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   BVerwG, 10.06.1992 - 2 B 88.92, 2 C 13.92   

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BVerwG, 10.06.1992 - 2 B 88.92, 2 C 13.92 (https://dejure.org/1992,4600)
BVerwG, Entscheidung vom 10.06.1992 - 2 B 88.92, 2 C 13.92 (https://dejure.org/1992,4600)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juni 1992 - 2 B 88.92, 2 C 13.92 (https://dejure.org/1992,4600)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beendigung eines Beamtenverhältnisses bzw. Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter wegen einer Verurteilung aufgrund mehrerer vorsätzlich begangener Rechtsverletzungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 647 (Ls.)
  • DÖV 1992, 973
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 29.12.1969 - VI C 4.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1992 - 2 B 88.92
    Zugleich wird die dargelegte Auffassung dem Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Regelung gerecht, daß Beamte, die sich besonders schwerwiegender Rechtsverstöße schuldig gemacht haben, als schlechthin untragbar für den öffentlichen Dienst kraft Gesetzes ihre Beamtenrechte verlieren, ohne daß es dazu noch eines Disziplinarverfahrens bedarf (vgl. BVerwGE 34, 353 [BVerwG 29.12.1969 - BVerwG VI C 4.65] ); denn ein Beamter, der durch mehrere Rechtsverstöße eine Freiheitsstrafe von insgesamt einem Jahr oder mehr verwirkt hat, hat sich für den öffentlichen Dienst nicht weniger untragbar gemacht als ein Beamter, der eine solche Strafe bereits durch einen einzigen Rechtsverstoß verwirkt hat.
  • BVerwG, 19.04.1972 - VI C 5.70

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Gewährung eines Unterhaltsbetrages in Höhe

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1992 - 2 B 88.92
    Im übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der Wortlaut des Gesetzes zwar Ausgangspunkt der Auslegung, aber nicht allein ausschlaggebend ist (vgl. u.a. BVerwGE 40, 78 [BVerwG 19.04.1972 - BVerwG VI C 5.70] m.w.N.).
  • BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 51.88

    Beamtenverhältnis - Beendigung - Straftat - Fahrlässigkeit - Vorsatz -

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1992 - 2 B 88.92
    Der für die Automatik der kraft Gesetzes eintretenden Beendigung des Beamtenverhältnisses bzw. des Verlustes der Rechte als Ruhestandsbeamter erforderliche eindeutige Anknüpfungspunkt (vgl. BVerwGE 84, 1 f. [BVerwG 12.10.1989 - BVerwG 2 C 51.88]) ist auch im Falle eines auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr wegen vorsätzlicher Rechtsverletzungen lautenden Strafurteils gewahrt.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1992 - 2 B 88.92
    Aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 21.12.1976 - 2 WD 9.76

    Verurteilung eines Soldaten wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1992 - 2 B 88.92
    Indessen ist die Richtigkeit dieser Auffassung durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - 2. Wehrdienstsenat - vom 21. Dezember 1976 (BVerwGE 53, 236 f. [BVerwG 21.12.1976 - II WD 9/76]) geklärt, der ebenso wie der frühere Bundesdisziplinarhof in dem dort angeführten Beschluß vom 28. März 1960 - I D 26.60 - (auch angeführt bei Döring, ZBR 1961, 383) davon ausgegangen ist, daß auch eine derartige Gesamtfreiheitsstrafe - selbst wenn sie nachträglich gebildet wird - zur Beendigung des Beamten- bzw. Soldatenverhältnisses kraft Gesetzes führt und deshalb für ein Disziplinarverfahren kein Raum mehr ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2021 - 2 B 11489/20

    Ehemaliger Finanzminister behält vorläufig Beamtenpension

    Als "eine vorsätzliche Tat" im Sinne der beamtenrechtlichen Verlustregelungen ist das dem Strafausspruch wegen vorsätzlichen Handelns insgesamt zugrundeliegende Verhalten anzusehen (vgl. zur inhaltsgleichen Bundesnorm: BVerwG, Urteil vom 29. Dezember 1969 - VI C 4.65 -, BVerwGE 34, 353 [356 f.]; Beschluss vom 10. Juni 1992 - 2 B 88.92 und 2 C 13.92 -, juris Rn. 1; Urteil vom 15. Mai 1997 - 2 C 39.96 -, juris Rn. 29; OVG NW, Urteil vom 15. April 1999 - 12 A 2950/98 -, juris Rn. 2; BayVGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2016 - 3 ZB 14.1307 -, juris Rn. 9; und vom 5. August 2019 - 3 ZB 17.2479 -, juris Rn. 13).

    59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG knüpft an die für (aktive) Beamte geltende Vorschrift des § 48 BBG sowie entsprechendes Landesrecht (...) an, deren Sinn und Zweck dahin geht, daß Beamte, die sich ausweislich strafgerichtlicher Verurteilung besonders schwerwiegender Rechtsverstöße schuldig gemacht haben, als schlechthin untragbar für den öffentlichen Dienst kraft Gesetzes ihre Beamtenrechte verlieren, ohne daß es dazu noch eines Disziplinarverfahrens bedarf (vgl. Beschluß vom 10. Juni 1992 - BVerwG 2 B 88.92/BVerwG 2 C 13.92 - ).

  • VGH Bayern, 05.08.2019 - 3 ZB 17.2479

    Kein Erfordernis eines "besonderen Gesetzes" für die Aberkennung des Ruhegehalts

    Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe auch vorliegt, wenn wegen mehrerer vorsätzlicher Rechtsverletzungen eine Gesamtfreiheitsstrafe - selbst wenn sie nachträglich gebildet wird - ausgesprochen worden ist (BVerwG, B.v. 10.6.1992 - 2 B 88.92, 2 C 13.92 - juris; U.v. 15.5.1997 - 2 C 39.96 - juris Rn. 29 dem folgend: OVG NW, U.v. 15.4.1999 - 12 A 2950/98 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 10.6.2016 - 3 ZB 14.1307 - juris Rn. 9).

    Insoweit ist nochmals auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1992 (2 B 88.92 - juris Rn. 1) zu verweisen, wonach "eine vorsätzliche Tat" auch bei einer Gesamtfreiheitsstrafe zu bejahen ist.

  • VGH Bayern, 10.06.2016 - 3 ZB 14.1307

    Verlust der Beamtenrechte durch Verurteilung zu Freiheitsstrafe

    Eine zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führende Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG liegt auch vor, wenn wegen mehrerer vorsätzlicher Rechtsverletzungen eine Gesamtfreiheitsstrafe in dieser Höhe ausgesprochen wird (BVerwG, B. v. 21.12.1976 - II WD 9.76 - BVerwGE 53, 236 - juris Rn. 25; B. v. 10.6.1992 - 2 B 88.92, 2 C 13.92 - juris Rn. 1; U. v. 1.7.2003 a. a. O. Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2012 - 4 S 546/11

    Wahlbeamter; Strafverurteilung; Rückforderung von Versorgungsbezügen

    Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dessen Streitwertbeschluss vom 19.01.2010 und den dort in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.1992 - 2 B 88.92 -, - 2 C 13.92 - (Buchholz 239.1 § 59 BeamtVG Nr. 2) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
  • OVG Niedersachsen, 13.12.2012 - 5 PA 265/12

    Vereinbarkeit von § 43 Satz 1 Nr. 1 NBG a. F. (jetzt § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

    Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass Beamte, die sich besonders schwerwiegender Rechtsverstöße schuldig gemacht haben, als schlechthin untragbar für den öffentlichen Dienst gelten und deshalb kraft Gesetzes ihre Beamtenrechte verlieren, ohne dass es dazu noch eines - den Einzelfall berücksichtigenden - Disziplinarverfahrens bedarf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.6.1992 - BVerwG 2 B 88.92 und BVerwG 2 C 13.92 -, juris Rn. 2).
  • BVerwG, 28.05.1998 - 2 C 3.98

    Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter durch Strafurteil.

    § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG knüpft an die für (aktive) Beamte geltende Vorschrift des § 48 BBG sowie entsprechendes Landesrecht - hier § 45 LBG - an, deren Sinn und Zweck dahin geht, daß Beamte, die sich ausweislich strafgerichtlicher Verurteilung besonders schwerwiegender Rechtsverstöße schuldig gemacht haben, als schlechthin untragbar für den öffentlichen Dienst kraft Gesetzes ihre Beamtenrechte verlieren, ohne daß es dazu noch eines Disziplinarverfahrens bedarf (vgl. Beschluß vom 10. Juni 1992 - BVerwG 2 B 88.92/BVerwG 2 C 13.92 - ).
  • BVerwG, 15.05.1997 - 2 C 39.96

    Keine Hinterbliebenenversorgung eines Witwers wegen eines vor der Eheschließung

    Welches Strafmaß auf die einzelnen vom Kläger vorsätzlich begangenen Delikte entfällt, braucht nicht festgestellt zu werden, da es insoweit auf die Gesamtfreiheitsstrafe wegen mehrerer vorsätzlicher Rechtsverletzungen ankommt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Juni 1992 - BVerwG 2 B 88.92/BVerwG 2 C 13.92 - (Buchholz 239.1 § 59 Nr. 2)).
  • VG Koblenz, 18.11.2020 - 5 L 904/20

    Keine Beamtenpensionsansprüche für Staatsminister a.D. Deubel

    Denn ein Beamter, der durch mehrere Rechtsverstöße zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren verurteilt wurde, hat sich für den öffentlichen Dienst nicht weniger untragbar gemacht als ein Beamter, der eine solche Strafe bereits durch einen einzigen Rechtsverstoß verwirkt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1992 - 2 B 88.92; 2 C 13.92 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 5. August 2019 - 3 ZB 17.2479 -, juris, Rn. 13; VG Frankfurt, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 9 G 4878/01 -, juris; so auch: Wilhelm, in: GKÖD, Band I, Lfg.
  • VG Frankfurt/Main, 19.02.2002 - 9 G 4878/01

    Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Gesamtstrafe von mindestens 1 Jahr

    Auch ein Beamter, der durch mehrere selbstständige Rechtsverstöße eine Freiheitsstrafe von insgesamt einem Jahr oder mehr verwirkt hat, hat sich für den öffentlichen Dienst nicht weniger untragbar erwiesen als ein Beamter, der eine solche Strafe bereits durch einen einzigen Rechtsverstoß verwirkt hat (BVerwG Beschl. v. 10.06.1992 - 2 B 88.92 - ZBR 1992, 314 m.w.N.; ebenso zu dem gleich lautenden § 48 BBG Zängl in GKÖD, § 48 Rn. 19 m.w.N.; Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, § 48 Rn. 6).
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