Weitere Entscheidung unten: VG Lüneburg, 09.03.2021

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   BVerwG, 11.03.2021 - 2 B 76.20   

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BVerwG, 11.03.2021 - 2 B 76.20 (https://dejure.org/2021,10217)
BVerwG, Entscheidung vom 11.03.2021 - 2 B 76.20 (https://dejure.org/2021,10217)
BVerwG, Entscheidung vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 (https://dejure.org/2021,10217)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • doev.de PDF

    Dienstherr als Kläger im Disziplinarklageverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BDG § 34 Abs. 2 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2
    Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage; Übertragung auf nachgeordneten Dienstvorgesetzten; Dienstherr als Kläger im Disziplinarklageverfahren; Vertretung des Dienstherrn durch den Dienstvorgesetzten; formaler Mangel der Disziplinarklage; Dienstherrnfähigkeit; ...

  • rechtsportal.de

    BDG § 34 Abs. 2 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2
    Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage; Übertragung auf nachgeordneten Dienstvorgesetzten; Dienstherr als Kläger im Disziplinarklageverfahren; Vertretung des Dienstherrn durch den Dienstvorgesetzten; formaler Mangel der Disziplinarklage; Dienstherrnfähigkeit; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Klägereigenschaft in Disziplinarklageverfahren mit Befugnisübertragung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 583
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus BVerwG, 11.03.2021 - 2 B 76.20
    Aus dieser Funktion des Orientierungsrahmens leitet sich die in der Praxis des Senats übliche Formulierung ab, dass ausgehend vom Strafrahmen der Orientierungsrahmen "bis hin" zur Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet ist (BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 32 und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 39 Rn. 16).

    Unter Aufgabe der teilweise entgegenstehenden Auffassung im Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - (BVerwGE 152, 228 Rn. 38) hat der Senat im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung entschieden, dass der konkreten im Wege der Strafzumessung ausgesprochenen Strafe aufgrund der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht keine die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung zukommt (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 34 f. und Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13).

  • BVerwG, 06.05.2014 - 2 B 90.13

    Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit; vorgeschriebene Ausbildung;

    Auszug aus BVerwG, 11.03.2021 - 2 B 76.20
    Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat, der in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden ist, und diesen nicht anwendet, weil es ihn für unrichtig hält (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14, vom 3. Juli 2007 - 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 4 und vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - ZBR 2014, 375 Rn. 10).

    Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht einer Rechtsansicht nicht gefolgt ist, die das Bundesverwaltungsgericht zwar in der Vergangenheit vertreten hat, die aber der seit dieser Entscheidung langjährig geübten gerichtlichen Praxis widerspricht (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Mai 1999 - 4 B 35.99 - NVwZ 2000, 65 , vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 14 f. und vom 9. März 2021 - 2 B 6.21 - Rn. 6 m.w.N.).

  • BVerwG, 18.12.2007 - 2 B 113.07

    Heilung wesentlicher Mängel bei Erhebung einer Disziplinarklage durch eine

    Auszug aus BVerwG, 11.03.2021 - 2 B 76.20
    Der nachgeordnete Dienstvorgesetzte, auf den die Befugnis übertragen worden ist, handelt nur als dessen Vertreter und ist dementsprechend auch im Rubrum lediglich als Vertreter des Dienstherrn aufzuführen (Richtigstellung zu BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 2 B 113.07 - juris Rn. 7).

    Wie sich auch aus dem Rubrum des zugrundeliegenden Berufungsurteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2007 - 3 LD 5/04 - (n.v.) ergibt, geht der von der Beschwerde herangezogene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2007 - 2 B 113.07 - (juris Rn. 7) tatsächlich davon aus, dass im Falle der Übertragung der Befugnis nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG auf einen nachgeordneten Dienstvorgesetzten dieser im eigenen Namen als Kläger der Disziplinarklage auftritt und nicht der jeweilige Dienstherr, vertreten durch den betreffenden Dienstvorgesetzten, und dass das Auftreten dieses Dienstvorgesetzten als - bloßer - gesetzlicher Vertreter der Dienstbehörde anstelle des Auftretens als Dienstvorgesetzter einen formalen Mangel der Disziplinarklage darstellt, der zu beseitigen ist.

  • BVerwG, 05.07.2016 - 2 B 24.16

    Strafvollzugsbeamter; Geheimnisverrat; Amtsverschwiegenheit;

    Auszug aus BVerwG, 11.03.2021 - 2 B 76.20
    Unter Aufgabe der teilweise entgegenstehenden Auffassung im Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - (BVerwGE 152, 228 Rn. 38) hat der Senat im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung entschieden, dass der konkreten im Wege der Strafzumessung ausgesprochenen Strafe aufgrund der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht keine die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung zukommt (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 34 f. und Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13).
  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 3.18

    Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

    Auszug aus BVerwG, 11.03.2021 - 2 B 76.20
    Unter Aufgabe der teilweise entgegenstehenden Auffassung im Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - (BVerwGE 152, 228 Rn. 38) hat der Senat im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung entschieden, dass der konkreten im Wege der Strafzumessung ausgesprochenen Strafe aufgrund der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht keine die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung zukommt (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 34 f. und Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13).
  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus BVerwG, 11.03.2021 - 2 B 76.20
    Die generelle Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlusts am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - BVerwGE 154, 10 Rn. 19 f.).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus BVerwG, 11.03.2021 - 2 B 76.20
    Diese Frage vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, weil sie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens - verneinend - beantwortet werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 - Buchholz 240 § 42 BBesG Nr. 32 Rn. 5).
  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 12.19

    Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des

    Auszug aus BVerwG, 11.03.2021 - 2 B 76.20
    Diese Bemessung ist aber stets eine Frage der Würdigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 - NJW 2020, 2907 Rn. 39) und entzieht sich damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.
  • BVerwG, 05.05.1999 - 4 B 35.99
    Auszug aus BVerwG, 11.03.2021 - 2 B 76.20
    Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht einer Rechtsansicht nicht gefolgt ist, die das Bundesverwaltungsgericht zwar in der Vergangenheit vertreten hat, die aber der seit dieser Entscheidung langjährig geübten gerichtlichen Praxis widerspricht (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Mai 1999 - 4 B 35.99 - NVwZ 2000, 65 , vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 14 f. und vom 9. März 2021 - 2 B 6.21 - Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus BVerwG, 11.03.2021 - 2 B 76.20
    Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25).
  • BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01

    Anschlussberufung; Zulassung; Zulassungsberufung; Anspruch, prozessualer;

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 28.11.2017 - 2 B 53.17

    Beamter; Dienstposten; Funktionalprinzip; Generalisierung; Polizeizulage;

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 50.13

    Polizeibeamter; außerdienstliches Dienstvergehen; Vermögensdelikt; disziplinare

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 03.07.2007 - 2 B 18.07

    Zweck und Voraussetzungen der Grundsatzrüge sowie der Divergenzrüge und deren

  • BVerwG, 09.03.2021 - 2 B 6.21

    Erfolglose Divergenzbeschwerde gegen disziplinare Maßnahmebemessung

  • OVG Niedersachsen, 13.05.2005 - 3 ZD 1/05

    Ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angeordneten vorläufigen

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2022 - 3 LD 3/21

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Behördenprinzip; Dienstherr;

    - BVerwG 2 B 37.21 -, juris Rn. 12 und vom 11.3.2021 - BVerwG 2 B 76.20 -, juris Rn. 7 ff.), das für diejenigen Disziplinargesetze, die für die Zurückstufung, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts die Erhebung der Disziplinarklage vorsehen, davon ausgeht, dass Kläger des gerichtlichen Verfahrens der jeweilige Dienstherr des betroffenen Beamten ist und nicht derjenige Bedienstete des Dienstherrn, der für diesen die Klage erhebt, steht der Erhebung der Klage durch die zuständige Klagebehörde nicht entgegen.
  • BVerwG, 05.12.2023 - 2 B 3.23
    Die weiteren Schritte zur Festlegung der Disziplinarmaßnahme, ob der Orientierungsrahmen ausgeschöpft oder innerhalb dieses Rahmens Abstufungen anzunehmen sind, sind Fragen des konkreten Einzelfalls und der dem Disziplinargericht vom Gesetzgeber aufgegebenen Würdigung sämtlicher be- und entlastenden Umstände (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 39 Rn. 19; Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - juris Rn. 10, vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 - Buchholz 235.1 § 34 BDG Nr. 7 Rn. 18 f. und vom 30. März 2022 - 2 B 46.21 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 55 Rn. 12).

    Eine Divergenz i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat, der in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden ist, und diesen nicht anwendet, weil es ihn für unrichtig hält (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14, vom 3. Juli 2007 - 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 4, vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - ZBR 2014, 375 Rn. 10 und vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 - Buchholz 235.1 § 34 BDG Nr. 7 Rn. 5).

  • BVerwG, 14.12.2023 - 2 B 39.22

    Disziplinarklage gegen einen vorläufig vom Dienst enthobenen Beamten eines

    Kläger eines Disziplinarklageverfahrens ist vielmehr der jeweilige Dienstherr des Beamten; der nachgeordnete Dienstvorgesetzte, auf den die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG übertragen worden ist, ist nicht Kläger, sondern - wie im Rubrum aufgeführt - lediglich Vertreter des klagenden Dienstherrn (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 - Buchholz 235.1 § 34 BDG Nr. 7 Rn. 9).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 - 11 L 1/23

    Deutsches Gerichten i.S.d. § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG; auf rein privaten

    Die Klägerin, eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 367 Abs. 1 SGB III), besitzt i. S. d. § 2 BBG die Dienstherrenfähigkeit (Schütz/Maiwald, BeamtStG, § 2 Rdnr. 60; Plog/Wiedow, BBG, § 2 Rdnr. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 -, juris, Rdnr. 9; vgl. weiter §§ 387 Abs. 2, 388 SGB III) und ist demzufolge auch richtige Klägerin des Disziplinarklageverfahrens.

    Der nachgeordnete Dienstvorgesetzte, auf den die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 HS 1 i. V. m. § 84 BDG übertragen worden ist - wie hier auf der Grundlage der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 25. November 2022 (BGBl. I S. 2111), durch die Anordnung des zuständigen Vorstands der A. über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts vom 28. Dezember 2017 (BGBl. I 2018 S. 127) der Vorsitzende der Geschäftsführung -, ist nicht Kläger, sondern lediglich Vertreter des klagenden Dienstherrn (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 -, juris, Rdnr. 8 ff.; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2023 - 11 L 1/21 -, juris, Rdnr. 59 f.).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2022 - 6 LD 2/18

    Klagebefugnis; Personalrat; Ruhestandsbeamter; Schwerbehindertenvertretung;

    Hinsichtlich der Regelung in § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 11. März 2021 (- BVerwG 2 B 76.20 -, juris Rn. 13) klargestellt, dass es in ständiger Rechtsprechung zumindest seit seinem Beschluss vom 18. Dezember 2007 (- BVerwG 2 B 113.07 -, juris) für diejenigen Disziplinargesetze, welche für die Zurückstufung, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts die Erhebung der Disziplinarklage vorsähen, wie selbstverständlich davon ausgehe, dass Kläger des gerichtlichen Verfahrens der jeweilige Dienstherr des betroffenen Beamten sei und nicht derjenige Bedienstete des Dienstherrn, der für diesen die Klage erhebe.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11. März 2021 (a. a. O.) im 1. Leitsatz sowie in den Randnummern 9 und 13 jeweils festgestellt, dass die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage dem Dienstherrn zusteht.

  • BVerwG, 28.09.2022 - 2 A 17.21

    1. Die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im behördlichen

    Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG kann die oberste Dienstbehörde ihre Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage durch allgemeine, im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichende Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen (BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 - Buchholz 235.1 § 34 BDG Nr. 7 Rn. 8).
  • BVerwG, 02.03.2023 - 2 A 19.21

    Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 67 Abs. 1 BBG ) beim

    Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG kann die oberste Dienstbehörde ihre Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage durch allgemeine, im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichende Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen (BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 - Buchholz 235.1 § 34 BDG Nr. 7 Rn. 8).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2023 - 11 L 1/21

    Zur Entfernung eines Bundespolizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen der

    Das Bundesverwaltungsgericht geht aber für diejenigen Disziplinargesetze, die für die Zurückstufung, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts die Erhebung der Disziplinarklage vorsehen, davon aus, dass Kläger des gerichtlichen Verfahrens der jeweilige Dienstherr des betroffenen Beamten ist und nicht derjenige Bedienstete des Dienstherrn, der für diesen die Klage erhebt (so BVerwG, Beschl. v. 11. März 2021 - 2 B 76.20 -, zit. nach JURIS).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2021 - 3d A 1185/20

    Frist zur Berufung gegen eine Disziplinarklage; Umfang der Beeinträchtigung des

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.03.2021 - 2 B 76.20 -, juris Rn. 24, und vom 05.07.2016 - 2 B 24.16 -, juris Rn. 15, je m.w.N.; Urteil vom 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 39 m.w.N.
  • VG Düsseldorf, 05.06.2023 - 38 K 1330/22
    vgl. hierzu ausführlich OVG Lüneburg, Urteil vom 25. April 2022 - 6 LD 2/18 -, juris, Rn. 2 ff.; BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 76/20 -, juris, Rn. 8 ff.; a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 5. September 2022 - 25 K 1765/19.WI.D -, juris, Rn. 69.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris, Rn. 39 m.w.N.; Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 76/20 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 18. August 2021 - 3d A 1185/20.O -, juris, Rn. 160.

  • BVerwG, 30.03.2022 - 2 B 46.21

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Bemessung der Disziplinarmaßnahme

  • BVerwG, 26.10.2021 - 2 B 12.21

    Disziplinare Ahndung des Besitzes und des Zugänglichmachens von

  • BVerwG, 01.12.2021 - 2 B 37.21

    Erfolglose Rüge der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes in einem

  • VG Magdeburg, 19.10.2021 - 15 A 5/21

    Aberkennung des Ruhegehaltes eines Bundesbeamten bei Kandidatur für NPD

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 4 N 68.18

    Zeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Lehrer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 4 N 17.19

    Familienzuschlag der Stufe 1; geschiedener und wiederverheirateter Richter;

  • VG Wiesbaden, 05.09.2022 - 25 K 1765/19

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen einer Unterschlagung (Verstoß gegen

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Rechtsprechung
   VG Lüneburg, 09.03.2021 - 2 B 76/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,6294
VG Lüneburg, 09.03.2021 - 2 B 76/20 (https://dejure.org/2021,6294)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 09.03.2021 - 2 B 76/20 (https://dejure.org/2021,6294)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 09. März 2021 - 2 B 76/20 (https://dejure.org/2021,6294)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 10 BImSchV 9; § 35 Abs 3 S 3 BauGB; § 10 Abs 3 BImSchG; § 2 Abs 4 Nr 1 UmwRG; § 4 Abs 1 S 1 UmwRG
    Abwägungsabschichtung; anerkannte Umweltvereinigung; Auslegung; Genehmigung; Region; Satzung; Vorranggebiet; Windenergieanlage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2019 - 12 ME 57/19

    Artenschutzrechtliche Prüfung; Selbstbindung; Selbstbindung der Verwaltung;

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2021 - 2 B 76/20
    Denn soweit es an untergesetzlichen außenwirksamen Normen oder normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften (noch) fehlt, besteht ein anzuerkennendes Bedürfnis nach außergerichtlicher Vereinheitlichung der Rechtsanwendung der Exekutive (Nds. OVG, Beschl. v. 28.6.2019 - 12 ME 57/19 -, juris Rn. 28).

    Von dieser Selbstbindung dürfte sich eine einzelne Genehmigungsbehörde rechtmäßig nur lösen können, wenn das sachlich gerechtfertigt ist (Nds. OVG, Beschl. v. 28.6.2019 - 12 ME 57/19 -, juris Rn. 28 - 29).

    Mit dieser Einschätzung weicht der Antragsgegner nicht in unzulässiger Weise von dem im Artenschutzleitfaden festgelegten Standpunkt ab (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 28.6.2019 - 12 ME 57/19 -, juris Rn. 31).

    Hierfür genügt nicht, dass die Genehmigungsbehörde einen fachlich wohl vertretbaren Standpunkt einnimmt, der aber nicht maßgeblich an die Besonderheiten des Einzelfalls anknüpft, sondern in seiner Konsequenz für eine bestimmte Vogelart auf die generelle Abweichung von den landesweit einheitlichen Standards hinauslaufen würde (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.6.2019 - 12 ME 57/19 -, juris Rn. 28 - 29).

  • VG Hannover, 15.09.2020 - 12 A 6994/17

    Artenschutzleitfaden; Beurteilungsspielraum; Brutvögel; Denkmalschutz;

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2021 - 2 B 76/20
    Dass die Einschätzung des Artenschutzleitfadens bezüglich des Mäusebussards von fachlich allgemein anerkannten neuen Erkenntnissen überholt wäre, ist aber nicht ersichtlich (vgl. auch VG Hannover, Urt. v. 15.9.2020 - 12 A 6994/17 -, juris Rn. 151).

    Erst wenn es infolge des Monitorings tatsächlich zu einer Verkürzung der in den Genehmigungen angeordneten Abschaltzeiten kommen sollte, könnte der Antragsteller die Wirksamkeit des Gondelmonitorings gerichtlich überprüfen lassen (vgl. VG Hannover, Urt. v. 15.9.2020 - 12 A 6994/17 -, juris Rn. 161).

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2020 - 12 LA 150/19

    Ausnahmegenehmigung, artenschutzrechtliche; Ersatzzahlung; richterliche

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2021 - 2 B 76/20
    Dieses hatte ausgeführt, das anerkannte Prüfprogramm gemäß § 44 BNatSchG beruhe auf einer Feststellung der gegenwärtig - potenziell vorhabenbetroffenen - vorhandenen besonders geschützten Arten; die Vorschrift könne hingegen nicht darauf zielen, erst in ferner Zukunft mögliche artenschutzrechtliche Konflikte zu verhindern (Nds. OVG, Beschl. v. 11.5.2020 - 12 LA 150/19 -, juris Rn. 74).

    Auch wäre zu klären, ob der ggf. bestehende artenschutzrechtliche Konflikt es tatsächlich rechtfertigt, schon in den Genehmigungsbescheiden entsprechende Nebenbestimmungen zum Schutz der Rohrweihe aufzunehmen oder ob etwaige drohende Konflikte auch durch nachträgliche Anordnungen zu bewältigen sind (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.5.2020 - 12 LA 150/19 -, juris Rn. 74).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2021 - 2 B 76/20
    Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts individuenbezogen zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 219; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 91).

    Hierfür benötigt sie Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 54).

  • OVG Niedersachsen, 29.04.2020 - 1 ME 99/19

    Außenbereich; Eigentumsrecht; Gebot der Rücksichtnahme; Grunddienstbarkeit;

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2021 - 2 B 76/20
    Insofern kann dahinstehen, ob allein die Stellung der Beigeladenen als nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig Beigeladener die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO begründet (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.10.2014 - 1 LA 103/14 -, juris Rn. 11 sowie Nds. OVG, Beschl. v. 29.4.2020 - 1 ME 99/19 -, juris Rn. 23).Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2021 - 2 B 76/20
    Im Übrigen muss sich das Gericht von der Plausibilität der behördlichen Entscheidung überzeugen (BVerfG, Beschl. v. 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris Rn. 17 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.10.2019 - 1 A 11643/17

    Windenergieanlage darf ohne Abschaltauflage während des Kranichzugs betrieben

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2021 - 2 B 76/20
    Die Einschätzung des Antragsgegners, wonach Kraniche nicht als besonders kollisionsgefährdet anzusehen sind, dürfte dem derzeitigen Stand der Wissenschaft entsprechen (vgl. OVG RP, Urt. v. 31.10.2019 - 1 A 11643/17 -, juris Rn. 40).
  • OVG Niedersachsen, 28.05.2018 - 12 ME 25/18

    Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2021 - 2 B 76/20
    Nach dem insoweit maßgeblichen Artenschutzleitfaden sind Untersuchungen je nach betroffener Art in einem Umkreis von 500 m bis 3000 m um die geplante Windenergieanlage durchzuführen; bei relevanten Hinweisen auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate und Flugkorridore ist ggf. ein erweiterter Untersuchungsradius zugrunde zu legen (vgl. Abb. 3 im Artenschutzleitfaden; zu der Bedeutung dieser unterschiedlichen Radien vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.5.2018 - 12 ME 25/18 -, juris Rn. 34).
  • OVG Niedersachsen, 20.10.2014 - 1 LA 103/14

    Hinderung an der Geltendmachung nachbarlicher Abstandsverletzungen aufgrund

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2021 - 2 B 76/20
    Insofern kann dahinstehen, ob allein die Stellung der Beigeladenen als nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig Beigeladener die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO begründet (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.10.2014 - 1 LA 103/14 -, juris Rn. 11 sowie Nds. OVG, Beschl. v. 29.4.2020 - 1 ME 99/19 -, juris Rn. 23).Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2021 - 2 B 76/20
    Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts individuenbezogen zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 219; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 91).
  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 C 1.12

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

  • BVerwG, 12.04.2001 - 4 C 5.00

    Bauplanungsrecht; Wasserrecht - Anlage zum Lagern von Gülle; privilegiertes

  • VG Augsburg, 31.07.2015 - Au 4 K 14.1797

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windkraftanlagen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2018 - 8 A 11958/17

    Nachträgliche Kumulation von Windenergieanlagen; standortbezogenen Vorprüfung des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.12.2018 - 2 L 47/16

    Untätigkeitsklage in immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsverfahren;

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2021 - 12 MS 6/21

    Kontinuitätsgrundsatz; perpetuatio fori; Rechtshängigkeit; Umstände, veränderte;

  • VG Lüneburg, 06.05.2021 - 2 A 6/20

    Raumordnung; Raumordnungsklausel; Zielabweichung; Zulassungebene;

    Denn diese Regelungen wirken gemäß § 29 Abs. 2 BauGB als eigenständige Zulassungsschranken und sind deshalb (auch) unabhängig von § 35 Abs. 3 BauGB zu prüfen (vgl. Gatz, Recht der Windenergieanlagen, 3. Aufl., Rn. 205; BVerwG, Urt. v. 12.4.2001 - 4 C 5.00 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 6; VG Lüneburg, Beschl. v. 9.3.2021 - 2 B 76/20 -, juris Rn. 67).

    Es wird lediglich der - ohne raumordnerische Planung auch - bestehende gesetzliche "Naturzustand" des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wiederhergestellt, demzufolge eine Windenergieanlage nur zulässig ist, wenn durch sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden, und wenn die - daneben zu prüfenden - spezialgesetzlichen Vorgaben wie insbesondere diejenigen des Naturschutz- und des Immissionsschutzrechtes eingehalten werden (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 9.3.2021 - 2 B 76/20 -, juris Rn. 67).

  • OVG Bremen, 28.09.2023 - 1 D 72/22

    Drittanfechtung; Flächennutzungsplan; Nachbarklage; Privilegierung; Rotor-In;

    Ansonsten würde die Ausschlusswirkung deutlich weiterreichen, als es der Plangeber seiner Planung tatsächlich zugrunde gelegt hat und über das hinausgehen, was er nach seinem planerischen Willen herbeiführen wollte (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 09.03.2021 - 2 B 76/20, juris Rn. 54; s.a. auch NdsOVG, Beschl. v. 24.09.2021 - 12 ME 45/21, juris Rn. 124).
  • VG Wiesbaden, 03.06.2022 - 4 K 767/17

    Windenergieanlagen - Immissionsschutzrecht

    Hierfür benötigt sie Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 9. März 2021 - 2 B 76/20 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 54).
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