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   BVerwG, 08.03.1989 - 2 B 95.88   

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BVerwG, 08.03.1989 - 2 B 95.88 (https://dejure.org/1989,8210)
BVerwG, Entscheidung vom 08.03.1989 - 2 B 95.88 (https://dejure.org/1989,8210)
BVerwG, Entscheidung vom 08. März 1989 - 2 B 95.88 (https://dejure.org/1989,8210)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 10.02.1966 - II C 77.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1989 - 2 B 95.88
    Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch in Anwendung des Urteils des beschließenden Senats vom 10. Februar 1966 - BVerwG 2 C 77.63 - (BVerwGE 23, 231 ff.) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geprüft, deren Voraussetzungen aber mit mehreren, selbständig tragenden Begründungen verneint.

    Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht weiche im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem in BVerwGE 23, 231 ff. abgedruckten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1989 - 2 B 95.88
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80

    Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1989 - 2 B 95.88
    Gründe, aus denen sich hier die von der Beschwerde vermißten Beweiserhebungen dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung - von der hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht auszugehen ist (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 27. Mai 1983 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189> [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] mit weiteren Nachweisen) - von sich aus hätten aufdrängen müssen, ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerde und dem sonst ersichtlichen Sachverhalt nicht.
  • BVerwG, 09.04.1981 - 8 B 44.81

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Revisionszulassungsgründen -

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1989 - 2 B 95.88
    Ist ein Urteil nebeneinander auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. August 1973 - BVerwG 4 B 13.73 - , vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 3 B 96.76 - und vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 u.a. - ).
  • BVerwG, 15.12.1977 - 3 B 96.76

    Ersatz eines Verfolgungsschadens

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1989 - 2 B 95.88
    Ist ein Urteil nebeneinander auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. August 1973 - BVerwG 4 B 13.73 - , vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 3 B 96.76 - und vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 u.a. - ).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 08.03.1989 - 2 B 95.88
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 07.03.1975 - VI CB 47.74

    Anforderungen an die Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1989 - 2 B 95.88
    Die Beschwerde enthält jedoch im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO keine Darlegung, mit welchen sachlich-rechtlichen Ausführungen in ihren tragenden Gründen die in der Vorinstanz ergangene Entscheidung von den tragenden Gründen in dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und darauf beruht (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - und vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - ).
  • BVerwG, 11.06.1974 - VI B 42.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1989 - 2 B 95.88
    Die Beschwerde enthält jedoch im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO keine Darlegung, mit welchen sachlich-rechtlichen Ausführungen in ihren tragenden Gründen die in der Vorinstanz ergangene Entscheidung von den tragenden Gründen in dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und darauf beruht (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - und vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - ).
  • BVerwG, 13.09.1973 - II B 45.73

    Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1989 - 2 B 95.88
    Es ist schon darauf hinzuweisen, daß ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung - unter Berücksichtigung des bis dahin erreichten Sach- und Streitstandes - nicht förmlich beantragt hat (vgl. u.a. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - ; Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - ); daß in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 9. März 1988 ein derartiger Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) gestellt worden wäre, ist von der Beschwerde nicht vorgetragen und ausweislich der Sitzungsniederschrift auch nicht geschehen.
  • BVerwG, 08.04.1963 - VIII C 41.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1989 - 2 B 95.88
    Es ist schon darauf hinzuweisen, daß ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung - unter Berücksichtigung des bis dahin erreichten Sach- und Streitstandes - nicht förmlich beantragt hat (vgl. u.a. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - ; Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - ); daß in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 9. März 1988 ein derartiger Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) gestellt worden wäre, ist von der Beschwerde nicht vorgetragen und ausweislich der Sitzungsniederschrift auch nicht geschehen.
  • BVerwG, 08.08.1973 - IV B 13.73
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2005 - 8 A 12244/04

    Versagung luftfahrtbehördlicher Zustimmung für Windenergieanlage

    Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag betreffend die Gefahreneinschätzung des Beigeladenen gestellt und diese auch nicht hinreichend substantiiert bestritten hat, brauchte sich der Vorinstanz die Notwendigkeit diesbezüglicher weiterer Ermittlungen nicht aufzudrängen (s. zu diesem Erfordernis z.B. BVerwG, Beschluss vom 08. März 1989 - 2 B 95.88 -, juris m.w.N.).
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