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   BVerwG, 07.02.1992 - 2 B 92.91   

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BVerwG, 07.02.1992 - 2 B 92.91 (https://dejure.org/1992,7250)
BVerwG, Entscheidung vom 07.02.1992 - 2 B 92.91 (https://dejure.org/1992,7250)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Februar 1992 - 2 B 92.91 (https://dejure.org/1992,7250)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Glaubhafte Darlegung eines eine schuldhafte Fristversäumung ausschließenden Sachverhalts - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Grund Fristversäumung wegen eines nicht unterschriebenen Beschwerdeschriftsatzes - Anfertigung von Rechtsmittelschriften als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.11.1982 - 9 B 14473.82

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Versäumung der

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1992 - 2 B 92.91
    Denn bei der Anfertigung von Rechtsmittelschriften handelt es sich grundsätzlich um eine eigenverantwortliche Tätigkeit des mit der Prozeßführung Beauftragten (vgl. Beschluß vom 16. November 1982 - BVerwG 9 B 14473.82 - ).
  • BGH, 23.10.1986 - VII ZB 8/86

    Rechtsanwalt - Anwaltsbüro - Fristversäumnis - Ausgangskontrolle - Fehlende

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1992 - 2 B 92.91
    Ist die Prüfung des Vorhandenseins der Unterschrift auf Mitarbeiter übertragen worden, so kann der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, sofern sie glaubhaft gemacht hat, im Rahmen der Büroorganisation dafür Vorsorge getroffen zu haben, daß die Einhaltung der Fristen mit Sicherheit gewahrt wird (vgl. Beschluß vom 14. Juli 1988 - BVerwG 2 C 6.88 - ; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1986 - VII ZB 8/86 - <VersR 1987, 383 f.>).
  • BVerwG, 14.07.1988 - 2 C 6.88

    Rechtsanwaltskanzlei - Büroorganisation - Fristwahrung - Ausgangskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1992 - 2 B 92.91
    Ist die Prüfung des Vorhandenseins der Unterschrift auf Mitarbeiter übertragen worden, so kann der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, sofern sie glaubhaft gemacht hat, im Rahmen der Büroorganisation dafür Vorsorge getroffen zu haben, daß die Einhaltung der Fristen mit Sicherheit gewahrt wird (vgl. Beschluß vom 14. Juli 1988 - BVerwG 2 C 6.88 - ; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1986 - VII ZB 8/86 - <VersR 1987, 383 f.>).
  • BVerwG, 27.01.2003 - 1 B 92.02

    Nichtzulassungsbeschwerde; Schriftform; Begründungsschrift; Unterschrift,

    Bei der Anfertigung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften handelt es sich grundsätzlich um eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten (vgl. Beschluss vom 7. Februar 1992 - BVerwG 2 B 92.91 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 175).
  • OVG Thüringen, 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19

    Fehlender vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis bei Einreichung elektronischer

    Eine wirksame Ausgangskontrolle, welche eine schuldhafte Fristversäumnis der Behörde i. S. v. § 60 VwGO ausschließt, setzt bei Nutzung eines beBPos für die Einreichung fristwahrender Schriftsätze bei Gericht u. a. voraus, dass vor allem dann, wenn das betreffende elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden soll bzw. versehen ist, die Organisation der Geschäftsprozesse und die Einrichtung der dabei verwendeten IT-Systeme und Anwendungen so gestaltet ist, dass eine Fristversäumung infolge des Versendens von Nachrichten via beBPo ohne vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis [vHN] - auch in außergewöhnlichen, aber voraussehbaren - Fällen vermieden wird (vgl. für eine Fristversäumung infolge Absendung nicht unterschriebener Schriftsätze eines Anwalts: BVerwG, Beschluss vom 07.02.1992 - 2 B 92.91 - juris).
  • VGH Bayern, 11.06.2013 - 22 ZB 13.1068

    Antrag auf Zulassung der Berufung; unterbliebene handschriftliche Unterzeichnung

    Zu den Sorgfaltspflichten, die einem Rechtsanwalt obliegen, gehört es, durch eine wirksame Ausgangskontrolle sicherzustellen, dass fristwahrende Schriftsätze vor der Absendung tatsächlich unterzeichnet werden (BFH, B.v. 18.1.1984 - I R 196/83 - BStBl II 1984, 441/443; B.v. 14.12.1994 - X R 176/93 - juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 7.2.1992 - 2 B 92.91 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 175).

    Diese Ausgangskontrolle ist so zu organisieren, dass in allen - auch außergewöhnlichen, aber voraussehbaren - Fällen Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift vermieden werden (BGH, B.v. 23.10.1986 - VII ZB 8/86 - juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 7.2.1992 - 2 B 92.91 - a.a.O.; BFH, B.v.14.12.1994 - X R 176/93 - a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 9 LA 440/19

    BeBPo; EGVP; elektronisches Dokument; Organisationsverschulden; prozessuale

    Eine wirksame Ausgangskontrolle, welche eine schuldhafte Fristversäumnis der Behörde i. S. v. § 60 VwGO ausschließt, setzt bei Nutzung eines beBPos für die Einreichung fristwahrender Schriftsätze bei Gericht u. a. voraus, dass vor allem dann, wenn das betreffende elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden soll bzw. versehen ist, die Organisation der Geschäftsprozesse und die Einrichtung der dabei verwendeten IT-Systeme und Anwendungen so gestaltet ist, dass eine Fristversäumung infolge des Versendens von Nachrichten via beBPo ohne vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis [vHN] - auch in außergewöhnlichen, aber voraussehbaren - Fällen vermieden wird (vgl. für eine Fristversäumung infolge Absendung nicht unterschriebener Schriftsätze eines Anwalts: BVerwG, Beschluss vom 07.02.1992 - 2 B 92.91 - juris).
  • BFH, 13.11.1998 - X R 31/97

    Wiedereinsetzung; Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe; Büroversehen

    Es fehlt jeder Vortrag, wie die Fristenkontrolle in seinem Büro im einzelnen organisiert war (zu Darlegungsmängeln dieser Art z.B. BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1994 X R 176/93, BFH/NV 1995, 798, m.w.N.; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1992 2 B 92.91, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 60 VwGO Nr. 175; Beschluß des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. April 1989 VII ZB 3/89, Versicherungsrecht 1989, 715).
  • OVG Niedersachsen, 06.05.2020 - 2 LA 722/19

    Ausgangskontrolle; beBPo; EGVP; einfache Signatur; Elektronisches

    Eine wirksame Ausgangskontrolle, welche eine schuldhafte Fristversäumnis der Behörde i. S. v. § 60 VwGO ausschließt, setzt bei Nutzung eines beBPos für die Einreichung fristwahrender Schriftsätze bei Gericht u. a. voraus, dass vor allem dann, wenn das betreffende elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden soll bzw. versehen ist, die Organisation der Geschäftsprozesse und die Einrichtung der dabei verwendeten IT-Systeme und Anwendungen so gestaltet ist, dass eine Fristversäumung infolge des Versendens von Nachrichten via beBPo ohne vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis [vHN] - auch in außergewöhnlichen, aber voraussehbaren - Fällen vermieden wird (vgl. für eine Fristversäumung infolge Absendung nicht unterschriebener Schriftsätze eines Anwalts: BVerwG, Beschluss vom 07.02.1992 - 2 B 92.91 - juris).
  • BFH, 24.06.2002 - X B 190/01

    Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung

    a) Zu diesen Anforderungen gehört insbesondere der Vortrag, wie die Fristenkontrolle im Büro des Bevollmächtigten im Einzelnen organisiert war (zu Darlegungsmängeln dieser Art z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 1994 X R 176/93, BFH/NV 1995, 798, m.w.N.; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1992 2 B 92.91, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 60 VwGO Nr. 175; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. April 1989 VII ZB 3/89, Versicherungsrecht 1989, 715).
  • BFH, 14.12.1994 - X R 176/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Wirksame Ausgangskontrolle in der

    Durch eine wirksame Ausgangskontrolle ist auch sicherzustellen, daß fristwahrende Schriftsätze vor der ordnungsgemäßen Absendung tatsächlich unterzeichnet werden (BFH-Beschluß vom 18. Januar 1984 I R 196/83, BFHE 140, 146, 149, BStBl II 1984, 441; Beschluß des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 13. Juli 1989 VII ZB 6/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1990, 392; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts -- BVerwG -- vom 7. Februar 1992 2 B 92/91, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 60 VwGO Nr. 175).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2023 - 10 A 881/23

    Begründen des Antrags auf Zulassung der Berufung innerhalb der Frist; Gewährung

    OVG, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 13 ff., juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 11 f.; für eine Fristversäumung infolge Absendung nicht unterschriebener Schriftsätze eines Anwalts: BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1992 - 2 B 92.91 - juris Rn. 2.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2010 - 11 S 33.09

    Naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung zur Beseitigung von ungenehmigten Zäunen

    Das - formelhafte - Vorbringen eines Rechtsanwalts, der mit der Weiterleitung der Post beauftragte Mitarbeiter, zu dessen Aufgaben die Überprüfung der Schriftsätze auf Vollständigkeit gehöre, sei sorgfältig ausgesucht, zuverlässig, und werde regelmäßig kontrolliert, genügt zur Entlastung nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1992 - 2 B 92/91 -, bei Juris).
  • BVerwG, 27.03.2003 - 1 WB 58.02

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten -

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