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   VGH Bayern, 24.10.1996 - 2 B 94.3416   

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VGH Bayern, 24.10.1996 - 2 B 94.3416 (https://dejure.org/1996,10455)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.10.1996 - 2 B 94.3416 (https://dejure.org/1996,10455)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - 2 B 94.3416 (https://dejure.org/1996,10455)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 917; BauGB § 35 Abs. 1; BayBO Art. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.03.1976 - IV C 7.74

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine rechtswidrige ein Notwegerecht nach

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.1996 - 2 B 94.3416
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 32, 173 ; 36, 248; 44, 236; 50, 282), der der Senat schon wiederholt gefolgt ist, kann der Nachbar aber mit Erfolg eine Baugenehmigung anfechten, wenn diese dazu führt, daß der Bauherr zur wegemäßigen Erschließung ein Notwegrecht über das Grundstück des Nachbarn in Anspruch nehmen muß (wohl einhellige Meinung; vgl. Schwarzer, BayBO , 2. Auflage 1992, Anm. 8 zu Art. 4; Simon Anm. 2.3 zu Art. 78; Koch/Molodovky/Rahm Anm. 8.4.3 zu Art. 4; Jäde in Birkl, Nachbarschutz im Bau-, Umwelt- und Zivilrecht, Teil A RdNr. 46).

    Wird durch eine Baugenehmigung den Klägern rechtswidrig die Duldung eines Notwegrechts aufgezwungen, so liegt darin ein von der Baugenehmigung ausgehender Angriff auf das Eigentum der Kläger, der von öffentlich-rechtlicher Qualität ist und gegen den sich dementsprechend auch ein öffentlich-rechtlicher Abwehr- oder Beseitigungsanspruch der Kläger richtet, der vor den Verwaltungsgerichten durchzusetzen ist (BVerwGE 50, 282/286).

    Darin liegt, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist, ein vom öffentlichen Recht ausgehender Eingriff in das Eigentum, gegen den sich der Betroffene mit den Rechtsbehelfen des öffentlichen Rechts wehren kann (BVerwGE 50, 282/289 ff.).

  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.1996 - 2 B 94.3416
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 32, 173 ; 36, 248; 44, 236; 50, 282), der der Senat schon wiederholt gefolgt ist, kann der Nachbar aber mit Erfolg eine Baugenehmigung anfechten, wenn diese dazu führt, daß der Bauherr zur wegemäßigen Erschließung ein Notwegrecht über das Grundstück des Nachbarn in Anspruch nehmen muß (wohl einhellige Meinung; vgl. Schwarzer, BayBO , 2. Auflage 1992, Anm. 8 zu Art. 4; Simon Anm. 2.3 zu Art. 78; Koch/Molodovky/Rahm Anm. 8.4.3 zu Art. 4; Jäde in Birkl, Nachbarschutz im Bau-, Umwelt- und Zivilrecht, Teil A RdNr. 46).
  • BVerwG, 11.11.1970 - IV C 102.67

    Klage des Inhabers eines Wassertriebwerks gegen Minderung des Wasserzuflusses -

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.1996 - 2 B 94.3416
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 32, 173 ; 36, 248; 44, 236; 50, 282), der der Senat schon wiederholt gefolgt ist, kann der Nachbar aber mit Erfolg eine Baugenehmigung anfechten, wenn diese dazu führt, daß der Bauherr zur wegemäßigen Erschließung ein Notwegrecht über das Grundstück des Nachbarn in Anspruch nehmen muß (wohl einhellige Meinung; vgl. Schwarzer, BayBO , 2. Auflage 1992, Anm. 8 zu Art. 4; Simon Anm. 2.3 zu Art. 78; Koch/Molodovky/Rahm Anm. 8.4.3 zu Art. 4; Jäde in Birkl, Nachbarschutz im Bau-, Umwelt- und Zivilrecht, Teil A RdNr. 46).
  • VG München, 11.05.2015 - M 8 K 14.841

    Nachbarklage

    Auch wenn es sich bei den Bestimmungen über die Erschließung eines Baugrundstückes nicht um allgemein nachbarschützende Vorschriften handele, so liege darin gleichwohl ein von der Baugenehmigung ausgehender Angriff auf das Eigentum der Klägerin vor, der von öffentlich-rechtlicher Qualität sei und gegen den sich dementsprechend auch ein öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Beseitigungsanspruch der Klägerin richte (BayVGH, B. v. 24.10.1996 - 2 B 94.3416).

    Darin liege, wenn die Baugenehmigung - wie hier - objektiv rechtswidrig sei, ein vom öffentlichen Recht ausgehender Eingriff in das Eigentum, gegen den sich der Betroffene mit der Anfechtungsklage wehren könne (BayVGH v. 24.10.1996 aaO).

    Würde eine notwegerhebliche rechtswidrige Baugenehmigung bestandskräftig, so könnte die Ordnungsmäßigkeit der Benutzung im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB gleichwohl aus diesem Grunde nicht mehr in Frage gestellt werden (BayVGH, B.v. 24.10.1996 - 2 B 94.3416 - BayVBl. 1997, 758, 759 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2012 - 2 M 124/12

    Nutzungsuntersagung bei fehlender Erschließung; Notwegerecht; Anordnung der

    Der Notweg stellt seiner Rechtsnatur nach nur eine vorübergehende Lösung "bis zur Behebung des Mangels" dar; auch wäre die Forderung nach einer rechtlichen Sicherung überflüssig, wenn bereits ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB genügen würde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.10.1996 - 2 B 94.3416 -, BayVBl 1997, 758).
  • VG Würzburg, 25.06.2009 - W 5 K 08.2215

    Vorbescheid; Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts auf Widerspruch

    Die Annahme oder die Verneinung einer gesicherten Erschließung betrifft daher in einem solchen Fall fraglos Nachbarrechte (vgl. z.B. VG Ansbach, U.v. 23.03.2007, AN 3 K 06.01837; BayVGH, B.v. 24.10.1996, 2 B 94.3416, BayVBl. 1997, S. 758).

    Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) insbesondere im Beschluss vom 24. Oktober 1996 (2 B 94.3416, BayVBl. 1977, S. 758, m.w.N.) überzeugend dargelegt hat, ist der Notweg (wie schon der Name sagt) seiner Rechtsnatur nach nur eine vorübergehende Lösung "bis zur Behebung des Mangels"; er ist ein Notbehelf, wenn einem Grundstück die Verbindung mit einem öffentlichen Weg schlechthin fehlt, er löst die Interessenkollision zweier Grundstückseigentümer und bewahrt den einen davor, sein Grundstück überhaupt nicht (mehr) nutzen zu können, während es dem andern die Beeinträchtigung seines Eigentums im notwendigen Mindestumfang zumutet.

    Der BayVGH weist im genannten Beschluss (24.10.1996, a.a.O.) vor allem darauf hin, dass die Baugenehmigungsbehörde mit der Bejahung einer gesicherten Erschließung, die auf ein bloßes Notwegerecht begründet ist, ein zivilrechtlich fragliches und unter den Vorbehalt des § 917 Abs. 1 BGB gestelltes Notwegerecht zu Lasten des Verpflichteten gewissermaßen zementieren würde, weil nach Bestandskraft einer rechtswidrigen, auf das Notwegerecht gestützten Baugenehmigung die Ordnungsmäßigkeit der Benutzung i.S.d. § 917 Abs. 1 BGB nicht mehr unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung in Frage gestellt werden darf (vgl. Palandt, BGB 68. Aufl., § 917 Rd.Nr. 4).

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