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   VG Göttingen, 30.06.2014 - 2 B 86/14   

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VG Göttingen, 30.06.2014 - 2 B 86/14 (https://dejure.org/2014,16861)
VG Göttingen, Entscheidung vom 30.06.2014 - 2 B 86/14 (https://dejure.org/2014,16861)
VG Göttingen, Entscheidung vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 (https://dejure.org/2014,16861)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 78 AEUV; § ... 27a AsylVfG; § 34a AsylVfG; § 75 Abs 1 AsylVfG; § 77 Abs 1 AsylVfG; Art 18 EUGrdRCh; Art 51 EUGrdRCh; Art 52 EUGrdRCh; Art 6 EUGrdRCh; Art 20 Abs 1 Buchst d EGV 343/2003; Art 20 Abs 2 EGV 343/2003; Art 49 Abs 2 EUV 604/2013; § 80 Abs 5 VwGO; § 80 Abs 7 VwGO
    Ablauf der Überstellungsfrist; Ablehnung; Dublin-II-VO; Eilantrag; Eingriff; Grundrechte; Hemmung; Rechtfertigung; subjektives Recht; Unterbrechung; Wiederaufnahme

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 343/2003 Art. 20 Abs. 1 Bst. d S. 2, AsylVfG § 34a Abs. 2 S. 1, VO 343/2003 Art. 19 Abs. 2
    Überstellungsfrist, Wiederaufnahmezusage, Übernahmeersuchen, Polen, Dublin II-VO, Dublinverfahren, Suspensiveffekt, aufschiebende Wirkung, Rechtsbehelf, Eilantrag, vorläufiger Rechtsschutz, Unterbrechungslösung, Hemmungslösung, Zuständigkeit, subjektives Recht, Frist, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (27)

  • VG Göttingen, 27.01.2016 - 2 A 931/13
    Auszug aus VG Göttingen, 30.06.2014 - 2 B 86/14
    Die aufschiebende Wirkung der am 13. November 2013 erhobenen Klage 2 A 931/13 der Antragsteller gegen die in Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. November 2013 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

    Dies hat - da auch Anhaltspunkte für eine Fristverlängerung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO nicht gegeben sind - zur Folge, dass die ursprünglich gegebene Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller mit Ablauf des 11. April 2014 nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist und der im Klageverfahren 2 A 931/13 angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamts - vom 4. November 2013 in beiden Ziffern - also auch hinsichtlich der in Ziffer 2. enthaltenen, auf Polen bezogenen Abschiebungsanordnung - nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung vom 21. Januar 2014 in einer Rechte der Antragsteller verletzenden Weise rechtswidrig geworden ist.

    Der "Rechtsbehelf" i.S.d. Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2, 2. Alt. Dublin-II-VO, dem aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht, ist nämlich nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 29. Januar 2009 - Rs. C-19/08 - [Petrosian], juris Rn. 46) und des Nds. OVG (Beschluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 -, juris Rn. 15, 18) der Hauptsacherechtsbehelf, d.h. die Klage (hier 2 A 931/13), nicht hingegen der Eilantrag.

    bb) Aber auch ein abweichender Fristbeginn nach Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2, 2. Alt. Dublin-II-VO ( sechs Monate nach [rechtskräftiger] Entscheidung in der Hauptsache , d.h. über die Klage 2 A 931/13 - "2. Unterbrechungslösung" - diese Frist hat hier noch nicht begonnen) kommt nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters bei der hier vorliegenden Ablehnung des ersten Eilantrags nicht in Betracht.

    Denn der Klage 2 A 931/13 kam nicht etwa deshalb aufschiebende Wirkung im unionsrechtlichen Sinne zu, weil der parallel gestellte Eilantrag 2 B 932/13 das vorübergehende gesetzliche Überstellungshindernis nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ausgelöst hatte.

    Die nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beachtliche, von den Antragstellern geltend gemachte Änderung hat für das vorliegende Abänderungsverfahren zur Konsequenz, dass unter Abänderung des Eilbeschlusses vom 21. Januar 2014 - 2 B 932/13 - die aufschiebende Wirkung der Klage 2 A 931/13 gegen die Abschiebungsanordnung vom 4. November 2013 anzuordnen ist.

    Nur der Vollständigkeit halber weist der Einzelrichter darauf hin, dass aus einer solchen (atypischen) Suspendierung wegen des Ablaufs einer alten Überstellungsfrist nicht etwa folgt, dass nunmehr nach Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2, 2. Alt. Dublin-II-VO mit einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage 2 A 931/13 eine neue Überstellungsfrist begänne (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 13 LA 270/11 -, juris Rn. 7).

  • VG Würzburg, 11.06.2014 - W 6 S 14.50065

    (Dublin II-Verfahren; Verstoß gegen Überstellungsfrist; Verletzung

    Auszug aus VG Göttingen, 30.06.2014 - 2 B 86/14
    aa) Dies gilt zunächst für die von der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 3. und 26. Juni 2014 vorgenommene Berechnung ( sechs Monate ab Datum bzw. Zustellungsdatum des ablehnenden Eilbeschlusses, d.h. hier Fristablauf am 21. bzw. 24. Juli 2014 - "1. Unterbrechungslösung" - so auch VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 - W 6 S 14.50065 -, juris Rn. 22; VG Regensburg, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - RO 9 S 13.30618 -, juris Rn. 20; missverständlicher bei juris.de wiedergegebener Leitsatz des Beschlusses eines anderen Einzelrichters der Kammer vom 28. November 2013 - 2 B 887/13 -: "neu zu laufen beginnt"; ferner VG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 10 AE 2414/14 -, juris S. 6 des Beschlussabdrucks, allerdings für die parallel strukturierte Überstellungsfrist in Aufnahmeverfahren, Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin-II-VO).

    Soweit vereinzelte gerichtliche Entscheidungen eine subjektiv-rechtliche Dimension der Regelungen zu den Überstellungsfristen in der Dublin-II-VO ganz verneinen oder eine Rechtsverletzung des Betroffenen insoweit mit Blick auf das Recht der Asylbewerber auf Prüfung des Asylantrags durch einen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO) davon abhängig machen, dass der ersuchte Mitgliedstaat nunmehr die Wiederaufnahme unter Verweis auf den Ablauf der Überstellungsfrist explizit ablehnt (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 - W 6 S 14.50065 -, juris Rn. 18 f.; VG Lüneburg, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 2 B 37/14 -, S. 2 des Beschlussabdrucks; VG Hamburg, Beschluss vom 8. April 2014 - 17 AE 1762/14 -, juris Rn. 19; VG Berlin, Beschluss vom 19. März 2014 - 33 L 90.14 A -, juris Rn. 8; VG Osnabrück, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 5 B 12/14 -, juris Rn. 8; VG Ansbach, Beschluss vom 13. Februar 2014 - AN 1 S 14.30090 -, juris Rn. 37), kann dem nicht gefolgt werden.

  • VG Göttingen, 28.11.2013 - 2 B 887/13

    Abänderung; Antrag auf Abänderung; Abschiebungsanordnung; Dublin-Verfahren;

    Auszug aus VG Göttingen, 30.06.2014 - 2 B 86/14
    aa) Dies gilt zunächst für die von der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 3. und 26. Juni 2014 vorgenommene Berechnung ( sechs Monate ab Datum bzw. Zustellungsdatum des ablehnenden Eilbeschlusses, d.h. hier Fristablauf am 21. bzw. 24. Juli 2014 - "1. Unterbrechungslösung" - so auch VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 - W 6 S 14.50065 -, juris Rn. 22; VG Regensburg, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - RO 9 S 13.30618 -, juris Rn. 20; missverständlicher bei juris.de wiedergegebener Leitsatz des Beschlusses eines anderen Einzelrichters der Kammer vom 28. November 2013 - 2 B 887/13 -: "neu zu laufen beginnt"; ferner VG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 10 AE 2414/14 -, juris S. 6 des Beschlussabdrucks, allerdings für die parallel strukturierte Überstellungsfrist in Aufnahmeverfahren, Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin-II-VO).

    Soweit der Beschluss eines anderen Einzelrichters der Kammer vom 28. November 2013 - 2 B 887/13 -, juris Rn. 6 und 8, Derartiges angenommen hat, folgt der erkennende Einzelrichter dem nach eingehender Prüfung nicht.

  • VG Oldenburg, 21.01.2014 - 3 B 7136/13

    Aufschiebende Wirkung; Dublin III VO; Dublin II VO; Überstellungsfrist

    Auszug aus VG Göttingen, 30.06.2014 - 2 B 86/14
    Die unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung ab dem 1. Januar 2014 vorgesehene Anwendbarkeit der Dublin-III-VO für Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche bezieht sich jedenfalls nicht auf - wie hier - bereits vor diesem Stichtag gestellte und beantwortete Gesuche (vgl. Beschluss eines anderen Einzelrichters der Kammer vom 17. Februar 2014 - 2 B 31/14 -, juris Rn. 8; VG Hannover, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 1 B 7895/13 -, juris Rn. 18; VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 3 B 7136/13 -, juris Rn. 4).

    Dublin-II-VO nur durch eine gerichtliche (oder behördliche) Entscheidung im Einzelfall bewirkt werden, an welcher es in den Fällen eines abgelehnten ersten Eilantrags nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG jedoch gerade fehlt (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 31. März 2014 - 1 B 6483/14 -, juris Rn. 21 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 3 B 7136/13 -, juris Rn. 11 ff.; VG Düsseldorf (Beschluss vom 24. März 2014 - 13 L 644/14.A - juris Rn. 12 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 6 B 9277/14 -, juris Rn. 22 f.: letztere beiden allerdings für Aufnahmefälle, Art. 19 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 Dublin-II-VO).

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus VG Göttingen, 30.06.2014 - 2 B 86/14
    Diese im Adressatenverhältnis (Staat -> betroffener Privater) ergangene Maßnahme greift deshalb ohne Zweifel - unabhängig von der Frage nach Leistungsrechtspositionen, die sich auf die Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet richten - in Grundrechte als Abwehrrechte ein, die die persönliche (Fortbewegungs-)Freiheit schützen; jedenfalls aber in die subsidiär heranziehbare allgemeine Handlungsfreiheit, die vor ungesetzlichem Zwang schützt (vgl. für die deutsche Rechtslage BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 - Elfes).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Göttingen, 30.06.2014 - 2 B 86/14
    Für die erste Alternative könnte sprechen, dass die Mitgliedstaaten, soweit sie unionsrechtliches Sekundärrecht wie hier die Dublin-II-VO (eine Verordnung i.S.d. Artt. 78 Abs. 2, 288 Abs. 2 AEUV) anwenden, gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EUGRCh an die europäischen Grundrechte gebunden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und C-493/10 - [N.S.], juris Rn. 68).
  • OVG Niedersachsen, 06.02.2013 - 13 LA 270/11

    Lauf einer (neuen) Frist von 6 Monaten nach der "Entscheidung über den

    Auszug aus VG Göttingen, 30.06.2014 - 2 B 86/14
    Nur der Vollständigkeit halber weist der Einzelrichter darauf hin, dass aus einer solchen (atypischen) Suspendierung wegen des Ablaufs einer alten Überstellungsfrist nicht etwa folgt, dass nunmehr nach Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2, 2. Alt. Dublin-II-VO mit einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage 2 A 931/13 eine neue Überstellungsfrist begänne (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 13 LA 270/11 -, juris Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.08.2013 - 12 S 675/13

    Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn

    Auszug aus VG Göttingen, 30.06.2014 - 2 B 86/14
    Selbst wenn man aber auch die Prämisse teilte, dass kein subjektives Recht auf Prüfung des Asylantrags in einem bestimmten, nach der Verordnung zuständigen Mitgliedstaat gegeben ist, so spricht jedenfalls viel dafür, Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO für die Überstellungsfrist in Wiederaufnahmefällen (ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin-II-VO für die Überstellungsfrist in Aufnahmefällen, vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 6. August 2013 - 12 S 675/13 -, juris Rn. 13) als eine Ausnahme von diesem Grundsatz anzusehen.
  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen

    Auszug aus VG Göttingen, 30.06.2014 - 2 B 86/14
    Soweit der Gerichtshof in Rn. 57 - ebenso wie bereits in der Puid-Entscheidung (Urteil vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 -, Asylmagazin 2013, 418) - den Selbsteintrittsnormen in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO (humanitäre Klausel) wegen des weiten mitgliedstaatlichen Ermessens keine subjektiv-rechtliche Dimension zugestehen will, hat dies für die hier vorliegende Konstellation des Ablaufs der Überstellungsfrist keine Bedeutung.
  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

    Auszug aus VG Göttingen, 30.06.2014 - 2 B 86/14
    Aus der Abdullahi-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 -, juris Rn. 42 ff., insbesondere Rn. 62) folgt nichts anderes.
  • VG Ansbach, 13.02.2014 - AN 1 S 14.30090

    Kein Wahlrecht bezüglich des zuständigen Mitgliedstaats; keine systemischen

  • VG Osnabrück, 19.02.2014 - 5 B 12/14

    Dublin II VO; Fristenregelung; Grundrechtsverletzung; Subjektive Rechte;

  • VG Magdeburg, 28.02.2014 - 1 A 413/13

    Frist zur Rückführung nach Spanien zur Durchführung des Asylverfahrens

  • VG Hamburg, 08.04.2014 - 17 AE 1762/14

    Verlängerung der Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 S. 2 EGV 343/2003

  • VG Berlin, 19.03.2014 - 33 L 90.14

    Überstellung in die Republik Polen

  • BVerwG, 11.07.2014 - 2 B 37.14

    Zur Fristenregelung des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG

  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2012 - 4 MC 133/12

    Aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung zur Nichtprüfung

  • VG Regensburg, 13.12.2013 - RO 9 S 13.30618

    Zum Lauf der Überstellungsfrist in Dublin-II-Verfahren bei fristgemäßem Antrag

  • VG Hannover, 09.01.2014 - 1 B 7895/13

    Einheit der Familie; Wiederaufnahme; Wiederaufnahmegesuch

  • VG Göttingen, 17.02.2014 - 2 B 31/14

    Dublin II; Wiederaufnahmeersuchen; Zuständigkeitserklärung

  • VG Düsseldorf, 24.03.2014 - 13 L 644/14

    Übergang der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die

  • VG Hannover, 31.03.2014 - 1 B 6483/14

    Überstellungsfrist in einem Dublin Verfahren nach Stellung eines Antrag nach § 80

  • VG Karlsruhe, 15.04.2014 - A 1 K 25/14

    Abschiebunganordnung nach Polen; Anwendbarkeit der Dublin III-Verordnung; Ablauf

  • VG Hannover, 13.05.2014 - 6 B 9277/14

    Dublin II VO, Abschiebungsanordnung; Überstellungsfrist; Dublin II VO,

  • VG Potsdam, 16.04.2014 - 6 L 211/14

    Asylrechts Abschiebung Österreich/Russ. Förderation

  • VG Hamburg, 04.06.2014 - 10 AE 2414/14

    Beginn der Überstellungsfrist in Dublin-II-Verfahren - maßgebend ist die

  • VG Göttingen, 27.01.2016 - 2 A 931/13

    Abschiebungsanordnung; Dublin-Verfahren; aufnahmebereiter Mitgliedsstaat;

    Auf die zutreffenden Ausführungen des Einzelrichters in seinem abändernden Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 - nähmen sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

    Nachdem die zuständige Ausländerbehörde gegenüber dem Einzelrichter fernmündlich am 18. Juni 2014 mitgeteilt hatte, dass nach ihrer Rechtsauffassung die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 der Dublin-II-Verordnung am 11. April 2014 abgelaufen sei, ordnete der Einzelrichter im Wege der Abänderung gem. § 80 Abs. 7 VwGO mit Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 - (veröffentlicht in juris), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage an.

    Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte 2 B 86/14, der beigezogenen Verwaltungsakte des Bundesamtes (Beiakte A) und der beigezogenen Ausländerakten (Beiakten B und C) des Landkreises Osterode am Harz verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

    Es kann daher zum heutigen Zeitpunkt offen bleiben, ob Ziffer 1.) des Bescheids des Bundesamtes vom 4. November 2013 rechtmäßig oder aus den vom Einzelrichter in seinem abändernden Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 - dezidiert dargelegten Gründen zum Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 der VO (EG) 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1) - sog. Dublin-II-Verordnung -, geändert durch VO (EG) 1103/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU L 304 vom 14. November 2008, S. 80), während des Klageverfahrens rechtswidrig geworden ist.

    Unter Berücksichtigung dieser zutreffenden Rechtsansicht des Hessischen VGH hält der Einzelrichter nach eingehender Beratung in der Kammer an den Ausführungen zur subjektiv-rechtlichen Dimension einer Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Abschiebungsanordnung in dem abändernden Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 -, zit. nach juris Rn. 16 ff. m.w.N., fest.

    Da das Bundesamt im vorliegenden Verfahren die nicht völlig abwegige, indes im Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 - vom Einzelrichter nicht geteilte Rechtsauffassung vertritt, die Überstellungsfrist beginne erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Hauptsacheverfahrens zu laufen, muss der Einzelrichter gegenwärtig davon ausgehen, dass das polnische Amt für Ausländer diese Sichtweise des Bundesamtes für das Überstellungsverfahren teilt und die Kläger nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens innerhalb einer Frist von 6 Monaten zurücknimmt.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 - A 11 S 1285/14

    Europarechtlicher Ausschluss der Überstellung auf eigene Initiative (freiwillige

    Nach Auffassung des Senats hält sowohl die VO Dublin II wie auch die VO Dublin III für diese Fallkonstellation keine angemessene Regelung vor (a.A. aber wohl VG Göttingen, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 86/14 - juris, das zu Unrecht nicht einmal eine Ablaufhemmung annimmt, sondern den Fristlauf ausschließlich mit Ergehen eines positiven Beschlusses beginnen lassen will, was aber einer sehr formalistischen Betrachtungsweise geschuldet ist, die die von den entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen berücksichtigten Belange der Mitgliedstaaten, die der Europäische Gerichtshof in der Sache Petrosian, Urteil vom 29.1.2009 - C- 19/08 - InfAuslR 2009, 139, herausgearbeitet hat, und die notwendigen Rechtsfolgen einer effektiven Rechtsschutzgewährung nicht angemessen in den Blick nimmt).
  • VG Frankfurt/Oder, 19.09.2014 - 6 L 586/14

    Asylrecht - Eilverfahren

    Zwar mag für die Betroffenen bei einer Anwendung des nunmehrigen Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO im Vergleich zur Anwendung der entsprechenden Vorläufernormen eine partielle Verschlechterung ihrer Rechtsposition im Hinblick darauf eintreten, dass für sie eine im Vergleich zur früheren Rechtslage längere Überstellungsfrist liefe, wenn davon ausgegangen würde, dass die Überstellungsfrist nach Maßgabe des neuen Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO - anders als es ein Teil der Rechtsprechung zu den Vorläuferregelungen der Artikel 19 und 20 Dublin-II-VO angenommen hat (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. September 2014 - 13 A 1347/14.A - Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 - zitiert nach Juris, Rdnrn. 7 bis 14 m.w.Nw., auf die sich der Abänderungsantragsteller neben weiteren Entscheidungen, auf die verwiesen wird, beruft; Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 9 B 207/14 - zitiert nach Juris Rdnr. 8) - nunmehr auch ausgelöst werden kann durch eine ablehnende Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über einen nach bundesdeutschem Recht vorgesehenen Antrag eines Betroffenen nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergangene Abschiebungsanordnung bzw. Überstellungsentscheidung.

    Nicht zu folgen ist hingegen der in Teilen der Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht, dass sich die unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung ab dem 01. Januar 2014 vorgesehene Anwendbarkeit der Dublin-III-VO nicht auf vor diesem Stichtag gestellte und beantwortete Gesuche beziehen soll (in diesem Sinne jedoch: Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 - zitiert nach Juris, Rdnr. 4 m.w.Nw.).

    Soweit jedoch einerseits eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Dublin-II-VO widersprechende Statthaftigkeit eines solchen Rechtsbehelfs nach § 34a Abs. 2 AsylVfG nach Maßgabe der neuen Dublin-III-VO bejaht und ihm im Gegenzug auf der Grundlage der alten Vorschriften nicht die Eigenschaft eines fristauslösenden Ereignisses im Sinne der jeweiligen zweiten Tatbestandsalternativen der Artikel 19 Abs. 3 Unterabsatz 1 und 20 Abs. 1 Buchstabe d Satz 2 Dublin-II-VO beigemessen wird (vgl. hierzu die in diese Richtung wohl gehenden Entscheidungen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. September 2014 - 13 A 1347/14.A - Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 - zitiert nach Juris), ist dies ein methodologischer Systembruch.

    In diesem Zusammenhang ergibt sich auch keine andere Beurteilung auf der Grundlage der vom Prozessbevollmächtigten des Abänderungsantragstellers unter anderem angeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichtes Göttingen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. September 2014 - 13 A 1347/14.A - Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 -2 B 86/14 - zitiert nach Juris, Rdnrn. 9 und 12), die angenommen hatten, dass ein Beschluss eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG abgelehnt worden ist, keine Entscheidung im Sinne der Artikel 19 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 der früheren Dublin-II-VO über einen Rechtsbehelf sei, die auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung eine aufschiebende Wirkung entfaltet habe.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.12.2015 - 2 B 86.14   

Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Eintritt des beamtenrechtlichen Versorgungsfalls zeitgleich mit dem Beginn des Ruhestandes; Versetzung in den Ruhestand mit dem Ende des Monats oder mit Ablauf des Monatsletzten

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    Eintritt des beamtenrechtlichen Versorgungsfalls zeitgleich mit dem Beginn des Ruhestandes; Versetzung in den Ruhestand mit dem Ende des Monats oder mit Ablauf des Monatsletzten

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  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 09.02.1961 - II C 142.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2015 - 2 B 86.14
    In einer älteren Entscheidung, welche zu dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (- DBG - RGBl. I S. 39) am 1. Juli 1937 und dem Tatbestandsmerkmal des Eintritts in den Ruhestand "mit Ende des Monats Juni 1937" im Sinne von § 21 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1954 (- LBesG NW - GVBl. S. 162) ergangen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, der Versorgungsfall trete regelmäßig mit dem Ende des Monats und vor dem Ersten des folgenden Monats ein (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1961 - 2 C 142.59 - BVerwGE 12, 46 ).

    Eine Divergenz zu der von der Klägerin angeführten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1961 - 2 C 142.59 - BVerwGE 12, 46 ) liegt schon deswegen nicht vor, weil diese eine andere Norm betraf.

  • BVerwG, 25.06.2009 - 2 C 47.07

    Kommunaler Wahlbeamter; Beamter auf Zeit; Abwahl; nicht erfolgte Wiederwahl;

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2015 - 2 B 86.14
    Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand mit dem Ende des Monats oder mit Ablauf des Monatsletzten - so gebräuchliche Formulierungen -, so beginnt der Ruhestand am ersten Tag des folgenden Monats (BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 C 47.07 - Buchholz 239.1 § 66 BeamtVG Nr. 2 Rn. 12 und vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 - Buchholz 239.1 § 14a BeamtVG Nr. 5 Rn. 9; Beschluss vom 19. August 2010 - 2 C 34.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 116 Rn. 17; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 ).
  • BVerwG, 02.02.1994 - 1 B 208.93

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2015 - 2 B 86.14
    Eine Divergenz ist auch deswegen ausgeschlossen, weil eine Abweichung von einer Rechtsprechung, an der das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen selbst nicht mehr festhält, nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigt (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Februar 1994 - 1 B 208.93 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 1 S. 1 und vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 15).
  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 34.09

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; amtsbezogener

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2015 - 2 B 86.14
    Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand mit dem Ende des Monats oder mit Ablauf des Monatsletzten - so gebräuchliche Formulierungen -, so beginnt der Ruhestand am ersten Tag des folgenden Monats (BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 C 47.07 - Buchholz 239.1 § 66 BeamtVG Nr. 2 Rn. 12 und vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 - Buchholz 239.1 § 14a BeamtVG Nr. 5 Rn. 9; Beschluss vom 19. August 2010 - 2 C 34.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 116 Rn. 17; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 ).
  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2015 - 2 B 86.14
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 2 B 148.11

    Abweichungsrüge; Berufung auf allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2015 - 2 B 86.14
    "Abweichungen" beziehen sich vielmehr nur auf die Rechtsprechung zu demselben Gesetz (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2012 - 2 B 148.11 - juris Rn. 4).
  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2015 - 2 B 86.14
    Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand mit dem Ende des Monats oder mit Ablauf des Monatsletzten - so gebräuchliche Formulierungen -, so beginnt der Ruhestand am ersten Tag des folgenden Monats (BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 C 47.07 - Buchholz 239.1 § 66 BeamtVG Nr. 2 Rn. 12 und vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 - Buchholz 239.1 § 14a BeamtVG Nr. 5 Rn. 9; Beschluss vom 19. August 2010 - 2 C 34.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 116 Rn. 17; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 ).
  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2015 - 2 B 86.14
    Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2015 - 2 B 86.14
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).
  • BVerwG, 06.05.2014 - 2 B 90.13

    Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit; vorgeschriebene Ausbildung;

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2015 - 2 B 86.14
    Eine Divergenz ist auch deswegen ausgeschlossen, weil eine Abweichung von einer Rechtsprechung, an der das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen selbst nicht mehr festhält, nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigt (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Februar 1994 - 1 B 208.93 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 1 S. 1 und vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 15).
  • BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 29.08

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; Mindestruhegehalt.

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