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   OVG Bremen, 18.02.1986 - 2 BA 42/85   

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OVG Bremen, 18.02.1986 - 2 BA 42/85 (https://dejure.org/1986,3871)
OVG Bremen, Entscheidung vom 18.02.1986 - 2 BA 42/85 (https://dejure.org/1986,3871)
OVG Bremen, Entscheidung vom 18. Februar 1986 - 2 BA 42/85 (https://dejure.org/1986,3871)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 250
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Niedersachsen, 27.03.2003 - 12 ME 52/03

    Darlegungserfordernisse bei einer Beschwerde; Voraussetzungen des Widerrufs eines

    Unabhängig davon wird die Verwendung der Vertragsform deshalb nicht gehindert, weil die Gewährung der Sozialhilfe als Darlehen die Form der Hilfe betrifft, über die der Sozialhilfeträger gemäß § 4 Abs. 2 BSHG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (vgl. zum Ganzen: OVG Bremen, Urt. v. 18.2.1986 - 2 BA 42/85 - , NVwZ 1987, 250 f.; Salje, DöV 1988, 333, 334; Schlette, ZFSH/SGB 1998, 154, 160 f.; Aschermann, ZfF 1989, 121, 124).

    Dabei finden die Rechte und Ansprüche des Sozialhilfeträgers auch im Rahmen einer Darlehensgewährung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ihre Begrenzung durch den Sinn und Zweck der Sozialhilfe (OVG Bremen, Urt. v. 18.2.1986, a.a.O.; W. Schellhorn/ H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 30, Rn. 18).

    Dementsprechend darf der Sozialhilfeträger, will er sich nicht dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung aussetzen, eine Darlehensrückzahlung nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners verlangen (OVG Bremen, Urt. v. 18.2.1986, a.a.O.).

  • BGH, 23.01.1996 - XI ZR 155/95

    Rückforderung eines Sozialhilfedarlehens

    Der Sozialhilfeträger darf deshalb, will er sich nicht dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung aussetzen, die Rückzahlung des Darlehens nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensschuldners verlangen (vgl. OVG Bremen NVwZ 1987, 250 f.; Schellhorn, BSHG 14. Aufl., § 30 Rdn. 18; ferner in diesem Zusammenhang auch Aschermann ZfF 1989, 121, 123).
  • OLG Köln, 10.01.1992 - 13 W 63/91

    VERWALTUNGSRECHTSWEG; SOZIALHILFE; EINSPRUCH; VERSÄUMNISURTEIL; RECHTSWEGPRÜFUNG

    Der Senat schließt sich der - inzwischen wohl herrschenden - Meinung an, daß Darlehensverträge gemäß § 89 BSHG - abweichend von der sogenannten Zweistufentheorie - wirksam nur öffentlich-rechtlich ausgestaltet werden können (vgl. OLG Schleswig, NVwZ 1988, 761, 762 m.w.N.; OVG Lüneburg, FEVS 36, 297, zitiert bei Östreicher-Schelter-Kunz, BSHG, Rdn. 6 zu § 15 b; OLG Bremen, zitiert bei OVG Bremen, NVwZ 1987, 250).

    Weil sich Darlehensverträge im Sinne von § 89 BSHG durch ihren Bezug zur öffentlich-rechtlich geregelten Sozialhilfe von üblichen Darlehensverträgen unterscheiden, ist die Berücksichtigung dieser Besonderheiten Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Rückzahlungsverlangens (vgl. OVG Bremen NVwZ 1987, 250, 251).

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2003 - 12 LA 93/03

    Abtretung; Darlehen; Schonvermögen; Sicherheit

    Gegen eine Sittenwidrigkeit spricht auch, dass der Hilfesuchende nicht gehindert ist, im Verwaltungs- und Verwaltungsrechtsweg weiterhin einen Anspruch auf Sozialhilfe in Form eines Zuschusses geltend zu machen (vgl. OVG Bremen, Urteil v. 18.2.1996 - 2 BA 42/85 - , FEVS 37, 112).
  • OLG Schleswig, 04.09.1987 - 14 U 371/85
    hat diese Frage bisher offen gelassen (vgl. BVerwGE 47, 103, 113; OVG Bremen, NVwZ 1987, 250).
  • VG Kassel, 22.12.2004 - 7 E 1135/04

    Rückforderung eines Darlehens im Sozialhilferecht bei Gefahr einer erneuten

    Dementsprechend darf der Sozialhilfeträger, will er sich nicht dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung aussetzen, eine Darlehensrückzahlung nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners verlangen (OVG Bremen, Urt. v. 18.02.1986 - 2 BA 42/85 - , NVwZ 1987, 250 f.), woraus folgt, dass eine Einbehaltung von Darlehensrückzahlungsraten von der monatlich gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt nur dann möglich ist, wenn dem Hilfeempfänger das Recht eingeräumt wird, jederzeit mit Wirkung für die Zukunft die Ratenzahlungen einzustellen.
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