

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2017 - 2 B 7.16
    e OVG Weimar - 29.09.2015 - AZ: OVG 8 DO 354/15.
  • BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 39.99

    Fürsorgepflicht, Beihilfen im Krankheitsfalle; keine Zuschüsse zur privaten

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2017 - 2 B 7.16
    Außerdem geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die generelle Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich abschließend durch spezielle normative Regelungen konkretisiert wird (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 ).
  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2017 - 2 B 7.16
    Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5).
  • BVerwG, 13.12.2023 - 2 B 8.23
    Es kann dahinstehen, ob sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfenen Fragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung beziehen, hinreichend substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 2 B 7.16 - juris Rn. 5 und vom 12. Juli 2018 - 2 B 17.18 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 118 Rn. 4) und folglich den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
  • BVerwG, 29.04.2019 - 2 B 25.18

    Bestehen der Bindungswirkung nur auf der Grundlage des vom Tatsachengericht im

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass dem Erfordernis des § 112 VwGO - wonach das Urteil nur von denjenigen Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden kann, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben - in den Fällen mehrerer mündlicher Verhandlungen bei unterschiedlicher Besetzung der Richterbank grundsätzlich genügt ist, wenn der Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich des Prozessverlaufs in der mündlichen Verhandlung vorträgt (BVerwG, Beschlüsse vom 15. November 1996 - 7 B 273.96 - juris Rn. 3 m.w.N. und vom 21. Februar 2017 - 2 B 7.16 - juris Rn. 16).

    Aber auch dann, wenn in der mündlichen Verhandlung - wie hier - auf den Vortrag des Sachberichts verzichtet wird, bleibt es bei dem Grundsatz, dass eine Wiederholung der Beweisaufnahme vor dem anders besetzten Spruchkörper im Ermessen des Gerichts steht und selbst im Falle einer Zeugenvernehmung nur dann zwingend ist, wenn der persönliche Eindruck des Zeugen für alle Richter unverzichtbar ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juni 2007 - 8 B 85.06 - juris Rn. 11 m.w.N. und vom 21. Februar 2017 - 2 B 7.16 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 12.07.2018 - 2 B 17.18

    Annahme einer Polizeidienstuntauglichkeit nach einer Knieoperation;

    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substanziiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 2 und vom 21. Februar 2017 - 2 B 7.16 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 31.03.2022 - 2 B 52.21

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; richterliche Inaugenscheinnahme von Videos

    Bei einem Richterwechsel ist es nach Maßgabe des § 103 Abs. 2 VwGO im Allgemeinen ausreichend, wenn der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich des bisherigen Prozessverlaufs in der neuen mündlichen Verhandlung vorträgt (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 1985 - 9 CB 104.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 56 S. 32, vom 8. Juli 1988 - 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 S. 4, vom 2. Juli 1998 - 11 B 30.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2 S. 15 und vom 21. Februar 2017 - 2 B 7.16 - juris Rn. 16 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2018 - L 7 AS 3754/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beweiserhebung - Beweislastumkehr bei Aufhebungs-

    (6) Der Senat kann seine Entscheidung auf die Angaben des Klägers und die Aussagen des Zeugen K. im Erörterungstermin am 6. Dezember 2017 stützen, obwohl in diesem Termin lediglich der Berichterstatter und nicht der Senat als Ganzes anwesend war, denn die Beweiswürdigung erfolgt aufgrund der Bewertung des Inhalts der Angaben des Klägers und des Zeugen K.s, nicht aber aufgrund von Umständen, die sich auf einen persönlichen Eindruck des Klägers oder des Zeugen K. stützen (vgl. BSG, Beschluss vom 17. August 2006 - B 12 KR 79/05 B - juris Rdnr. 7; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 B 7/16 - juris Rdnr. 16; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2010 - L 12 AS 1775/09 - n.v.).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2017 - 2 B 7.16   

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https://dejure.org/2017,24295
OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2017 - 2 B 7.16 (https://dejure.org/2017,24295)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.07.2017 - 2 B 7.16 (https://dejure.org/2017,24295)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Juli 2017 - 2 B 7.16 (https://dejure.org/2017,24295)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 136 BauGB, § 140 BauGB, § 152 BauGB, § 154 BauGB, § 86 Abs 1 VwGO
    Erforderlichkeit und Kausalität von Sanierungsmaßnahmen in der Spandauer Vorstadt in Berlin-Mitte

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 136 BauGB, § ... 140 BauGB, § 152 BauGB, § 154 BauGB, § 86 Abs 1 VwGO, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 113 Abs 2 S 2 VwGO, SanGebfFV BE 9, Neunte Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 15. Januar 2008 (GVBl. S. 10)
    Sanierungsgebiet "Mitte-Spandauer Vorstadt"; Sanierungsverordnung; vorbereitende Untersuchung; Erforderlichkeit der Sanierung; städtebauiche Missstände; Sanierungsziele; Abwägungsgebot; öffentliches Interesse an der Sanierung; weiter Beurteilungs- und ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erforderlichkeit und Kausalität von Sanierungsmaßnahmen in der Spandauer Vorstadt in Berlin-Mitte, Erhebung der Sanierungsausgleichsabgabe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet Spandauer Vorstadt fehlerhaft berechnet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 271
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 04.03.1999 - 4 C 8.98

    Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Funktionsschwäche; Sanierungsziel; Begrenzung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2017 - 2 B 7.16
    Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 136 BauGB ist das Vorgehen nach Sanierungsrecht indes der Normalfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2010 - BVerwG 4 N 60.09 - juris, Rn. 3, sowie Urteil vom 4. März 1999 - BVerwG 4 C 8.98 - juris, Rn. 19; ebenso OVG Münster, Urteile vom 20. November 2015 - 7 D 70.14.NE - juris, Rn. 51, und vom 19. Januar 2011 - 2 D 146.08.NE - juris, Rn. 86 ff, jeweils m.w.N.; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 142 Rn. 14a).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2015 - 6 B 61.15

    Teilurteil; vorläufige Vollstreckbarkeit; Vorabentscheidung; unselbstständige

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2017 - 2 B 7.16
    Wegen der Abhängigkeit der Entscheidung über den Leistungsantrag von der über den Anfechtungsantrag wird die vorläufige Vollstreckbarkeit auch hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung auf die Kosten beschränkt (vgl. ebenso bereits das Verwaltungsgericht mit Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 15. Juli 2015 - OVG 6 B 61.15 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2009 - 2 B 7.07

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2017 - 2 B 7.16
    Ein solcher Bewertungsspielraum steht dem Beklagten wegen des den Gemeinden bei der Bemessung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags nach der Rechtsprechung einzuräumenden Wertermittlungsspielraums zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 -, juris Rn. 8 und 12; OVG Hamb., Urteil vom 21. Juni 2016 - 3 Bf 54/15 -, juris Rn. 89; Urteil des Senats vom 5. November 2009 - OVG 2 B 7.07 -, juris Rn. 15).
  • OVG Hamburg, 26.01.2017 - 3 Bf 52/15

    Bewertung von Grundstücken zur Bemessung des sanierungsrechtlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2017 - 2 B 7.16
    Die ohne die Sanierung zu erwartende Bodenwertsteigerung lässt sich auch nicht im Hinblick auf vorgängig getroffene Entscheidungen des Beklagten durch das Gericht bestimmen und aus der in Ansatz gebrachten sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung "herausrechnen", ohne den Wertermittlungsspielraum des Beklagten zu berühren und ohne dass das Gericht eine eigene Bewertung vornehmen muss (vgl. dazu OVG Hamb., Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 Bf 52/15 -, juris Rn. 95).
  • OVG Hamburg, 14.11.2016 - 3 Bf 207/15

    Heranziehung zum sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag; Bewertungsspielraum bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2017 - 2 B 7.16
    Dasselbe gilt für die Wahrnehmung eines Bewertungsspielraums auf der Tatbestandsebene (vgl. OVG Hamb., Beschluss vom 14. November 2016 - 3 Bf 207/15 -, juris Rn. 68, Urteil vom 2. Februar 2012 - 4 Bf 75/09 -, juris Rn. 45 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 21.06.2016 - 3 Bf 54/15

    Heranziehung zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2017 - 2 B 7.16
    Ein solcher Bewertungsspielraum steht dem Beklagten wegen des den Gemeinden bei der Bemessung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags nach der Rechtsprechung einzuräumenden Wertermittlungsspielraums zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 -, juris Rn. 8 und 12; OVG Hamb., Urteil vom 21. Juni 2016 - 3 Bf 54/15 -, juris Rn. 89; Urteil des Senats vom 5. November 2009 - OVG 2 B 7.07 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 4 C 31.13

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; Hagedorn-Verfahren;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2017 - 2 B 7.16
    Ein solcher Bewertungsspielraum steht dem Beklagten wegen des den Gemeinden bei der Bemessung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags nach der Rechtsprechung einzuräumenden Wertermittlungsspielraums zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 -, juris Rn. 8 und 12; OVG Hamb., Urteil vom 21. Juni 2016 - 3 Bf 54/15 -, juris Rn. 89; Urteil des Senats vom 5. November 2009 - OVG 2 B 7.07 -, juris Rn. 15).
  • OVG Hamburg, 02.02.2012 - 4 Bf 75/09

    Bemessung des Ausgleichsbeitrags bei Sanierungsmaßnahme

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2017 - 2 B 7.16
    Dasselbe gilt für die Wahrnehmung eines Bewertungsspielraums auf der Tatbestandsebene (vgl. OVG Hamb., Beschluss vom 14. November 2016 - 3 Bf 207/15 -, juris Rn. 68, Urteil vom 2. Februar 2012 - 4 Bf 75/09 -, juris Rn. 45 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 2 B 2.16

    OVG hält an Rechtsprechung zur fehlerhaften Berechnung der Ausgleichsbeträge im

    Dazu kann auf die den Beteiligten bekannten Urteile des Senats vom 10. Juli 2017 - OVG 2 B 1.16, OVG 2 B 7.16 und OVG 2 B 11.16 - (jeweils bei juris) verwiesen werden, an denen der Senat insoweit festhält.
  • VG Berlin, 17.05.2018 - 13 K 271.14

    Bemessung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages; Zielbaummethode;

    Im Urteil vom 10. Juli 2017 - OVG 2 B 7.16 - Rn. 54 ff. bei juris (bestätigt vom BVerwG, Beschluss vom 15. März 2018 - 4 B 66/17 -) wird insoweit ausgeführt:.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2019 - 10 S 44.18

    Festsetzung eines Ausgleichsbeitrags für sanierungsbedingte Erhöhungen des

    Im Hinblick darauf, dass allein die Erhöhung des Bodenwerts abzuschöpfen ist, die kausal auf die Sanierung zurückzuführen ist, leitet der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 10. Juli 2017 - OVG 2 B 7.16 -, juris Rn. 47- 60, vgl. auch Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 12.Oktober 2018 zum Verfahren OVG 2 B 2.16 u.a.) den rechtlichen Ansatz ab, dass der Ausgleichsbetrag um diejenigen Bodenwertsteigerungen zu reduzieren sei, die mit Gewissheit (und nicht nur spekulativ) auch ohne Sanierungsmaßnahmen zu erwarten gewesen wären.

    Nach den in der vorgenannten Entscheidung näher ausgeführten tatsächlichen Feststellungen des 2. Senats zum Sanierungsgebiet "Mitte-Spandauer Vorstadt" liegt dort eine "Sondersituation" vor (vgl. Urteil vom 10. Juli 2017 - OVG 2 B 7.16 -, juris Rn 54 - 58) mit der rechtlichen Folge, dass nicht die gesamte Qualitätsveränderung, die das Sanierungsgebiet seit Beginn des Sanierungseinflusses hinsichtlich der den Bodenwert (mit-) bestimmten Lagewertkriterien erfahren hat, als sanierungsbedingt gewertet werden dürfe, sondern dass der dortige Bezirk näher hätte bestimmen müssen, in welchem Umfang es auch ohne die Sanierung - aufgrund der ohnehin zu erwartenden Fortentwicklung des Gebiets - zu einer Bodenwerterhöhung gekommen wäre (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. Juli 2017 - OVG 2 B 7.16 -, juris Rn. 59).

  • OVG Hamburg, 11.05.2023 - 2 Bs 32/23

    Kein eigenes Fachpersonal vorhanden: Einholung eines Gutachtens zulässig!

    Sofern die Gemeinde nicht über eigenes fachlich geeignetes Personal verfügt (siehe zur Ausgleichsbetragsermittlung durch eigenes Fachpersonal z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.4.2021, OVG 10 S 36.19, juris Rn. 6; Urt. v. 10.7.2017, OVG 2 B 7.16, juris Rn. 9, 73; VGH München, Beschl. v. 18.7.2003, 2 CS 03.1406, juris Rn. 2), bedarf sie zur rechtmäßigen Wahrnehmung des ihr zustehenden Wertermittlungsspielraums der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestimmung der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung.

    § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ermächtigt sie, ein Gutachten beim Gutachterausschuss zu beantragen, verpflichtet sie hierzu jedoch nicht (siehe OVG Hamburg, Urt. v. 21.6.2016, 3 Bf 54/15, BauR 2017, 247, juris Rn. 89; Urt. v. 16.4.2015, 4 Bf 66/13, NordÖR 2015, 382, juris Rn. 86; Urt. v. 2.2.2012, 4 Bf 75/09, ZfBR 2012, 689, juris Rn. 45, 48; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.7.2017, OVG 2 B 7.16, juris Rn. 73; Kleiber/Fieseler, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 147. EL August 2022, § 153 Rn. 155; Möller, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 154 Rn. 18).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2022 - 10 B 6.19

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung,

    Die entsprechenden Überlegungen und Ausführungen des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in den drei Urteilen vom 10. Juli 2017 (- OVG 2 B 1.16 -, - OVG 2 B 7.16 - und - OVG 2 B 11.16 -, alle juris) und im Urteil vom 11. Oktober 2018 (- OVG 2 B 2.16 -, juris) seien vollumfänglich auf den hiesigen Fall übertragbar.
  • VG Cottbus, 13.10.2022 - 3 K 58/21
    Im Hinblick darauf, dass allein die Erhöhung des Bodenwerts abzuschöpfen ist, die kausal auf die Sanierung zurückzuführen ist, wurde allerdings in einem außergewöhnlichem Einzelfall der rechtliche Ansatz abgeleitet, dass der Ausgleichsbeitrag um diejenigen Bodenwertsteigerungen zu reduzieren sei, die mit Gewissheit (und nicht nur spekulativ) auch ohne Sanierungsmaßnahmen zu erwarten gewesen wären (vgl. zum Sanierungsgebiet "Mitte-Spandauer Vorstadt" in Berlin: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10. Juli 2017 - OVG 2 B 7.16 -, juris, Rn. 47- 60).

    Insgesamt liege eine "Sondersituation" vor, mit der Folge, dass nicht die gesamte Qualitätsveränderung, die das Sanierungsgebiet seit Beginn des Sanierungseinflusses hinsichtlich des Bodenwert (mit-)bestimmenden Lagewertkriterien erfahren hat, als sanierungsbedingt gewertet werden dürfte, sondern dass der dortige Bezirk näher hätte bestimmen müssen, in welchem Umfang es ohne die Sanierung - aufgrund der ohnehin zu erwartenden Fortentwicklung des Gebiets - zu einer Bodenwerterhöhung gekommen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10. Juli 2017, a.a.O., Rn.54-59).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2022 - 10 B 3.19

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung,

    Die entsprechenden Überlegungen und Ausführungen des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in den drei Urteilen vom 10. Juli 2017 (- OVG 2 B 1.16 -, - OVG 2 B 7.16 - und - OVG 2 B 11.16 -, alle juris) und im Urteil vom 11. Oktober 2018 (- OVG 2 B 2.16 -, juris) seien vollumfänglich auf den hiesigen Fall übertragbar.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 2 B 10.16

    Festsetzung eines Ausgleichsbeitrags für sanierungsbedingte Erhöhungen des

    Dazu kann auf die den Beteiligten bekannten Urteile des Senats vom 10. Juli 2017 - OVG 2 B 1.16, OVG 2 B 7.16 und OVG 2 B 11.16 - (jeweils bei juris) verwiesen werden, an denen der Senat insoweit festhält.
  • VG Berlin, 24.09.2020 - 19 K 69.16

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag: Ermittlung der sanierungsbedingten

    (a) Mit Urteilen vom 10. Juli 2017 hat das Oberverwaltungsgericht die Betragsberechnung des Beklagten im Sanierungsgebiet Spandauer Vorstadt in mehreren Fällen kritisiert (OVG 2 B 1.6, OVG 2 B 7.16, OVG 2 B 11.16, alle in juris), weil sie auch Bodenwertzuwächse beinhalteten, die nicht durch die Sanierung bedingt waren.
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