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   BGH, Ermittlungsrichter, 14.09.2020 - 2 BGs 619/20   

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https://dejure.org/2020,66392
BGH, Ermittlungsrichter, 14.09.2020 - 2 BGs 619/20 (https://dejure.org/2020,66392)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 14.09.2020 - 2 BGs 619/20 (https://dejure.org/2020,66392)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 14. September 2020 - 2 BGs 619/20 (https://dejure.org/2020,66392)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 44 StPO; § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung (Statthaftigkeit bei einem Verteidigerwechsel); Verteidigerwechsel (Frist: keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; zeitliche Beschränkung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 S 1 StPO, §§ 44 ff StPO, § 143 Abs 1 StPO, § 143a Abs 2 S 1 Nr 1 StPO
    Auswechslung des Pflichtverteidigers: Wiedereinsetzung in die Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich Auswechselung des Pflichtverteidigers; Dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich Auswechselung des Pflichtverteidigers; Dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland

  • datenbank.nwb.de

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 290
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 04.07.1919 - IV 44/19

    1. Ist ein Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 14.09.2020 - 2 BGs 619/20
    Das Wiedereinsetzungsgesuch vermag diesen mit der Säumnis gesetzlich verbundenen Rechtsnachteil zu beseitigen und das Verfahren in einen Abschnitt vor der Versäumung der Frist zurückzuversetzen und ihm einen anderen Verlauf zu geben, als den, den es infolge der Säumnis vor ihm genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/12, BGHSt 25, 89, 91; vgl. bereits RG, Beschluss vom 4. Juli 1919 - IV 44/19, RGSt 53, 286, 287 f., und BVerfG, vom 8. Dezember 1993 - 2 BvR 1173/93).

    Aus diesem Grund bewirkt der Ablauf der Drei-Wochen-Frist auch keine neue prozessrechtliche Lage, die den für ein statthaftes Wiedereinsetzungsgesuch notwendigen Rechtsnachteil begründen könnte (vgl. RG, Beschluss vom 4. Juli 1919 - IV 44/19, RGSt 53, 286, 288; ferner bereits Kalthoener, Probleme aus dem strafprozessualen Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 1957, S. 44).

  • BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 1173/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 14.09.2020 - 2 BGs 619/20
    Das Wiedereinsetzungsgesuch vermag diesen mit der Säumnis gesetzlich verbundenen Rechtsnachteil zu beseitigen und das Verfahren in einen Abschnitt vor der Versäumung der Frist zurückzuversetzen und ihm einen anderen Verlauf zu geben, als den, den es infolge der Säumnis vor ihm genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/12, BGHSt 25, 89, 91; vgl. bereits RG, Beschluss vom 4. Juli 1919 - IV 44/19, RGSt 53, 286, 287 f., und BVerfG, vom 8. Dezember 1993 - 2 BvR 1173/93).
  • BGH, 04.12.2012 - 1 StR 267/12

    Anordnung der Sicherheitsverwahrung (Ermessen des Tatrichters)

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 14.09.2020 - 2 BGs 619/20
    Das Wiedereinsetzungsgesuch vermag diesen mit der Säumnis gesetzlich verbundenen Rechtsnachteil zu beseitigen und das Verfahren in einen Abschnitt vor der Versäumung der Frist zurückzuversetzen und ihm einen anderen Verlauf zu geben, als den, den es infolge der Säumnis vor ihm genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/12, BGHSt 25, 89, 91; vgl. bereits RG, Beschluss vom 4. Juli 1919 - IV 44/19, RGSt 53, 286, 287 f., und BVerfG, vom 8. Dezember 1993 - 2 BvR 1173/93).
  • BGH, 26.02.2020 - StB 4/20

    Antrag auf Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers (endgültig zerstörtes

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 14.09.2020 - 2 BGs 619/20
    Es ist weder ersichtlich noch tatsachengestützt vorgetragen worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2020 - StB 4/20, BeckRS 2020, 3078, vom 5. März 2020 - StB 6/20, NStZ 2020, 434, und vom 29. Juni 2020 - 4 StR 654/19, BeckRS 2020, 15343), dass die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO vorliegen.
  • BGH, 05.03.2020 - StB 6/20

    Sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung der von ihm

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 14.09.2020 - 2 BGs 619/20
    Es ist weder ersichtlich noch tatsachengestützt vorgetragen worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2020 - StB 4/20, BeckRS 2020, 3078, vom 5. März 2020 - StB 6/20, NStZ 2020, 434, und vom 29. Juni 2020 - 4 StR 654/19, BeckRS 2020, 15343), dass die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO vorliegen.
  • BGH, 21.12.1972 - 1 StR 267/72

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 14.09.2020 - 2 BGs 619/20
    Das Wiedereinsetzungsgesuch vermag diesen mit der Säumnis gesetzlich verbundenen Rechtsnachteil zu beseitigen und das Verfahren in einen Abschnitt vor der Versäumung der Frist zurückzuversetzen und ihm einen anderen Verlauf zu geben, als den, den es infolge der Säumnis vor ihm genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/12, BGHSt 25, 89, 91; vgl. bereits RG, Beschluss vom 4. Juli 1919 - IV 44/19, RGSt 53, 286, 287 f., und BVerfG, vom 8. Dezember 1993 - 2 BvR 1173/93).
  • BGH, 29.06.2020 - 4 StR 654/19

    Verteidigerwechsel (Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers)

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 14.09.2020 - 2 BGs 619/20
    Es ist weder ersichtlich noch tatsachengestützt vorgetragen worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2020 - StB 4/20, BeckRS 2020, 3078, vom 5. März 2020 - StB 6/20, NStZ 2020, 434, und vom 29. Juni 2020 - 4 StR 654/19, BeckRS 2020, 15343), dass die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO vorliegen.
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