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   BVerwG, 14.08.2002 - 2 B 9.02   

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BVerwG, 14.08.2002 - 2 B 9.02 (https://dejure.org/2002,8110)
BVerwG, Entscheidung vom 14.08.2002 - 2 B 9.02 (https://dejure.org/2002,8110)
BVerwG, Entscheidung vom 14. August 2002 - 2 B 9.02 (https://dejure.org/2002,8110)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit der Pflicht des Beamten zur Ablieferung von Einnahmen aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst - Umfang der verfassungsrechtlich verbürgten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.01.1973 - II C 87.65

    Verfassungsgemäßheit der Pflicht zur Ablieferung einer Nebentätigkeitsvergütung

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2002 - 2 B 9.02
    Danach steht die Pflicht des Beamten, Einnahmen aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst abzuliefern, prinzipiell im Einklang mit der Verfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980 2 BvL 7, 8, 9/76 BVerfGE 55, 207 und BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1973 BVerwG 2 C 87.65 BVerwGE 41, 316 ).

    Die Beschwerdebegründung berücksichtigt nicht hinreichend, dass unbeschadet einer gebotenen Differenzierung (Urteil vom 25. Januar 1973 BVerwG 2 C 87.65 a.a.O. ) die Festsetzung von Höchstbeträgen und die Anordnung der Ablieferung übersteigender Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ein Übermaß an Nebentätigkeit auf Kosten des Hauptamtes vermeiden und eine Doppelbesoldung aus öffentlichen Mitteln in Grenzen halten sollen (vgl. Beschluss vom 22. März 1985 BVerwG 2 B 67.84 Buchholz 232 § 69 BBG Nr. 8).

  • BVerwG, 22.03.1985 - 2 B 67.84

    Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Nebentätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2002 - 2 B 9.02
    Die Beschwerdebegründung berücksichtigt nicht hinreichend, dass unbeschadet einer gebotenen Differenzierung (Urteil vom 25. Januar 1973 BVerwG 2 C 87.65 a.a.O. ) die Festsetzung von Höchstbeträgen und die Anordnung der Ablieferung übersteigender Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ein Übermaß an Nebentätigkeit auf Kosten des Hauptamtes vermeiden und eine Doppelbesoldung aus öffentlichen Mitteln in Grenzen halten sollen (vgl. Beschluss vom 22. März 1985 BVerwG 2 B 67.84 Buchholz 232 § 69 BBG Nr. 8).

    Der Verordnungsgeber kann deswegen eine pauschalierende und typisierende Besonderheit des Einzelfalles nicht berücksichtigende Regelung treffen und bestimmen, welche Art von Nebentätigkeiten im öffentlichen Interesse von solchen Beschränkungen freizustellen sind, ohne gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. u.a. Beschluss vom 22. März 1985, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.10.1961 - III C 137.60

    Erforderlichkeit einer auf Erwerb ausgerichteten Forschung

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2002 - 2 B 9.02
    Die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit wissenschaftlicher Betätigung umfasst nicht den Schutz eines Gewinn- und Erwerbsstrebens (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1961 BVerwG 3 C 137.60 BVerwGE 13, 112 ).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2002 - 2 B 9.02
    Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2002 - 2 B 9.02
    Danach steht die Pflicht des Beamten, Einnahmen aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst abzuliefern, prinzipiell im Einklang mit der Verfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980 2 BvL 7, 8, 9/76 BVerfGE 55, 207 und BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1973 BVerwG 2 C 87.65 BVerwGE 41, 316 ).
  • BVerwG, 21.06.2007 - 2 C 3.06

    Genehmigungsfreie Nebentätigkeit, Anzeigepflicht; Recht auf informationelle

    Der Gesetzgeber kann innerhalb eines weiten Gestaltungsspielraums zur Regelung der Frage, in welchen Tätigkeitsbereichen er Nebentätigkeiten überhaupt zulässt, ob er sie für nur anzeigepflichtig oder für genehmigungspflichtig erklärt oder ob er Vergütungen der Anzeigepflicht unterwirft, auch bestimmen, welche Nebentätigkeiten von solchen Beschränkungen freizustellen sind, ohne damit gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG, NVwZ 2007, 571; BVerfG, Beschluss vom 27. März 1981 - 2 BvR 1472/80 - Umdruck S. 14; BVerwG, Beschluss vom 14 August 2002 - BVerwG 2 B 9.02 - Buchholz 237.8 § 71a RhPLBG Nr. 1).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - 6 A 1659/19

    Abführungspflicht eines Polizeibeamten bezüglich Vergütungen für Nebentätigkeiten

    - 2 C 12/09 -, a. a. O., Rn. 14, und vom 3. Juli 2003 - 2 C 17.02 -, NVwZ-RR 2004, 49 = juris Rn. 15, sowie Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - 2 B 49.11 -, juris Rn. 4, vom 14. August 2002 - 2 B 9.02 -, juris Rn. 6, und vom 22. März 1985 - 2 B 67/84 -, juris Rn. 3.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 17.02 -, a. a. O., Rn. 16, und Beschluss vom 14. August 2002 - 2 B 9.02 -, a. a. O., Rn. 5.

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 17.02

    Beamter; Hochschullehrer; Nebentätigkeit; Pflicht zur Abführung erzielter

    Denn der Dienstherr hat einen weiten Gestaltungsspielraum darin, in welchen Tätigkeitsbereichen er Nebentätigkeiten seiner Beamten überhaupt zulässt, sie anzeigepflichtig gestaltet oder erhaltene Vergütungen der teilweisen Ablieferungspflicht unterwirft (vgl. Beschluss vom 14. August 2002 - BVerwG 2 B 9.02 - Buchholz 237.8 § 71 a RhPLBG Nr. 1 S. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 47.02

    Beamter; Hochschullehrer; Nebentätigkeit; Pflicht zur Abführung erzielter

    Denn der Dienstherr hat einen weiten Gestaltungsspielraum darin, in welchen Tätigkeitsbereichen er Nebentätigkeiten seiner Beamten überhaupt zulässt, sie anzeigepflichtig gestaltet oder erhaltene Vergütungen der teilweisen Ablieferungspflicht unterwirft (vgl. Beschluss vom 14. August 2002 - BVerwG 2 B 9.02 - Buchholz 237.8 § 71 a RhPLBG Nr. 1 S. 2 m.w.N.).
  • VG Mainz, 08.12.2004 - 7 K 1239/03

    Keine wissenschaftliche Forschung - FH-Professor muss Nebentätigkeitsvergütung

    Denn der Dienstherr hat einen weiten Gestaltungsspielraum darin, in welchen Tätigkeitsbereichen er Nebentätigkeiten seiner Beamten überhaupt zulässt, sie anzeigepflichtig gestaltet oder erhaltene Vergütungen der teilweisen Ablieferungspflicht unterwirft (vgl. BVerwG, Urteile vom 03. Juli 2003, a.a.O; Beschluss vom 14. August 2002 - 2 B 9.02 -, Buchholz 237.8 § 71 a RhPLBG Nr. 1).
  • VG Freiburg, 10.12.2003 - 7 K 426/03

    Ablieferungspflicht für Nebentätigkeitsvergütungen

    Die Festsetzung von Höchstbeträgen und die Anordnung der Ablieferung übersteigender Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst sollen ein Übermaß an Nebentätigkeit auf Kosten des Hauptamtes vermeiden und eine Doppelbesoldung aus öffentlichen Mitteln in Grenzen halten (BVerwG, Beschl. vom 14. August 2002 - 2 B 9/02- sowie vom 22. März 1985 - 2 B 67/84 -, Buchholz 432 § 69 BBG Nr. 8).
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