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   BVerwG, 13.03.1992 - 2 B 96.91   

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BVerwG, 13.03.1992 - 2 B 96.91 (https://dejure.org/1992,6877)
BVerwG, Entscheidung vom 13.03.1992 - 2 B 96.91 (https://dejure.org/1992,6877)
BVerwG, Entscheidung vom 13. März 1992 - 2 B 96.91 (https://dejure.org/1992,6877)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im Rahmen eines Revisionsverfahrens - Verwaltungsgerichtliche Überprüfung berufsbezogener Prüfungsverfahren - Benennung des nicht herangezogenen und nicht gewürdigten Beweismittels im Rahmen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • zimmerling.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Entwicklung des Prüfungsrechtes seit 1996 (Dr. Robert Brehm, Dr. Wolfgang Zimmerling)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.08.1990 - 9 B 49.90

    Revision - Zulassung der Revision - Divergenz - Rechtsgrundsätzlichkeit

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1992 - 2 B 96.91
    § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt entsprechend seinem Zweck, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb des Verwaltungsrechtswegs zu gewährleisten, eine Divergenz des zweitinstanzlichen Urteils zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts voraus (vgl. Beschluß vom 13. August 1990 - BVerwG 9 B 49.90 - m.w.N.).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1992 - 2 B 96.91
    Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hätte die Beschwerde die Beweismittel benennen müssen, deren Heranziehung sich ihrer Ansicht nach dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen; sie hätte also z.B. die Sachverständigen benennen und im einzelnen angeben müssen, welche für das Berufungsgericht - auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung - entscheidungserheblichen Tatsachen sich hieraus über den festgestellten Sachverhalt hinaus ihrer Ansicht nach noch ergeben hätten (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - ; vgl. auch z.B. BVerwGE 31, 212 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1992 - 2 B 96.91
    Die von der Beschwerde offenbar als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob die in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 - (NJW 1991, 2005 [BVerfG 17.04.1991 - 1 BvR 419/81] = DVBl. 1991, 805) und vom gleichen Tag - 1 BvR 1529/84 und 1 BvR 138/87 - (NJW 1991, 2008 = DVBl 1991, 807) entwickelten Grundsätze zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung berufsbezogener Prüfungsverfahren bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I anzuwenden sind, ist nicht klärungsbedürftig.
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 13.03.1992 - 2 B 96.91
    Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
    Auszug aus BVerwG, 13.03.1992 - 2 B 96.91
    Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hätte die Beschwerde die Beweismittel benennen müssen, deren Heranziehung sich ihrer Ansicht nach dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen; sie hätte also z.B. die Sachverständigen benennen und im einzelnen angeben müssen, welche für das Berufungsgericht - auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung - entscheidungserheblichen Tatsachen sich hieraus über den festgestellten Sachverhalt hinaus ihrer Ansicht nach noch ergeben hätten (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - ; vgl. auch z.B. BVerwGE 31, 212 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80

    Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1992 - 2 B 96.91
    Im übrigen sind auch Gründe, aus denen sich die von der Beschwerde vermißten Beweiserhebungen dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung - von der hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht auszugehen ist (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189> [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] m.w.N.) - von sich aus hätten aufdrängen müssen, dem Vorbringen der Beschwerde und dem sonst ersichtlichen Sachverhalt nicht zu entnehmen.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1992 - 2 B 96.91
    Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1992 - 2 B 96.91
    Die von der Beschwerde offenbar als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob die in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 - (NJW 1991, 2005 [BVerfG 17.04.1991 - 1 BvR 419/81] = DVBl. 1991, 805) und vom gleichen Tag - 1 BvR 1529/84 und 1 BvR 138/87 - (NJW 1991, 2008 = DVBl 1991, 807) entwickelten Grundsätze zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung berufsbezogener Prüfungsverfahren bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I anzuwenden sind, ist nicht klärungsbedürftig.
  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 16.94

    Beamtenrecht - Laufbahnprüfung - Beamtenanwärter - Einwendungen gegen

    Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwGE 52, 193 (197) [BVerwG 24.03.1977 - II C 14/75]; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. März 1992 - BVerwG 2 B 96.91 - (Buchholz 232 § 15 a Nr. 1) und vom 8. Februar 1995 - BVerwG 2 B 142.94 - n. v.).

    Das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) besteht bei einer solchen Laufbahnprüfung auch im Hinblick auf den hier maßgeblichen Grundsatz gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe des Leistungsprinzips und der sonstigen hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 2, 5 GG; vgl. auch die vorgenannten Beschlüsse des Senats vom 13. März 1992 (a.a.O.) und vom 8. Februar 1995).

  • BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98

    Rügeverlust bei materiellen Prüfungsfehlern.

    Diese aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen an den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bei berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen gelten auch für beamtenrechtliche Laufbahnprüfungen wie die hier in Rede stehende Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (vgl. Beschluß vom 13. März 1992 - BVerwG 2 B 96.91 - ; BVerwGE 98, 324 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.1999 - 6 A 3061/97

    Zulassung eines dienstältesten Polizeibeamten zu einem Aufstiegslehrgang von dem

    Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwGE 52, 193, 197; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. März 1992 - 2 B 96.91 -, Buchholz 232 § 15 a Nr. 1, und vom 8. Februar 1995 - 2 B 142.94 - n.v.).

    vgl. auch die in dieselbe Richtung gehenden früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1977 - II C 14.75 -, BVerwGE 52, 193, 197, und vom 13. März 1992 - 2 B 96.91 -, Buchholz 232 § 15 a BBG Nr. 1, sowie das spätere Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, Seite 8/9 des amtlichen Abdrucks.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2013 - 10 S 54.12

    Beschwerde gegen Ablehnung von einstweiligem Rechtsschutz und Versagung von PKH;

    Entsprechendes gilt für die aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG entwickelten Anforderungen an den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bei der Überprüfung berufsbezogener Prüfungen in Hinblick auf das Recht des Prüflings auf "Überdenken" prüfungsspezifischer Bewertungen durch die Prüfer und die gerichtliche Überprüfung fachwissenschaftlicher Einwendungen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. März 1992 - BVerwG 2 B 96.91 -, Buchholz 232 § 15 a BBG Nr. 1, juris Rn. 2 und Urteil vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, juris Rn. 24 f.).
  • BVerwG, 08.02.1995 - 2 B 142.94

    Streitwertfestsetzung für eine angefochtene Laufbahnprüfung für den gehobenen

    Der beschließende Senat hat im Beschluß vom 13. März 1992 - BVerwG 2 B 96.91 - (Buchholz 232 § 15 a Nr. 1) ausgeführt, daß die in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - und - 1 BvR 213/83 - (a.a.O.) und vom gleichen Tag - 1 BvR 1529/84 - und - 1 BvR 138/87 - (NJW 1991, 2008) entwickelten Grundsätze zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung berufsbezogener Prüfungsverfahren bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung beamtenrechtlicher Laufbahnprüfungen anwendbar sind.
  • VGH Hessen, 06.05.1997 - 1 TZ 1183/97

    Zwischenprüfung bzw Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst: Erfordernis einer

    Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 13. März 1992 - 2 B 96.91 - s. 232 § 15 a Nr. 1 und vom 8. Februar 1995 - 2 B 142.94 -) ...".
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